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Document 62013CC0286

Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 11. Dezember 2014.
Dole Food Company, Inc. und Dole Fresh Fruit Europe gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Bananen – Abstimmung der Festsetzung der Listenpreise – Begründungspflicht – Verspätete Begründung – Verspätete Vorlage von Beweisen – Verteidigungsrechte – Grundsatz der Waffengleichheit – Grundsätze der Tatsachenfeststellung – Tatsachenverfälschung – Würdigung der Beweismittel – Marktstruktur – Pflicht der Kommission, die Elemente des Informationsaustauschs aufzuzeigen, die eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen – Beweislast – Berechnung der Geldbuße – Berücksichtigung der Umsätze von nicht am Verstoß beteiligten Tochtergesellschaften – Doppelzählung derselben Bananen.
Rechtssache C-286/13 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2437

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 11. Dezember 2014 ( 1 )

Rechtssache C‑286/13 P

Dole Food Company, Inc.und

Dole Fresh Fruit Europe OHG

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Abgestimmte Verhaltensweisen — Europäischer Bananenmarkt — Listenpreise — Marktstruktur — Berechnung der Marktanteile — Grüne Bananen und gelbe Bananen — Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung — Ablauf des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens“

Inhaltsverzeichnis

 

I – Einleitung

 

II – Hintergrund des Rechtsstreits

 

III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

 

IV – Würdigung des Rechtsmittels

 

A – Erster Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler

 

1. Zur Zulässigkeit des erstinstanzlichen Vorbringens der Kommission (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

 

2. Zur Zulässigkeit des erstinstanzlichen Vorbringens von Dole (zweiter und dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

 

a) Zur Vorlage eines Schriftstücks in der mündlichen Verhandlung (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

 

b) Zur Unzulässigkeit einer Anlage zum Erwiderungsschriftsatz von Dole (dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

 

c) Zwischenergebnis

 

3. Zum Grundsatz der Waffengleichheit (vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

 

4. Zum Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht (fünfter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

 

B – Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Tatsachen

 

C – Dritter Rechtsmittelgrund: „Unangemessenheit der Beweiswürdigung“ durch das Gericht

 

1. Zur Marktstruktur und zur Marktstellung der beteiligten Unternehmen – die Bedeutung gelber und grüner Bananen bei der Berechnung der Marktanteile (erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)

 

Ergänzende Ausführungen zur inhaltlichen Kritik an den Marktanteilszahlen

 

2. Zur Beschreibung des Informationsaustauschs zwischen Kartellbeteiligten (zweiter, dritter und vierter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)

 

a) Zu den Anforderungen an die Begründung der streitigen Entscheidung (zweiter und dritter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)

 

b) Zum Argument von Dole, die am Informationsaustausch beteiligten Mitarbeiter seien nicht selbst für die Festsetzung von Listenpreisen verantwortlich gewesen (vierter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)

 

3. Zum Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung (fünfter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)

 

a) Die einschlägigen rechtlichen Kriterien

 

b) Die Anwendung der einschlägigen rechtlichen Kriterien auf den Einzelfall

 

– Zur Art des Informationsaustauschs und zu seinem Gegenstand

 

– Zur Häufigkeit und Regelmäßigkeit des Informationsaustauschs

 

– Zur Marktstruktur

 

– Zusammenfassung

 

4. Zwischenergebnis

 

D – Vierter Rechtsmittelgrund: Berechnung der Geldbuße

 

1. Erster Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Berücksichtigung der Umsätze von nicht kartellbeteiligten Tochtergesellschaften von Dole

 

2. Zweiter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: doppelte Berücksichtigung derselben Umsätze

 

E – Zusammenfassung

 

V – Kosten

 

VI – Ergebnis

I – Einleitung

1.

Kaum eine andere Frucht hat im Laufe der Jahre auf europäischer Ebene für so erbitterte und so vielfältige Rechtsstreitigkeiten gesorgt wie die Banane ( 2 ). Im vorliegenden Fall hat sich der Gerichtshof, wie schon vor mehr als 30 Jahren ( 3 ), erneut mit einigen wettbewerbsrechtlichen Problemen rund um die Banane zu befassen.

2.

Diese Fragen stellen sich vor dem Hintergrund eines „Bananenkartells“, dessen Mitglieder sich in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgestimmter wettbewerbswidriger Verhaltensweisen schuldig gemacht haben. Gegen einige Kartellbeteiligte hat die Europäische Kommission mit Entscheidung vom 15. Oktober 2008 ( 4 ) Geldbußen in Millionenhöhe wegen Verletzung von Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) verhängt. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage sind Dole Food Company, Inc. und deren Tochtergesellschaft Dole Fresh Fruit Europe OHG ( 5 ) in erster Instanz unterlegen und verfolgen ihr Rechtsschutzbegehren jetzt vor dem Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz weiter.

3.

Im Mittelpunkt des Interesses steht nunmehr die Frage, ob man gelbe und grüne Bananen „in einen Topf werden“ darf, wenn es gilt, die Marktstruktur sowie die Stellung und das Verhalten der beteiligten Unternehmen auf dem betroffenen Markt zu beurteilen. Diese Frage tritt in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen immer wieder auf und zieht sich wie ein roter Faden durch das Rechtsmittel. Dole meint, das Gericht habe ihr diesbezügliches Vorbringen gegen die Entscheidung der Kommission nicht hinreichend gewürdigt und die Tatsachen verfälscht. Darüber hinaus rügt Dole Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung sowie diverse Verfahrensfehler, die dem Gericht in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 14. März 2013 (Rechtssache T‑588/08) ( 6 ) unterlaufen sein sollen.

4.

Das vorliegende Verfahren in der Rechtssache C‑286/13 P steht in engem Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren in den verbundenen Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P, in dem ich ebenfalls heute meine Schlussanträge stelle. Die dort aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen allerdings – mit Ausnahme des Konzepts der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung – gänzlich andere Rechtsprobleme als die hier zu lösenden.

II – Hintergrund des Rechtsstreits

5.

Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bei der Kommission war eine abgestimmte Verhaltensweise mehrerer auf dem Bananenmarkt tätiger Unternehmen (im Folgenden: „beteiligte Unternehmen“) – darunter Dole ( 7 ) – zur Koordinierung der Listenpreise für den Absatz von Bananen in Nordeuropa in den Jahren 2000, 2001 und 2002.

6.

Nach den Feststellungen des Gerichts werden Bananen in der Regel grün per Schiff von lateinamerikanischen Häfen aus nach Nordeuropa transportiert, wo sie zumeist einmal pro Woche anlanden ( 8 ).

7.

Ihren europäischen Abnehmern werden die Bananen entweder direkt im grünen Zustand oder nach ca. sieben Tagen Reifung als gelbe Bananen geliefert. Die Reifung kann durch den Importeur oder in dessen Auftrag durchgeführt oder aber vom Käufer selbst bewerkstelligt werden. Die Käufer sind im Allgemeinen Reifereien oder Einzelhandelsketten.

8.

Die Preisbildung für diese Bananen folgte im maßgeblichen Zeitraum in Nordeuropa einem wöchentlichen Zyklus auf der Grundlage von Listenpreisen für grüne Bananen. Der Listenpreis für gelbe Bananen errechnete sich normalerweise aus dem Listenpreis für grüne Bananen zuzüglich einer Reifungsgebühr. Die von Einzelhändlern und Vertriebshändlern entrichteten Preise (sogenannte „tatsächliche Preise“ oder „Transaktionspreise“) beruhten sodann entweder auf wöchentlichen Verhandlungen, die im Normalfall am Donnerstagnachmittag oder am Freitag stattfanden, oder aber auf Lieferverträgen mit festgelegter Preisformel.

