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Document 62013CJ0155
Judgment of the Court (Fourth Chamber), 13 March 2014.#Società Italiana Commercio e Servizi srl (SICES) and Others v Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Venezia.#Request for a preliminary ruling from the Commissione tributaria regionale di Venezia-Mestre.#Agriculture — Regulation (EC) No 341/2007 — Article 6(4) — Tariff quotas — Garlic of Chinese origin — Import licences — Non-transferable nature of rights deriving from certain import licences — Circumvention — Abuse of rights.#Case C‑155/13.
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. März 2014.
Società Italiana Commercio e Servizi srl (SICES) u. a. gegen Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Venezia.
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale di Venezia-Mestre.
Landwirtschaft – Verordnung (EG) Nr. 341/2007 – Art. 6 Abs. 4 – Zollkontingente – Knoblauch mit Ursprung in China – Einfuhrlizenzen – Keine Übertragbarkeit der Rechte, die sich aus bestimmten Einfuhrlizenzen ergeben – Umgehung – Rechtsmissbrauch.
Rechtssache C‑155/13.
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. März 2014.
Società Italiana Commercio e Servizi srl (SICES) u. a. gegen Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Venezia.
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale di Venezia-Mestre.
Landwirtschaft – Verordnung (EG) Nr. 341/2007 – Art. 6 Abs. 4 – Zollkontingente – Knoblauch mit Ursprung in China – Einfuhrlizenzen – Keine Übertragbarkeit der Rechte, die sich aus bestimmten Einfuhrlizenzen ergeben – Umgehung – Rechtsmissbrauch.
Rechtssache C‑155/13.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:145
*A9* Commissione Tributaria Regionale di Mestre-Venezia, Ordinanza del 12/02/2013 (931205)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
13. März 2014 ( *1 )
„Landwirtschaft — Verordnung (EG) Nr. 341/2007 — Art. 6 Abs. 4 — Zollkontingente — Knoblauch mit Ursprung in China — Einfuhrlizenzen — Keine Übertragbarkeit der Rechte, die sich aus bestimmten Einfuhrlizenzen ergeben — Umgehung — Rechtsmissbrauch“
In der Rechtssache C‑155/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Commissione tributaria regionale di Venezia‑Mestre (Italien) mit Entscheidung vom 12. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 27. März 2013, in dem Verfahren
Società Italiana Commercio e Servizi srl (SICES) in Liquidation,
Agrima KG D. Gritsch Herbert & Gritsch Michael & Co.,
Agricola Lusia srl,
Romagnoli Fratelli SpA,
Agrimediterranea srl,
Francesco Parini,
Duoccio srl,
Centro di Assistenza Doganale Triveneto Service srl,
Novafruit srl,
Evergreen Fruit Promotion srl
gegen
Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Venezia
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter M. Safjan und J. Malenovský sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe (Berichterstatterin),
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
der Agrima KG D. Gritsch Herbert & Gritsch Michael & Co., der Agricola Lusia srl, der Romagnoli Fratelli SpA und der Agrimediterranea srl sowie von Herrn Francesco Parini, vertreten durch M. Moretto, avvocato, |
— |
der Duoccio srl, vertreten durch M. Camilli, avvocato, |
— |
der Novafruit srl und der Evergreen Fruit Promotion srl, vertreten durch W. Viscardini und G. Doná, avvocati, |
— |
der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato, |
— |
der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Rossi und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90, S. 12). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Società Italiana Commercio e Servizi srl (SICES) in Liquidation, der Agrima KG D. Gritsch Herbert & Gritsch Michael & Co., der Agricola Lusia srl, der Romagnoli Fratelli SpA, der Agrimediterranea srl, Herrn Francesco Parini, der Duoccio srl (im Folgenden: Duoccio), der Centro di Assistenza Doganale Triveneto Service srl, der Novafruit srl sowie der Evergreen Fruit Promotion srl einerseits und der Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Venezia (Zollagentur Venedig, im Folgenden: Agenzia Dogane) andererseits über Berichtigungs‑ und Festsetzungsbescheide, die die Agenzia Dogane gegenüber den genannten Firmen und Herrn Parini wegen Einfuhren von Knoblauch des KN‑Codes 0703 20 00 mit Ursprung in China unter Anwendung des Präferenzzolls erlassen hat. |