9.

Zwischen den beteiligten Unternehmen kam es zum einen zu bilateralen Vorab-Preismitteilungen, in deren Rahmen relevante Faktoren für die wöchentliche Festsetzung der Listenpreise besprochen oder Preistrends erörtert oder preisgegeben oder Hinweise auf die voraussichtlichen Listenpreise für kommende Wochen gegeben wurden. Derartige Kontakte erfolgten, bevor die beteiligten Unternehmen ihre Listenpreise festlegten, üblicherweise mittwochs, und bezogen sich durchweg auf die zukünftigen Listenpreise. Die besagten bilateralen Kontakte dienten dazu, die Unsicherheit in Bezug auf das Verhalten der Unternehmen im Zusammenhang mit den donnerstagmorgens festzulegenden Listenpreisen zu reduzieren.

10.

Zum anderen tauschten die beteiligten Unternehmen ihre Listenpreise, nachdem sie donnerstagmorgens festgesetzt wurden, bilateral untereinander aus. Dieser Informationsaustausch versetzte sie in die Lage, die jeweiligen Listenpreisentscheidungen anhand der zuvor kommunizierten Vorab-Preismitteilungen zu überprüfen, und sorgte für eine Verstärkung ihrer Zusammenarbeit.

11.

Die Listenpreise dienten zumindest als Marktsignale, Markttrends und/oder Hinweise an den Markt auf die gewünschte Entwicklung der Bananenpreise. Zudem waren bei einigen Transaktionen die Preise aufgrund vertraglich vereinbarter Preisformeln unmittelbar an die Listenpreise gebunden.

12.

Die mit ihren Mitbewerbern ausgetauschten Informationen wurden von den beteiligten Unternehmen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens zwangsläufig berücksichtigt, was Chiquita und Dole sogar ausdrücklich eingeräumt haben.

13.

Am 8. April 2005 stellte Chiquita, gestützt auf die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ( 9 ), bei der Kommission einen Kronzeugenantrag. Nach Vornahme von Nachprüfungen bei verschiedenen Unternehmen, u. a. in den Räumlichkeiten von Dole Fresh Fruit Europe, und Versendung mehrerer Auskunftsverlangen richtete die Kommission am 20. Juli 2007 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an zahlreiche auf dem Bananenmarkt tätige Unternehmen. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens wurde den betroffenen Unternehmen Akteneinsicht gewährt, und sie wurden vom 4. bis 6. Februar 2008 angehört. Am 15. Oktober 2008 erließ die Kommission schließlich die streitige Entscheidung.

14.

In der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass mehrere Unternehmen, darunter Dole, gegen Art. 81 EG verstoßen hatten, indem sie sich an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Koordinierung von Listenpreisen für Bananen beteiligten. Räumlich gesehen betraf diese Zuwiderhandlung Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Schweden ( 10 ). Als Zeitraum der Beteiligung von Dole an der Zuwiderhandlung stellte die Kommission die Spanne vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 fest ( 11 ).

15.

Für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung verhängte die Kommission in der streitigen Entscheidung gegen mehrere beteiligte Unternehmen Geldbußen. Dem Unternehmen Dole erlegte die Kommission in Gestalt der Gesellschaften Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 45,6 Mio. Euro auf ( 12 ).

16.

Gegen die streitige Entscheidung suchten mehrere ihrer Adressaten in erster Instanz vor dem Gericht im Wege von Nichtigkeitsklagen Rechtsschutz. Die von Dole Food Company und Dole Germany am 24. Dezember 2008 erhobene Nichtigkeitsklage hat das Gericht am 14. März 2013 mit dem angefochtenen Urteil vollumfänglich abgewiesen und die Klägerinnen zur Kostentragung verurteilt.

III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

17.

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 haben Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe gemeinsam das vorliegende Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt. Sie beantragen,

das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit die Klage der Rechtsmittelführerinnen abgewiesen wurde;

die streitige Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Rechtsmittelführerinnen bezieht;

die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße auch auf der Grundlage der in Art. 261 AEUV vorgesehenen unbeschränkten Ermessensnachprüfung aufzuheben oder herabzusetzen;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

ferner,

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

18.

Die Kommission beantragt ihrerseits,

das Rechtsmittel zurückzuweisen,

hilfsweise, die Nichtigkeitsklage abzuweisen,

sowie

den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Rechtsmittels und, hilfsweise, die Kosten der Nichtigkeitsklage aufzuerlegen.

19.

Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel schriftlich und am 8. Oktober 2014 mündlich verhandelt.

IV – Würdigung des Rechtsmittels

20.

Die zahlreichen Rügen, welche Dole gegen das angefochtene Urteil vorbringt, sind Gegenstand von insgesamt vier Rechtsmittelgründen, die ich im Folgenden nacheinander erörtern werde.

A – Erster Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler

21.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der sich aus fünf Teilen zusammensetzt, trägt Dole vor, dem Gericht seien bei seiner Prüfung der streitigen Entscheidung eine Reihe von Verfahrensfehlern unterlaufen.

1. Zur Zulässigkeit des erstinstanzlichen Vorbringens der Kommission (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

22.

Zunächst wirft Dole dem Gericht vor, es habe zu Unrecht der Kommission gestattet, im Gerichtsverfahren erstmals zu Beweisen Stellung zu nehmen, die sich in der Akte des Verwaltungsverfahrens befänden und den in der streitigen Entscheidung getroffenen Feststellungen widersprächen. Damit habe das Gericht gegen die Anforderungen an die Begründung von Unionsrechtsakten gemäß Art. 253 EG in Verbindung mit dem Verbot verspäteten Vorbringens gemäß Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung verstoßen.

23.

Hintergrund dieser Rüge ist das Argument Doles, ihre eigenen Listenpreise und die von Chiquita bezögen sich nicht auf dieselben Kalenderwochen und beträfen somit Bananen, die auf der Einzelhandelsebene nicht miteinander im Wettbewerb stünden ( 13 ). Darauf sei die Kommission erstmals im Verfahren vor dem Gericht eingegangen, obwohl die Beweise in der Akte des Verwaltungsverfahrens Anlass gegeben hätten, bereits in der streitigen Entscheidung dazu Ausführungen zu machen.

24.

Nach den Feststellungen des Gerichts, die mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht in Frage gestellt werden, hat Dole ihr Argument zum fehlenden Wettbewerb auf der Einzelhandelsebene zwischen ihren eigenen Bananen und denen von Chiquita nicht im Verwaltungsverfahren, sondern erst im Verfahren vor dem Gericht vorgebracht ( 14 ).

25.

Unter diesen Umständen versteht sich von selbst, dass das Gericht der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit geben musste, auf dieses erstmals in der Klageschrift vorgebrachte Argument von Dole zu antworten. Eine Verletzung von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts scheidet somit von vornherein aus ( 15 ). Denn die Kommission hat im gerichtlichen Verfahren, wie jede andere Partei auch, Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren ( 16 ).

26.

Allerdings muss der Anspruch der Kommission auf ein kontradiktorisches Verfahren mit dem Anspruch der betroffenen Unternehmen auf ein faires Verfahren und einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 der Charta der Grundrechte) zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden ( 17 ). Dementsprechend steht es der Kommission zwar frei, im gerichtlichen Verfahren im Rahmen ihres Verteidigungsvorbringens die Gründe für die streitige Entscheidung näher zu erläutern ( 18 ). Gänzlich neue Gründe für die streitige Entscheidung darf die Kommission im gerichtlichen Verfahren jedoch nicht anführen. Denn das ursprüngliche Fehlen einer Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsgerichten erfährt ( 19 ). Besonders streng ist dieses Verbot des „Nachschiebens von Gründen“ vor Gericht in strafrechtlichen Verfahren und in strafrechtsähnlichen Verfahren wie dem Kartellverfahren ( 20 ).

27.

Im vorliegenden Fall bringt die streitige Entscheidung klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Listenpreise der beteiligten Unternehmen nach Auffassung der Kommission zumindest als Marktsignale, Markttrends und/oder Hinweise an den Markt auf die gewünschte Entwicklung der Bananenpreise dienten und überdies bei einigen Transaktionen aufgrund vertraglich vereinbarter Preisformeln Bedeutung erlangten ( 21 ).

28.

Aus dieser Begründung der streitigen Entscheidung wird bereits klar, dass nach Auffassung der Kommission abgestimmte Verhaltensweisen hinsichtlich der Listenpreise konkret geeignet waren, auf dem Bananenmarkt Wirkungen zu erzeugen, gleichviel, ob die konkreten Produkte der beteiligten Unternehmen auf der Einzelhandelsebene im direkten Wettbewerb zueinander standen oder nicht.

29.

Zu Recht hat deshalb das Gericht angenommen, dass die Begründung der streitigen Entscheidung den Anforderungen von Art. 253 EG (nunmehr Art. 296 Abs. 2 AEUV) genügte und dass die zusätzlichen Ausführungen der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren, die allein durch das Vorbringen von Dole in ihrer Klageschrift veranlasst waren, nicht etwa der nachträglichen Begründung der streitigen Entscheidung dienten, sondern nur ihrer Verteidigung und Erläuterung ( 22 ).

30.

Alles in allem ist somit der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

2. Zur Zulässigkeit des erstinstanzlichen Vorbringens von Dole (zweiter und dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

31.

Sodann kritisiert Dole, das Gericht habe zu Unrecht zwei von ihr selbst vorgelegte Schriftstücke für unzulässig erklärt und ihnen keine Beachtung geschenkt.

a) Zur Vorlage eines Schriftstücks in der mündlichen Verhandlung (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

32.

Als Erstes rügt Dole einen Verfahrensfehler, der darin liegen soll, dass das Gericht ihr die Vorlage eines Schriftstücks in der mündlichen Verhandlung verwehrte, welches zur Widerlegung vermeintlich neuen Vorbringens der Kommission aus deren Gegenerwiderung dienen sollte ( 23 ).

33.

Bei dem besagten Schriftstück handelte es sich um einen Auszug aus der Akte des Verwaltungsverfahrens, mit dem Dole nach eigenen Angaben beweisen wollte, dass der sogenannte Aldi-Listenpreis nur für gelbe Bananen, nicht aber für grüne Bananen von Belang sei, da er sich jeweils auf die von Aldi zwei Wochen später zu kaufenden Bananen beziehe. Damit wollte Dole das vermeintliche Argument der Kommission aus deren Gegenerwiderung entkräften, wonach der Aldi-Listenpreis auch bei der Preisbildung für grüne Bananen von Belang sei.

34.

Grundsätzlich steht es dem Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens frei, in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht auf das schriftliche Vorbringen des Beklagten zu erwidern, das in dessen letztem Schriftsatz – der Gegenerwiderung – enthalten war. Enthielt dieser Schriftsatz neue Gesichtspunkte, so kann es dem Kläger zu deren Entkräftung selbst in diesem späten Verfahrensstadium nicht kategorisch verwehrt werden, noch Beweismittel vorzulegen.

35.

Darum ging es aber im vorliegenden Fall nicht.

36.

Zum einen ist zu bedenken, dass der Aldi-Listenpreis bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und der streitigen Entscheidung war ( 24 ). Auch vor Gericht waren Tragweite und Bedeutung des Aldi-Listenpreises ausweislich der Verfahrensakte von Beginn an Gegenstand der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien im schriftlichen erstinstanzlichen Verfahren. Es handelte sich somit keineswegs um einen neuen Gesichtspunkt, der erst mit der Gegenerwiderung der Kommission in das Verfahren eingeführt worden wäre.

37.

Sofern also Dole darauf Wert legte, die Ausführungen der Kommission zum Aldi-Listenpreis richtigzustellen und sich zu diesem Zweck auf die Akte des Verwaltungsverfahrens zu stützen, hätte sie dazu bereits im schriftlichen erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit gehabt. Insbesondere hätte Dole schon in ihrer Klageschrift, spätestens aber im Erwiderungsschriftsatz, auf die Besonderheit hinweisen können, dass der Aldi-Listenpreis sich jeweils auf die zwei Wochen später zu kaufenden gelben Bananen bezog.

38.

Zum anderen ist hervorzuheben, dass es in Wirklichkeit Dole selbst war, die in ihrer erstinstanzlichen Klageschrift ausführte, der Einkaufspreis von Aldi für gelbe Bananen habe als Referenzpreis für alle Käufer von Bananen in Nordeuropa gedient, gleichviel, ob sie grüne oder gelbe Bananen kauften ( 25 ).

39.

Vor diesem Hintergrund kann Dole nicht ernsthaft behaupten, sie habe in der mündlichen Verhandlung eine – vermeintlich falsche – Behauptung der Kommission richtigstellen wollen. Vielmehr handelte es sich um den Versuch, unter dem Vorwand einer solchen Richtigstellung neue Angriffsmittel vorzubringen, die zudem im Widerspruch zum eigenen Vorbringen Doles im vorangegangenen schriftlichen Verfahren standen. Solchen taktischen Manövern steht die Präklusionsvorschrift in Art. 48 der Verfahrensordnung des Gerichts entgegen.

40.

Völlig zu Recht hat deshalb das Gericht das von Dole in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegte Dokument unberücksichtigt gelassen ( 26 ).

b) Zur Unzulässigkeit einer Anlage zum Erwiderungsschriftsatz von Dole (dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

41.

Als Zweites bringt Dole vor, das Gericht habe in rechtsfehlerhafter Weise die Anlage C 7 zu ihrem Erwiderungsschriftsatz aus erster Instanz für unzulässig erklärt. Diese Rüge ist gegen die Rn. 460 bis 470 des angefochtenen Urteils gerichtet, wo das Gericht jene Anlage in der Tat als „unzulässig“ zurückweist.

42.

Mit Hilfe der besagten Anlage C 7 wollte Dole im erstinstanzlichen Verfahren ausführen, dass die Kommission einige von Doles Erklärungen aus dem Verwaltungsverfahren aus dem Zusammenhang gerissen habe.

43.

Wie ein Blick in die Verfahrensakte zeigt, sind im Erwiderungsschriftsatz von Dole keinerlei Erläuterungen dazu enthalten, um welche ihrer Erklärungen aus dem Verwaltungsverfahren es sich handelt und inwieweit diese Erklärungen von der Kommission fehlinterpretiert wurden. Substantiierte Ausführungen dazu finden sich ausschließlich in der Anlage C 7.

44.

Damit hat Dole den Verfahrensgrundsatz missachtet, dass die Argumente der Parteien in ihren Schriftsätzen ausgeführt werden müssen und dass die Anlagen zu diesen Schriftsätzen lediglich eine Beweis- und Hilfsfunktion haben ( 27 ). Nach diesem Grundsatz kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die im jeweiligen Schriftsatz selbst enthalten sein müssen ( 28 ). Es ist nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen ( 29 ).