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 341/2007
3 |
Die Erwägungsgründe 1, 7 bis 10 und 13 bis 15 der Verordnung Nr. 341/2007 lauten:
…
…
|
4 |
Art. 1 („Eröffnung von Zollkontingenten und anzuwendende Zölle“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) … Zollkontingente für Einfuhren von frischem oder gekühltem Knoblauch des KN‑Codes 0703 20 00 … in die Gemeinschaft [werden] eröffnet. Der Umfang der einzelnen Kontingente, der Kontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang I dieser Verordnung festgelegt. (2) Der Wertzollsatz für eingeführten Knoblauch im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente beträgt 9,6 %.“ |
5 |
Art. 4 („Kategorien von Einführern“) Abs. 2 und 3 dieser Verordnung lautet: „(2) ‚Traditionelle Einführer‘ sind Einführer, die nachweisen können, dass sie
… (3) ‚Neue Einführer‘ sind andere als die in Absatz 2 genannten Einführer, die in jedem der beiden vorangegangenen vollständigen Kontingentszeiträume oder in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse … in die Gemeinschaft eingeführt haben. …“ |
6 |
Art. 5 („Vorlage von Einfuhrlizenzen“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 2: „Die Einfuhrlizenzen für Knoblauch, der im Rahmen der in Anhang I genannten Kontingente in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, werden nachstehend ‚A‑Lizenzen‘ genannt. Die übrigen Einfuhrlizenzen werden nachstehend ‚B‑Lizenzen‘ genannt.“ |
7 |
Art. 6 („Allgemeine Bestimmungen für Anträge auf A‑Lizenzen und die A‑Lizenzen selbst“) Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 341/2007 lautet: „(2) Die Sicherheit … beläuft sich auf 50 [Euro]/t. … (4) [D]ie Rechte, die sich aus A‑Lizenzen ergeben, [sind] nicht übertragbar.“ |
8 |
Art. 8 („Referenzmenge traditioneller Einführer“) dieser Verordnung lautet: „Für die Zwecke dieses Kapitels gilt als ‚Referenzmenge‘ die nachstehend genannte Menge Knoblauch, die von einem traditionellen Einführer im Sinne von Artikel 4 eingeführt wurde:
…“ |
9 |
Art. 9 („Einschränkungen für Anträge auf A‑Lizenzen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 341/2007 lautet: „Die Gesamtmenge, für die ein traditioneller Einführer in einem Kontingentszeitraum A‑Lizenzen beantragt, darf die Referenzmenge dieses Einführers nicht überschreiten. Anträge, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellt werden, werden von den zuständigen Behörden zurückgewiesen.“ |
Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000
10 |
Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr‑ und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 152, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1423/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 (ABl. L 317, S. 36) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1291/2000) gilt gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 341/2007 für die nach dieser eröffneten Zollkontingente. |
11 |
Nach dem 21. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1291/2000 verfällt die Sicherheitsleistung des Einführers ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr nicht oder nur zum Teil während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgt. |
12 |
Art. 35 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1291/2000 lautet: „[D]ie Sicherheit [verfällt] bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ein‑ bzw. Ausfuhr für eine Menge, die dem Unterschied zwischen
… Beträgt die [eingeführte] Menge jedoch weniger als 5 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge, so verfällt die Sicherheit vollständig. …“ |
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95
13 |
Art. 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) bestimmt: „(1) Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils
(2) Die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich – falls dies vorgesehen ist – der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können. (3) Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, haben zur Folge, dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird. (4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Sanktionen dar.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
14 |
Das Ausgangsverfahren betrifft kommerzielle Einfuhren von Knoblauch mit Ursprung in China in die Europäische Union Ende 2007 und Anfang 2008 durch die SICES, die Agrima KG D. Gritsch Herbert & Gritsch Michael & Co., die Agricola Lusia srl, die Romagnoli Fratelli SpA, die Agrimediterranea srl, Herrn Francesco Parini, die Novafruit srl und die Evergreen Fruit Promotion srl. Diese Einführer, die die Rechtsstellung neuer Einführer im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 341/2007 hatten, waren Inhaber von nach dieser Verordnung erteilten A‑Lizenzen. Daher waren die betreffenden Einfuhren vom spezifischen Zoll in Höhe von 1200 Euro je Tonne Nettogewicht befreit. |
15 |
Infolge nachträglicher Prüfungen der Zollanmeldungen für diese Einfuhren von Knoblauch erließ die Agenzia Dogane Ende 2010 Berichtigungs‑ und Festsetzungsbescheide. Diese Bescheide beinhalten den Widerruf der Befreiung vom spezifischen Zoll in Höhe von 1200 Euro je Tonne Nettogewicht nach Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95, da mit den Einfuhren der spezifische Zoll umgangen worden sei. |
16 |
Die Agenzia Dogane beanstandete insbesondere den folgenden Mechanismus, den sie als betrügerisch einstufte:
|
17 |
Duoccio war sowohl auf dem Markt der Knoblauchimporte, nämlich als traditioneller Einführer im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 341/2007, als auch auf dem Markt des Knoblauchvertriebs innerhalb der Union auf Großhandelsstufe tätig. Zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit musste Duoccio die Nachfrage der Unionsverbraucher abdecken, hatte aber ihre eigenen A‑Lizenzen erschöpft, so dass sie nicht mehr in der Lage war, Knoblauch zum Präferenzzoll einzuführen. Außerdem war der spezifische Zoll in einer Höhe festgelegt, mit der die Einfuhr von Knoblauch außerhalb des Zollkontingents nicht rentabel war. |
18 |
Nach Ansicht der Agenzia Dogane bezweckten die beiden aufeinanderfolgenden Verkäufe von Duoccio und von Tico an die Einführer des Ausgangsverfahrens und dann von diesen wieder an Duoccio, das in Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 341/2007 genannte Verbot der Übertragung der Rechte aus den A‑Lizenzen zu umgehen. Die Umgehung ergebe sich daraus, dass Duoccio, sogar noch bevor die Einfuhren erfolgt seien, vereinbart habe, den Knoblauch im freien Verkehr zu kaufen. Diese Gesellschaft müsse daher als tatsächlicher Einführer betrachtet werden, die durch den Präferenzzoll begünstigt worden sei, obwohl sie keinen Anspruch darauf habe. |
19 |
Die Berufungskläger des Ausgangsverfahrens erhoben gegen die Berichtigungs‑ und Festsetzungsbescheide bei der Commissione tributaria provinciale di Venezia Klagen. Diese verband sie und wies sie ab. Sie führte aus, dass zwar die einzelnen Verkäufe gültig seien, jedoch Duoccio – und nicht die Einführer im Ausgangsverfahren, die Inhaber der A‑Lizenzen waren – tatsächlich Einführer gewesen sei. Es lägen gravierende, konkrete und übereinstimmende – und damit hinreichende – Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rechtsgeschäfte nur zum Schein geschlossen worden seien, um die zollbegünstigte Einfuhr von Knoblauch zu ermöglichen, und dass das Verbot der Übertragung der Rechte aus den A‑Lizenzen umgangen worden sei. Nach Ansicht der Commissione tributaria provinciale di Venezia liegt damit ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor. |
20 |
Die Commissione tributaria regionale di Venezia‑Mestre, die mit der Berufung der Berufungskläger des Ausgangsverfahrens gegen das Urteil der Commissione tributaria provinciale di Venezia befasst ist, hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen: Ist Art. 6 der Verordnung Nr. 341/2007 dahin auszulegen, dass es eine rechtswidrige Übertragung von Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in China im Rahmen des GATT‑Kontingents darstellt, wenn der Inhaber dieser Lizenzen nach Entrichtung des geschuldeten Zolls den fraglichen Knoblauch durch Veräußerung an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, der Inhaber von Einfuhrlizenzen ist und von dem er den Knoblauch vor dessen Einfuhr erworben hatte, auf den Markt bringt? |