45.

Völlig zu Recht hat deshalb das Gericht sich im vorliegenden Fall geweigert, den Inhalt von Anlage C 7 zu berücksichtigen.

c) Zwischenergebnis

46.

Auch der zweite und dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sind somit haltlos.

3. Zum Grundsatz der Waffengleichheit (vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

47.

Im vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes argumentiert Dole, das Gericht habe den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt, indem es von Dole im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Beweise nicht zuließ, wohingegen es der Kommission erlaubt habe, neue Rügen und Argumente vorzubringen.

48.

Zweifelsohne kommt dem Grundsatz der Waffengleichheit als Ausfluss des Gebots eines fairen Verfahrens vor den Unionsgerichten überragende Bedeutung zu. Er gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen ( 30 ).

49.

Im vorliegenden Fall enthält aber die Rüge einer vermeintlichen Verletzung der Waffengleichheit kein substantiiertes Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, aus dem sich eine irgendwie geartete – und schon gar nicht eine deutliche – prozessuale Benachteiligung von Dole gegenüber der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren herleiten ließe.

50.

Vielmehr begründet Dole ihre Rüge lediglich mit einem pauschalen Verweis auf ihre Ausführungen im ersten, zweiten und dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes. Mit anderen Worten steht und fällt dieser vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes mit den drei vorangegangenen.

51.

Da der erste, zweite und dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen sind, kann auch diesem vierten, auf die Waffengleichheit gestützten Teil kein Erfolg beschieden sein.

4. Zum Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht (fünfter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

52.

Mit dem fünften und letzten Teil dieses ersten Rechtsmittelgrundes bringt Dole schließlich vor, das Gericht habe es verabsäumt, den Sachverhalt unter Rückgriff auf die Art. 64 und 65 seiner Verfahrensordnung ordnungsgemäß festzustellen. Der von Dole behauptete Rechtsfehler soll darin liegen, dass das Gericht nur mündliche Fragen stellte, aber keine prozessleitenden Maßnahmen traf und keine Beweisaufnahme durchführte, obwohl es in Bezug auf bestimmte streitentscheidende Tatsachen „eindeutig verwirrt“ gewesen sei. Damit hat das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen gegen die Grundsätze der Beweisaufnahme sowie gegen seine Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung verstoßen und zugleich die Verteidigungsrechte von Dole verletzt.

53.

Zunächst ist anzumerken, dass es den Rechtsmittelführerinnen obliegt, in ihrer Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, auf die sie ihre Rügen speziell stützen, genau zu bezeichnen ( 31 ). Als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist ein Rechtsmittel, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das keine genauen Angaben dazu enthält, welche Gründe des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet sein sollen ( 32 ).

54.

Angesichts des äußerst vagen Charakters des Vorbringens von Dole habe ich ernsthafte Zweifel, ob der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes überhaupt als zulässig angesehen werden kann. Denn recht viel mehr als der kryptische Hinweis auf eine „Verwirrung“ des Gerichts bezüglich der „Tatsachen, die die Natur der Listenpreise umgeben“, enthält die Rechtsmittelschrift nicht. Weder wird dargelegt, worin genau diese „Verwirrung“ bestanden haben soll, noch wird im Geringsten ausgeführt, an welchen Stellen des angefochtenen Urteils sie sich konkret niedergeschlagen haben soll ( 33 ).

55.

Unabhängig davon ist aber jedenfalls anzumerken, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, vorliegenden Informationen der Ergänzung bedürfen. Die Frage, ob die Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind oder nicht, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die sich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz entzieht, sofern kein Fall der Verfälschung der Tatsachen oder Beweismittel vorliegt ( 34 ).

56.

Der von Dole angeführte Umstand, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Fragen an die Parteien stellte, kann nicht ernsthaft als Hinweis auf eine Nachlässigkeit des Gerichts bei der Sachverhaltsfeststellung angesehen werden. Im Gegenteil lässt die intensive Befragung der Parteien den Schluss zu, dass das Gericht sich äußerst gewissenhaft mit den Einzelheiten des Streitgegenstands auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ist die Befragung der Parteien eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Möglichkeit, etwa bestehende Unklarheiten auszuräumen ( 35 ). Das Ergebnis einer solchen Befragung kann durchaus weitere prozessleitende Maßnahmen oder eine förmliche Beweiserhebung überflüssig machen.

57.

Außerdem ist daran zu erinnern, dass in Wettbewerbssachen das Verfahren vor den Unionsgerichten auf dem Beibringungsgrundsatz beruht ( 36 ). Sollte Dole im erstinstanzlichen Verfahren den Eindruck gehabt haben, dass prozessleitende Maßnahmen oder eine Beweisaufnahme erforderlich waren, so stand es ihr frei, diesbezüglich konkrete Anträge an das Gericht zu stellen ( 37 ). Wie aber die Rechtsmittelführerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof einräumen mussten, hat Dole zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens derartige Anträge gestellt, obwohl dazu völlig unstreitig hinreichend Gelegenheit bestand. Unter diesen Umständen kann Dole nunmehr, im Stadium des Rechtsmittelverfahrens, schwerlich den Vorwurf erheben, das Gericht habe seine Pflichten hinsichtlich der Aufklärung des Sachverhalts vernachlässigt ( 38 ).

58.

Ganz allgemein ist das Gericht nicht gehalten, in einem Rechtsstreit über eine Kartellsache den gesamten Vorgang von Amts wegen erneut zu prüfen ( 39 ). Nur höchst ausnahmsweise wird man annehmen können, dass sich das weite Ermessen des Gerichts, zu beurteilen, welche Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache geeignet und notwendig sind, zu einer Pflicht verdichtet, aus eigener Initiative weitere Beweise zu erheben, selbst wenn keine der Parteien dies beantragt hat. Dies gilt umso mehr, wenn die Verfahrensbeteiligten – wie hier – große Unternehmen mit einiger Erfahrung in wettbewerbsrechtlichen Fragen sind und durch spezialisierte Rechtsanwälte vertreten werden ( 40 ).

59.

Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelführerinnen keine besonderen Umstände vorgetragen, aus denen sich ausnahmsweise eine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung von Amts wegen herleiten lassen ließe. Selbst auf meine ausdrückliche Nachfrage hin konnten sie derartige Umstände nicht nennen.

60.

Folglich greift auch der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht durch, so dass dieser Rechtsmittelgrund in seiner Gesamtheit zurückzuweisen ist.

B – Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Tatsachen

61.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Dole geltend, das Gericht habe eine Reihe von Tatsachen verfälscht, welche für die korrekte Beurteilung der Zuwiderhandlung in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang von Bedeutung seien. Angriffsziel dieses Rechtsmittelgrundes sind die Rn. 152, 182, 184 und 232 des angefochtenen Urteils.

62.

Konkret geht es dabei im Wesentlichen um drei Fragen: erstens, ob das Gericht Listenpreise ( 41 ) und angebotene Preise ( 42 ) fälschlicherweise gleichgesetzt hat; zweitens, ob das Gericht fälschlicherweise von der Verwendung eines Listenpreises für gelbe Bananen durch Dole ausging; und drittens, ob die Listenpreise für grüne und gelbe Bananen branchenweit derart eng miteinander zusammenhingen, dass man sie als untereinander konvertierbar ansehen konnte.

63.

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Eine solche Verfälschung ist nur gegeben, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist ( 43 ).

64.

Dem Vorbringen von Dole lässt sich nichts entnehmen, was auf eine offensichtlich unzutreffende Tatsachen- oder Beweiswürdigung hindeuten würde.

65.

Was erstens die behauptete Gleichsetzung von Listenpreisen und angebotenen Preisen in den Rn. 152, 182, 184 und 232 des angefochtenen Urteils betrifft, so wird schon gar nicht in allen diesen Urteilspassagen überhaupt eine solche Begrifflichkeit verwendet. Einzig in Rn. 182 taucht das Wort „Listenpreis“ auf, wohingegen in Rn. 152 schlicht von einem „gelben Angebot“ ( 44 ) die Rede ist, in Rn. 184 von einem „gelben Preis“ ( 45 ) und in Rn. 232 wiederum von einem „gelben Preis“ und einem „grünen Preis“. An keiner der genannten Stellen des angefochtenen Urteils setzt das Gericht Listenpreise und angebotene Preise gleich, ebenso wenig findet eine Gleichsetzung zwischen Listenpreisen und tatsächlich gezahlten Preisen statt. Der dahin gehende Vorwurf von Dole ist haltlos.

66.

Zweitens ist zur Frage der vermeintlichen Verwendung eines Listenpreises für gelbe Bananen durch Dole anzumerken, dass das Gericht überhaupt nur in einer einzigen Passage des angefochtenen Urteils, nämlich in dessen Rn. 182, den Begriff des „gelben Listenpreises“ im Zusammenhang mit Dole verwendet. Dabei dürfte es sich eher um ein redaktionelles Versehen als um eine offensichtliche Fehleinschätzung der Tatsachen handeln. Auf jeden Fall ist aus dem Vorbringen von Dole nicht ersichtlich, inwieweit speziell diese mögliche Ungenauigkeit in der Formulierung von Rn. 182 Auswirkungen auf die wettbewerbliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Gericht und letztlich auf den Tenor des angefochtenen Urteils gehabt haben soll. Ohne dahingehende konkrete Anhaltspunkte besteht aber, selbst wenn man eine Tatsachenverfälschung annehmen wollte, kein Anlass zur Aufhebung des angefochtenen Urteils ( 46 ).

67.

Was drittens die Problematik der branchenweiten Konvertierbarkeit zwischen grünen und gelben Listenpreisen anbelangt, so bezieht sich der von Dole erhobene Vorwurf der Tatsachenverfälschung auf Rn. 232 des angefochtenen Urteils. Interessanterweise wird in jener Urteilspassage der von Dole gerügte Begriff „Listenpreise“ ( 47 ) überhaupt nicht verwendet. Zutreffend ist lediglich, dass das Gericht dort von einer engen Korrelation zwischen „grünen Preisen“ und „gelben Preisen“ ausgeht. Dole hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass diese Feststellung falsch – geschweige denn, offensichtlich falsch – sein könnte. Im Gegenteil drängt sich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung geradezu auf, wenn man das in den unmittelbar vorangehenden Rn. 220 bis 231 des angefochtenen Urteils von den erstinstanzlichen Richtern gesichtete Beweismaterial – namentlich das E-Mail eines Mitarbeiters von Atlanta vom 2. Januar 2003 – mit berücksichtigt. Darin werden anschaulich die Wechselwirkungen zwischen den von Chiquita und Dole praktizierten Preisen beschrieben, auch wenn das eine Unternehmen sich auf einen „gelben Preis“ stützt und das andere auf einen „grünen Preis“. Insgesamt steht somit auch der Verfälschungsvorwurf gegen Rn. 232 des angefochtenen Urteils auf tönernen Füßen.

68.

Ganz allgemein scheint mir, dass Dole im Rahmen dieses zweiten Rechtsmittelgrundes allerhand abwegige semantische Spitzfindigkeiten vorbringt, die in Wahrheit kein anderes Ziel verfolgen, als den Gerichtshof unter dem Deckmantel der Rüge einer vermeintlichen Tatsachenverfälschung zu einer schlichten Neubewertung des Sachverhalts zu bewegen ( 48 ). Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichtshofs als Rechtsmittelinstanz, die vom Gericht vorgenommene Bewertung der Marktgegebenheiten und der Wettbewerbssituation durch seine eigene zu ersetzen ( 49 ).

69.

Die von den Rechtsmittelführerinnen erhobenen Vorwürfe kranken im Übrigen daran, dass sie einzelne Urteilspassagen aus ihrem Zusammenhang reißen. Betrachtet man die gerügten Randnummern des angefochtenen Urteils nicht isoliert, sondern im Kontext der restlichen Urteilsbegründung, so lässt sich unschwer nachvollziehen, dass das Gericht die Funktionsweise des nordeuropäischen Bananenmarkts einschließlich ihrer Feinheiten korrekt erfasst hat ( 50 ). Auch Doles stetig wiederkehrendes Argument zum fehlenden Wettbewerb auf der Einzelhandelsebene zwischen ihren eigenen Bananen und denen von Chiquita hat das Gericht sehr wohl zur Kenntnis genommen ( 51 ); dass sich das Gericht letztlich von diesem Argument nicht überzeugen ließ, ist für sich genommen nicht geeignet, einen Vorwurf der Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln zu begründen.

70.

Alles in allem ist somit der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

C – Dritter Rechtsmittelgrund: „Unangemessenheit der Beweiswürdigung “ durch das Gericht

71.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der sich aus nicht weniger als fünf Teilen zusammensetzt, erhebt Dole den Vorwurf der „Unangemessenheit der Beweiswürdigung durch das Gericht“. Wollte man Dole beim Wort nehmen, so müsste dieser dritte Rechtsmittelgrund für offensichtlich unzulässig erklärt werden, da die Tatsachen- und Beweiswürdigung allein dem Gericht obliegt und der Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz dafür – mit Ausnahme einer etwaigen Rüge der Verfälschung – nicht zuständig ist ( 52 ). Bei genauerer Betrachtung verbergen sich aber hinter dem Vorwurf der vermeintlichen „Unangemessenheit der Beweiswürdigung“ im Wesentlichen diverse Rügen zur Begründung des angefochtenen Urteils, zu den rechtlichen Anforderungen an die Begründung der streitigen Entscheidung und zur rechtlichen Qualifikation von Tatsachen.

1. Zur Marktstruktur und zur Marktstellung der beteiligten Unternehmen – die Bedeutung gelber und grüner Bananen bei der Berechnung der Marktanteile (erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)

72.

Als Erstes bemängelt Dole im Rahmen dieses dritten Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe ohne eine geeignete Begründung die Berechnungen zum gemeinsamen Marktanteil von Dole, Chiquita und Del Monte/Weichert bestätigt, auf die sich die Kommission in der streitigen Entscheidung zwecks Beschreibung der relevanten Marktstruktur stützte.

73.

Diese Rüge richtet sich in erster Linie gegen Rn. 353 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht sich der Feststellung der Kommission anschließt, „dass auf Dole, Chiquita und Weichert ein erheblicher Anteil des Marktes entfiel“. Hintergrund dieser Feststellung war, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung den gemeinsamen Marktanteil von Chiquita, Dole und Weichert auf 45 % bis 50 % ansetzte, wenn man den Wert der Bananenverkäufe in Nordeuropa im Jahr 2002 zugrunde legt ( 53 ), bzw. auf 40 % bis 45 %, wenn man den „sichtbaren Verbrauch frischer Bananen in Nordeuropa“ im selben Zeitraum betrachtet ( 54 ).

74.