21 |
Mit Entscheidung vom 28. Mai 2013 hat das vorlegende Gericht entschieden, seine Vorlageentscheidung vom 12. Februar 2013 zu ergänzen. Es hat klargestellt, dass es mit der Vorlagefrage vom Gerichtshof wissen will, ob es für die rechtmäßige Verwendung von Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr ausreicht, dass der Inhaber solcher Lizenzen den in Rede stehenden Knoblauch in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, ohne dass es auf die Handelstätigkeiten ankommt, die diesem Inverkehrbringen vorangehen oder nachfolgen. |
Zur Vorlagefrage
22 |
Es ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens ausschließlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. September 2011, DP grup, C-138/10, Slg. 2011, I-8369, Rn. 28). |
23 |
Im Rahmen dieses Verfahrens ist es jedoch Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. insbesondere Urteil DP grup, Rn. 29). |
24 |
Insoweit ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass es in dem Ausgangsverfahren keine Übertragung von A‑Lizenzen oder von Rechten aus solchen Lizenzen gegeben hat. Nur die Ware ist veräußert worden, und zwar zunächst von einem Wirtschaftsteilnehmer an einen Einführer und dann, nach der Einfuhr in die Union, von diesem Einführer wieder an eben diesen Wirtschaftsteilnehmer. |
25 |
Da Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 341/2007 nur ein Verbot der Übertragung der Rechte aus den A‑Lizenzen vorsieht, regelt diese Bestimmung nicht die Fallkonstellation, in der ein Inhaber von Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr eine Ware vor ihrer Einfuhr von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer kauft und sie dann, nachdem er sie in die Union eingeführt hat, wieder an diesen verkauft. |
26 |
Ferner ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die im Ausgangsverfahren betroffenen Erwerbs‑, Einfuhr‑ und Weiterveräußerungsvorgänge rechtsgültig waren. Insbesondere in Bezug auf die Einfuhren waren alle formalen Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzzolls erfüllt, da die im Ausgangsverfahren betroffenen Einführer die betreffenden Waren mittels rechtmäßig erhaltener A‑Lizenzen verzollt hatten. |
27 |
Gleichwohl geht aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervor, dass der vom Käufer in der Union – der zugleich traditioneller Einführer im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 341/2007 war – mit diesen Transaktionen verfolgte Zweck darin bestand, sich Knoblauch zu verschaffen, der im Rahmen des durch diese Verordnung vorgesehenen Zollkontingents eingeführt worden war. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte dieser Umstand herangezogen werden, um das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs festzustellen. |
28 |
Demnach ist die Vorlagefrage im Sinne der Frage zu verstehen, ob Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 341/2007, obwohl er als solcher keine Handelstätigkeiten regelt, durch die ein Einführer, der Inhaber von Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr ist, eine Ware vor ihrer Einfuhr in die Union von einem Wirtschaftsteilnehmer kauft, der selbst traditioneller Einführer im Sinne des Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung ist, aber seine eigenen Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr ausgeschöpft hat, und die Ware dann, nachdem er sie in die Union eingeführt hat, wieder an diesen Wirtschaftsteilnehmer verkauft, dennoch so auszulegen ist, dass er solchen Handelstätigkeiten entgegensteht, weil sie einen Rechtsmissbrauch darstellen. |
29 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a., C-367/96, Slg. 1998, I-2843, Rn. 20, vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, Slg. 2000, I-1705, Rn. 33, und vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Rn. 68). |
30 |