Dole wendet ein, der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen sei in diesen Schätzungen übertrieben hoch angesetzt. Die Zahlen seien dadurch aufgebläht, dass die Kommission grüne und gelbe Bananen zusammengezählt habe, ohne zu berücksichtigen, dass nur grüne Bananen nach Nordeuropa eingeführt werden und dass einige dieser grünen Bananen zunächst zwischen Importeuren verkauft werden, bevor sie in gereiftem Zustand als gelbe Bananen an den Einzelhandel abgegeben werden. Auf diese Weise – so Dole – sei ein Teil der auf dem nordeuropäischen Markt abgesetzten Bananen bei der Berechnung der Marktanteilszahlen doppelt berücksichtigt worden.

75.

Mit diesem Einwand von Dole hat sich das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen nicht hinreichend auseinandergesetzt, so dass das angefochtene Urteil insoweit an einem Begründungsmangel leiden soll.

76.

Dieser Vorwurf überrascht, nimmt doch das Gericht in den Rn. 351 bis 354 des angefochtenen Urteils ausdrücklich Stellung zu dem besagten Einwand von Dole und weist ihn im Kern mit der Begründung zurück, dass die Argumentation von Dole „auf einer falschen Prämisse beruht, nämlich der Unterscheidung zwischen gelben und grünen Bananen“ ( 55 ).

77.

Da also eine – wenn auch knappe – Begründung seitens des Gerichts durchaus vorliegt, drängt sich der Verdacht auf, dass Dole mit der besagten Urteilspassage inhaltlich nicht einverstanden ist. Eine solche inhaltliche Kritik ist jedoch nicht geeignet, die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils mit Blick auf die Begründungspflicht in Frage zu stellen. Dole mag inhaltlich anderer Meinung sein als das Gericht. Dieser Umstand allein kann jedoch keinen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils darstellen ( 56 ).

78.

Nichtsdestoweniger schwingt in der von Dole erhobenen Begründungsrüge auch die Frage mit, ob dem Gericht in formaler Hinsicht abverlangt werden konnte, das angefochtene Urteil in Bezug auf die Kritik von Dole an der Berechnung des gemeinsamen Marktanteils der beteiligten Unternehmen ausführlicher zu begründen.

79.

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung erstinstanzlicher Urteile folgt aus Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs. Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann ( 57 ).

80.

Ein Begründungsmangel kann zwar auch darin liegen, dass das Gericht es in seinem Urteil versäumt hat, auf einen Antrag ( 58 ), auf einen Klagegrund ( 59 ) oder sonst auf die Argumente eines Verfahrensbeteiligten ( 60 ) einzugehen.

81.

Zu beachten ist allerdings, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente erschöpfend zu behandeln, insbesondere, wenn diese nicht hinreichend klar und bestimmt waren ( 61 ). Vielmehr kann die Begründung des Gerichts implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion ausüben kann ( 62 ). Entscheidend ist letztlich, ob das Gericht in seiner Begründung auf alle gerügten Rechtsverletzungen eingegangen ist und sich mit zentralen Punkten der Argumentation der Verfahrensbeteiligten gebührend auseinandergesetzt hat ( 63 ).

82.

Im vorliegenden Fall lässt sich schwerlich behaupten, dass die Kritik von Dole an den von der Kommission zugrunde gelegten Zahlen zum gemeinsamen Marktanteil der beteiligten Unternehmen ein zentraler Punkt ihrer Argumentation im erstinstanzlichen Verfahren war. Vielmehr kam diese Kritik in den schriftlichen Ausführungen Doles vor dem Gericht nur ganz am Rande vor. So hat Dole dieser Problematik in der Klageschrift eine einzige Randnummer gewidmet ( 64 ), im Erwiderungsschriftsatz nicht einmal einen Halbsatz ( 65 ). Inhaltlich beschränkte sich Dole auf die Aussage, der von der Kommission zugrunde gelegte Marktanteil sei „erheblich übertrieben“, und eine unabhängige Verbraucherbefragung habe für Chiquita, Dole und Del Monte/Weichert in Deutschland lediglich einen gemeinsamen Marktanteil von weniger als 25 % ergeben.

83.

Der nunmehr – im Rechtsmittelverfahren – in den Mittelpunkt gerückte Vorwurf Doles, die Kommission hätte grüne und gelbe Bananen nicht zusammenzählen dürfen, kam im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nur in einer Fußnote vor ( 66 ). Von einer doppelten Zählung von Bananen aufgrund der möglichen Miteinbeziehung von Verkäufen zwischen Importeuren ist im schriftlichen Vorbringen von Dole aus erster Instanz an keiner einzigen Stelle die Rede.

84.

Wie Dole auf eine ausdrückliche Frage seitens des Gerichtshofs einräumen musste, wurden diese beiden Aspekte – einerseits die Zusammenzählung von grünen und gelben Bananen, andererseits die doppelte Zählung von zwischen Importeuren gehandelten Bananen – auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nicht vertieft.

85.

Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es im angefochtenen Urteil auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen beiden Aspekten verzichtete. Von einem Verstoß gegen die Begründungspflicht kann hier also unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt die Rede sein.

Ergänzende Ausführungen zur inhaltlichen Kritik an den Marktanteilszahlen

86.

Nur der Vollständigkeit halber füge ich hinzu, dass das Vorbringen von Dole im Rahmen dieses ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes auch keine geeignete Grundlage für eine inhaltliche Beanstandung der Erwägungen des Gerichts zum gemeinsamen Marktanteil der beteiligten Unternehmen darstellt.

87.

Da die Tatsachen- und Beweiswürdigung ausschließlich Aufgabe des Gerichts ist, fällt es schon gar nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren, die vom Gericht vorgenommene Bewertung der Marktgegebenheiten und der Wettbewerbssituation durch seine eigene zu ersetzen ( 67 ).

88.

Zwar trifft es zu, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung der rechtlichen Qualifikation von Tatsachen durch das Gericht sowie zur Feststellung einer etwaigen Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln berufen ist ( 68 ). Jedoch hat Dole vor dem Gerichtshof zur hier fraglichen Berechnung des gemeinsamen Marktanteils der beteiligten Unternehmen weder die eine noch die andere Rüge erhoben ( 69 ).

89.

Abgesehen davon sind Doles Ausführungen zu den angeblichen Ungenauigkeiten bei der Berechnung des gemeinsamen Marktanteils der beteiligten Unternehmen viel zu allgemein und zu unbestimmt, um vernünftig gewürdigt werden zu können ( 70 ). Insbesondere bleibt Dole jeglichen Hinweis dazu schuldig, welches Ausmaß die von ihr erwähnten Bananenverkäufe zwischen Importeuren gehabt haben sollen. Handelte es sich um eine verbreitete Praxis oder nur um ein marginales Phänomen? ( 71 ) Ohne einen substantiierten Vortrag von Dole ( 72 ) hierzu kann letztlich nicht beurteilt werden, ob eine etwaige Einbeziehung von Verkäufen zwischen Importeuren überhaupt nennenswerten Einfluss auf die in der streitigen Entscheidung geschätzten und vom Gericht seinerseits zugrunde gelegten Marktanteile haben konnte.

90.

Alles in allem ist folglich der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

2. Zur Beschreibung des Informationsaustauschs zwischen Kartellbeteiligten (zweiter, dritter und vierter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)

91.

Mit dem zweiten, dritten und vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes rügt Dole eine Reihe von Rechtsfehlern des Gerichts, die allesamt mit der Beschreibung des streitgegenständlichen Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Unternehmen zusammenhängen.

a) Zu den Anforderungen an die Begründung der streitigen Entscheidung (zweiter und dritter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)

92.

Zunächst wirft Dole dem Gericht vor, es habe zu geringe Anforderungen an die Begründung der streitigen Entscheidung gestellt. Nach Auffassung von Dole hätte das Gericht von der Kommission eine genauere Beschreibung der Gegenstände einfordern müssen, über die sich die beteiligten Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck untereinander austauschten (zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes), und es hätte der Kommission abverlangen müssen, im Einzelnen auszuführen, auf welche Preisbildungsfaktoren sich die festgestellte Zuwiderhandlung mit wettbewerbswidrigem Zweck bezog (dritter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes). Diese beiden Aspekte überschneiden sich ganz erheblich. Sie sollten deshalb zusammen geprüft werden.

93.

Die rechtlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen der Kommission auf dem Gebiet des Kartellrechts folgen aus Art. 253 EG (nunmehr Art. 296 Abs. 2 AEUV). Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Begründung die Überlegungen der Kommission so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollfunktion ausüben kann ( 73 ).

94.

Allerdings brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet ( 74 ).

95.

Das Gericht hat ausführlich aus den Erwägungsgründen der streitigen Entscheidung zitiert und u. a. hervorgehoben, dass der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Unternehmen im vorliegenden Fall Lagerbestände, überschüssige Importbestände in den Häfen, die Einschätzung der voraussichtlichen Marktnachfrage und die Marktentwicklung – etwa anhand von „Sonderaktionen“ – betraf, ferner die Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen Erhöhung, eines Rückgangs oder einer Stagnation der Marktpreise ( 75 ).

96.

Aus dieser Auflistung wird meines Erachtens hinreichend deutlich, dass Dole über den genauen Gegenstand der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht im Unklaren sein konnte. Dies gilt umso mehr, als die besagten Einzelheiten zum Informationsaustausch der beteiligten Unternehmen u. a. aus den von Dole selbst im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen stammten ( 76 ).

97.

Zutreffend hat das Gericht außerdem hervorgehoben, dass aus Art. 253 EG keine Verpflichtung der Kommission folgt, „allgemein die Faktoren erschöpfend aufzulisten, die in dem fraglichen Sektor von vornherein als rechtswidrig anzusehen sind“ ( 77 ). Anders als Dole zu meinen scheint, ist es nämlich nicht Aufgabe der Kommission, in einer Entscheidung nach den Art. 7 und 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 ( 78 ) den Kartellbeteiligten irgendwelche Handreichungen für die künftige Ausgestaltung ihres Marktverhaltens zu geben. Vielmehr obliegt es den beteiligten Unternehmen, wie auch allen anderen Marktteilnehmern, gänzlich eigenverantwortlich darauf zu achten, dass sie mit ihrem Marktverhalten keine Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Binnenmarkts begehen.

98.

Völlig zu Recht hat das Gericht somit die von Dole erhobene Rüge einer mangelhaften Begründung der streitigen Entscheidung zurückgewiesen ( 79 ).

b) Zum Argument von Dole, die am Informationsaustausch beteiligten Mitarbeiter seien nicht selbst für die Festsetzung von Listenpreisen verantwortlich gewesen (vierter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)

99.

Sodann rügt Dole ( 80 ), das Gericht habe nicht auf ihr Argument geantwortet, wonach die betroffenen Angestellten von Chiquita und Dole nicht glaubwürdig an einem Informationsaustausch mitwirken könnten, weil sie unternehmensintern nicht befugt seien, die Listenpreise festzusetzen. Mit dieser Rüge macht Dole einen Begründungsmangel im angefochtenen Urteil geltend ( 81 ).

100.

Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, beruht diese Rüge aber auf einer fehlerhaften Lesart des angefochtenen Urteils. In Wirklichkeit sind die Rn. 577 bis 582 jenes Urteils ausdrücklich dem besagten Argument von Dole gewidmet. Dole mag inhaltlich anderer Meinung sein als das Gericht. Dieser Umstand allein kann jedoch keinen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils darstellen ( 82 ).

101.

In der Sache ist das Vorbringen von Dole ebenfalls abwegig. Denn selbst wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens dessen Listenpreise nicht persönlich festlegt, kann er doch über die zugrunde liegenden unternehmensinternen Informationen verfügen, diese mit seinen Gesprächspartnern von anderen Unternehmen austauschen und so zu einer Verringerung der Ungewissheit über das Marktgeschehen beitragen, die unter Wettbewerbsbedingungen normalerweise bestünde. Ganz allgemein gilt, dass nach außen hin auch derjenige Mitarbeiter an Wettbewerbsverstößen mitwirken kann, der unternehmensintern nicht die Befugnis zur Entscheidung über die Geschäftspolitik und die Preise hat ( 83 ).

102.

Insgesamt greifen somit der zweite, dritte und vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes allesamt nicht durch.

3. Zum Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung (fünfter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)

103.

Mit dem fünften und letzten Teil dieses dritten Rechtsmittelgrundes bringt Dole schließlich vor, das Gericht habe den Sachverhalt rechtlich falsch eingeordnet und gegen die Beweislastregeln verstoßen, als es annahm, dass die Gespräche zwischen den Mitarbeitern der beteiligten Unternehmen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellten. Dole ist der Ansicht, der Informationsaustausch im vorliegenden Fall sei nicht geeignet, Unsicherheiten hinsichtlich des von den betreffenden Unternehmen ins Auge gefassten Verhaltens in Bezug auf ihre Preispolitik auszuräumen.

104.

Bei vordergründiger Betrachtung könnte man zu dem Schluss kommen, Dole wolle mit diesem Vorbringen den Gerichtshof in unzulässiger Weise dazu veranlassen, als Rechtsmittelinstanz seine eigene Einschätzung an die Stelle der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts zu setzen. In Wirklichkeit ist der Gerichtshof hier aber aufgerufen, zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung die richtigen Kriterien und Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann ( 84 ) und die vor dem Hintergrund des jüngst ergangenen Urteils CB/Kommission ( 85 ) von besonderem Interesse ist.

105.

Ich nehme vorweg, dass sich das Gericht hier äußerst eingehend mit den Marktgegebenheiten und den dazu vorgebrachten Argumenten beschäftigt hat und in sehr nachvollziehbarer Weise begründet hat, warum der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Unternehmen schon seiner Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden muss. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von der besagten Rechtssache CB/Kommission.

a) Die einschlägigen rechtlichen Kriterien

106.

Im Anwendungsbereich von Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) kann sich die Wettbewerbswidrigkeit einer Verhaltensweise von Unternehmen nicht nur aus ihren Wirkungen, sondern auch aus ihrem Zweck ergeben. Dies gilt für Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen gleichermaßen ( 86 ).

107.

Nicht jeder Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern bezweckt notwendigerweise, den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen ( 87 ).

108.

Ob ein solcher Informationsaustausch schon seiner Natur nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, um als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG aufgefasst zu werden, ist mit Blick auf seinen Gegenstand, auf die mit ihm verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang zu beurteilen, in dem dieser Austausch stattfindet ( 88 ). Bei der Beurteilung des Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem jeweiligen Markt oder den jeweiligen Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen ( 89 ). Die Absichten der Beteiligten können ebenfalls in die Beurteilung mit einfließen, wenngleich sie kein notwendiges Element sind ( 90 ).

109.

Ergibt sich unter Zugrundelegung der soeben genannten Kriterien, dass ein Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern schon seiner Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden kann – dass er also, anders ausgedrückt, in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt –, so müssen seine konkreten Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft und berücksichtigt werden ( 91 ). Erforderlich ist dann lediglich, dass der Informationsaustausch konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts zu führen ( 92 ).