Die Anwendung des Unionsrechts kann nämlich nicht so weit gehen, dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden, d. h. Umsätze, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich aus dem Unionsrecht Vorteile zu ziehen (vgl. insbesondere Urteil Halifax u. a., Rn. 69). |
31 |
Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. |
32 |
Im Hinblick auf das objektive Element muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland‑Stärke, C-110/99, Slg. 2000, I-11569, Rn. 52, und vom 21. Juli 2005, Eichsfelder Schlachtbetrieb, C-515/03, Slg. 2005, I-7355, Rn. 39). |
33 |
Eine solche Feststellung macht auch ein subjektives Element in dem Sinne erforderlich, dass aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein muss, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils bezweckt wird. Denn das Missbrauchsverbot ist nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (Urteil Halifax u. a., Rn. 75). Der Beweis für das Vorliegen dieses subjektiven Elements kann u. a. durch den Nachweis des rein künstlichen Charakters der Umsätze erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Emsland‑Stärke, Rn. 53, und vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-897, Rn. 62). |
34 |
Obschon der Gerichtshof, wenn er auf Vorlage entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen kann, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteil Halifax u. a., Rn. 77), obliegt es diesem Gericht, festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens im Ausgangsverfahren erfüllt sind (vgl. insbesondere Urteile Eichsfelder Schlachtbetrieb, Rn. 40, und vom 11. Januar 2007, Vonk Dairy Products, C-279/05, Slg. 2007, I-239, Rn. 34). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis verlangt, dass das vorlegende Gericht alle relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, und zwar einschließlich der der betreffenden Einfuhr vorangehenden und nachfolgenden Handelstätigkeiten. |
35 |
Hierzu ergibt sich, erstens, in Bezug auf das Ziel der Verordnung Nr. 341/2007 aus deren Erwägungsgründen 13 und 14 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 9 und 10, dass bei der Verwaltung der Zollkontingente der Wettbewerb zwischen den tatsächlichen Einführern zu wahren ist, damit kein einzelner Einführer den Markt beherrschen kann. |
36 |
Im Rahmen von Handelstätigkeiten wie den im Ausgangsverfahren streitigen wird aber dieses Ziel nicht erreicht. Wie sich aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ergibt, erwirbt der Käufer in der Union, der auch ein traditionelle Einführer ist, zwar nicht das Recht, seine Referenzmenge, wie sie in Art. 8 der Verordnung Nr. 341/2007 definiert ist, auf einer Grundlage festsetzen zu lassen, die auch die Warenmengen einschlösse, welche er bei Einführern nach deren Verzollung gekauft hat. Diese Handelstätigkeiten erlauben es ihm also nicht, die Warenmengen erhöhen zu lassen, für die er nach Art. 9 dieser Verordnung A‑Lizenzen beantragen kann. Doch ändert dies nichts daran, dass solche Handelstätigkeiten es dem Käufer in der Union, der zugleich ein traditioneller Einführer ist und infolge der Erschöpfung seiner eigenen A‑Lizenzen Knoblauch nicht mehr zum Präferenzzoll einführen kann, ermöglichen, sich gleichwohl zum Präferenzzoll eingeführten Knoblauch zu beschaffen und seinen Einfluss auf den Markt über den Teil des Zollkontingents, der ihm gewährt wurde, hinaus auszuweiten. |
37 |
Zweitens ist in Bezug auf das in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannte subjektive Element festzustellen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, um annehmen zu können, dass mit den betreffenden Handelstätigkeiten im Wesentlichen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils für den Käufer in der Union bezweckt war, auf Seiten der Einführer der Vorsatz bestanden haben muss, dem Käufer einen solchen Vorteil zu verschaffen, während die Handelstätigkeiten jeglicher wirtschaftlicher oder kommerzieller Rechtfertigung für diese Einführer entbehrten, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Die Feststellung dieses Gerichts, dass solche Handelstätigkeiten nicht der wirtschaftlichen oder kommerziellen Rechtfertigung entbehrten, könnte sich z. B. auf den Umstand stützen, dass der Verkaufspreis der Ware auf einem Niveau festgelegt wurde, das es den Einführern erlaubte, einen bedeutenden Gewinn aus den betroffenen Verkäufen zu ziehen. Ebenso kann die Tatsache berücksichtigt werden, dass nach Art. 35 der Verordnung Nr. 1291/2000 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 341/2007 die Einführer unter Androhung von Sanktionen verpflichtet sind, die ihnen erteilten A‑Lizenzen zu verwenden, und sie daher ein tatsächliches Interesse an der Durchführung von Einfuhren haben, einschließlich derjenigen im Rahmen von Handelstätigkeiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen. |
38 |
In diesem Kontext können derartige Handelstätigkeiten, auch wenn sie durch den Willen des Käufers motiviert sind, in den Genuss des Präferenzzolls zu kommen, und die betreffenden Einführer sich dessen bewusst sind, nicht von vornherein dahin bewertet werden, dass sie jeder wirtschaftlichen oder kommerziellen Rechtfertigung für diese Einführer entbehren. |
39 |
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass unter gewissen Umständen Handelstätigkeiten wie die im Ausgangsverfahren betroffenen künstlich mit dem wesentlichen Ziel geschaffen werden, vom Vorzugstarif zu profitieren. So fällt – wie die Europäische Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat – unter die Gesichtspunkte, durch die der künstliche Charakter der Handelstätigkeiten festgestellt werden könnte, der Umstand, dass der Einführer, der Inhaber von A‑Lizenzen ist, kein Geschäftsrisiko trägt, da dieses tatsächlich von seinem Käufer getragen wird, der zugleich ein traditioneller Einführer ist. Ein solcher künstlicher Charakter könnte sich auch aus dem Umstand ergeben, dass die Gewinnspanne der Einführer geringfügig ist oder die Preise des Verkaufs des Knoblauchs durch die Einführer an den Käufer in der Union unter dem Marktpreis liegen. |
40 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 341/2007 in dem Sinne auszulegen ist, dass er grundsätzlich keinen Handelstätigkeiten entgegensteht, durch die ein Einführer, der Inhaber von Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr ist, eine Ware außerhalb der Union von einem Wirtschaftsteilnehmer kauft, der selbst traditioneller Einführer im Sinne des Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung ist, aber seine eigenen Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr ausgeschöpft hat, und die Ware dann, nachdem er sie in die Union eingeführt hat, wieder an diesen Wirtschaftsteilnehmer verkauft. Solche Handelstätigkeiten stellen jedoch einen Rechtsmissbrauch dar, wenn sie künstlich mit dem wesentlichen Ziel geschaffen wurden, in den Genuss des Vorzugstarifs zu gelangen. Die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis verlangt, dass das vorlegende Gericht alle relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, und zwar einschließlich der betreffenden Einfuhr vorangehender und nachfolgender Handelstätigkeiten. |
Kosten
41 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse ist in dem Sinne auszulegen, dass er grundsätzlich keinen Handelstätigkeiten entgegensteht, durch die ein Einführer, der Inhaber von Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr ist, eine Ware außerhalb der Union von einem Wirtschaftsteilnehmer kauft, der selbst traditioneller Einführer im Sinne des Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung ist, aber seine eigenen Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr ausgeschöpft hat, und die Ware dann, nachdem er sie in die Union eingeführt hat, wieder an diesen Wirtschaftsteilnehmer verkauft. Solche Handelstätigkeiten stellen jedoch einen Rechtsmissbrauch dar, wenn sie künstlich mit dem wesentlichen Ziel geschaffen wurden, in den Genuss des Vorzugstarifs zu gelangen. Die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis verlangt, dass das vorlegende Gericht alle relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, und zwar einschließlich der betreffenden Einfuhr vorangehender und nachfolgender Handelstätigkeiten. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.