110.

Darüber hinaus besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die widerlegliche Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen; es obliegt den betroffenen Unternehmen, den Gegenbeweis zu erbringen ( 93 ).

b) Die Anwendung der einschlägigen rechtlichen Kriterien auf den Einzelfall

111.

Entgegen der Auffassung von Dole sehe ich keinerlei Anhaltspunkte, dass das Gericht die soeben dargestellten rechtlichen Kriterien im vorliegenden Fall verkannt oder unzutreffend angewendet haben könnte ( 94 ).

– Zur Art des Informationsaustauschs und zu seinem Gegenstand

112.

Eines der Hauptargumente von Dole, welches die Rechtsmittelführerinnen nicht nur hier, sondern auch in anderem Zusammenhang immer wieder vorbringen, lautet, dass die beteiligten Unternehmen gar keine Informationen über tatsächliche Preise ausgetauscht hätten, sondern lediglich über Listenpreistrends.

113.

Dazu ist anzumerken, dass ein Informationsaustausch nicht nur dann mit einem wettbewerbswidrigen Zweck behaftet ist, wenn er unmittelbar die von den beteiligten Unternehmen auf dem Markt praktizierten Preise betrifft. Denn wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, schützt Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen ( 95 ). Dementsprechend setzt die Feststellung, dass mit einer abgestimmten Maßnahme ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, nicht voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen besteht ( 96 ). Ebenso wenig muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den ausgetauschten Informationen und den Großhandelspreisen bestehen. Für die Annahme eines wettbewerbswidrigen Zwecks genügt es vielmehr, dass zwischen Wettbewerbern Informationen über Faktoren ausgetauscht werden, die für ihre jeweilige Preispolitik oder – allgemeiner – für ihr Marktverhalten von Relevanz sind ( 97 ).

114.

Genau so verhält es sich hier.

115.

Nach den äußerst ausführlichen Feststellungen des Gerichts, gegen die Dole keinerlei Vorwurf der Verfälschung erhebt, kam es im vorliegenden Fall zwischen den beteiligten Unternehmen zu bilateralen Vorab-Preismitteilungen, in deren Rahmen ihre jeweiligen Listenpreise und bestimmte Preistrends erörtert wurden ( 98 ).

116.

Ebenfalls nach den Feststellungen des Gerichts, die im Übrigen ganz maßgeblich auf Doles eigene Einlassungen zurückgehen, waren die Listenpreise von Relevanz für den betroffenen Markt ( 99 ). Insbesondere ließen sich den besagten Listenpreisen der Bananenimporteure im vorliegenden Fall zumindest Marktsignale, Markttrends und/oder Hinweise an den Markt auf die gewünschte Entwicklung der Bananenpreise entnehmen; zudem waren bei einigen Transaktionen die Preise aufgrund vertraglich vereinbarter Preisformeln unmittelbar an die Listenpreise gebunden ( 100 ).

117.

Ich füge hinzu, dass es aus unternehmerischer Sicht wenig Sinn machen würde, überhaupt Listenpreise festzulegen und sich über deren Fortentwicklung mit Wettbewerbern auszutauschen, wenn die eigenen Listenpreise und die gewonnenen Informationen über die Listenpreise der Wettbewerber nicht in das künftige Marktverhalten der jeweiligen Unternehmen und in die von ihnen tatsächlich praktizierten Preise einfließen sollen.

118.

Zu Recht hat das Gericht deshalb – nach sehr eingehender Erörterung der konkreten Marktgegebenheiten und der von Dole vorgebrachten Argumente – geschlussfolgert, dass dem zwischen den beteiligten Unternehmen praktizierten Austausch von Informationen ein wettbewerbswidriger Zweck anhaftete ( 101 ).

119.

Ein solcher Informationsaustausch unter Mitbewerbern über preisrelevante Faktoren widerspricht nämlich eklatant dem Selbständigkeitspostulat, welches für das Marktverhalten von Unternehmen in einem System wirksamen Wettbewerbs kennzeichnend ist ( 102 ). Er lässt folglich – ohne dass es weiterer Erläuterungen bedürfte – schon in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen und kann schon seiner Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden ( 103 ).

120.

Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von der von Dole ins Feld geführten Rechtssache Asnef-Equifax ( 104 ), die das spanische System zum Austausch von Kreditinformationen betraf. Denn ein Austausch von Informationen über die Bonität von Kreditnehmern wie im Fall Asnef-Equifax dient in erster Linie dazu, die Funktionsfähigkeit des Marktes zu steigern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Kreditgeber zu schaffen, ohne dass ein Marktteilnehmer dabei in irgendeiner Weise seinen Mitbewerbern offenlegt, welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren will. Genau das Gegenteil bewirkt ein Austausch von Informationen wie der hier streitige, der im Kern die Faktoren für die Festsetzung der voraussichtlichen Listenpreise und Preistrends betrifft: Mit ihm legen die beteiligten Unternehmen ihren jeweiligen Wettbewerbern – zumindest teilweise – ihr beabsichtigtes Marktverhalten und sensible Angaben im Zusammenhang mit ihren künftigen Preisvorstellungen offen. Dies ist ganz offensichtlich geeignet, Unsicherheiten hinsichtlich des von den betreffenden Unternehmen ins Auge gefassten Verhaltens auszuräumen und lässt Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen.

121.

Dole versucht noch, die Annahme eines wettbewerbswidrigen Zwecks seitens des Gerichts mit der Behauptung ins Lächerliche zu ziehen, zwischen den beteiligten Unternehmen sei vorwiegend über Belanglosigkeiten – „Klatsch über die allgemeinen Marktbedingungen“ und „das Wetter“ – gesprochen worden.

122.

Auch dieses Argument geht jedoch in rechtlicher Hinsicht völlig fehl. Es ist nämlich unerheblich, ob ein Austausch von Informationen über preisrelevante Faktoren den Hauptgegenstand der Kontaktaufnahme zwischen den beteiligten Unternehmen darstellte oder nur anlässlich (bzw. unter dem Deckmantel) einer Kontaktaufnahme stattfand, die für sich genommen keinen rechtswidrigen Zweck hatte ( 105 ).

123.

Vor diesem Hintergrund ist die Kritik von Dole im Zusammenhang mit der Art und dem Gegenstand des Informationsaustauschs insgesamt zurückzuweisen.

– Zur Häufigkeit und Regelmäßigkeit des Informationsaustauschs

124.

Ein weiterer Einwand von Dole, der ebenfalls an verschiedenen Stellen ihres Vorbringens im Rechtsmittelverfahren auftaucht, bezieht sich auf die Häufigkeit und Regelmäßigkeit des Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Unternehmen. Dole bemängelt, der streitigen Entscheidung und dem angefochtenen Urteil fehle es in dieser Beziehung an Klarheit.

125.

Anders als Dole zu unterstellen scheint, hängt aber die Feststellung eines Informationsaustauschs mit wettbewerbswidrigem Zweck rein rechtlich betrachtet gar nicht davon ab, dass ein häufiger oder regelmäßiger Austausch von Informationen zwischen den beteiligten Unternehmen vorliegt. Schon ein einmaliger Informationsaustausch kann nach der Rechtsprechung die Grundlage für die Feststellung einer Zuwiderhandlung und die Auferlegung einer Geldbuße bilden, wenn die betroffenen Unternehmen nach diesem Informationsaustausch auf dem Markt aktiv geblieben sind ( 106 ). Allenfalls für die Höhe der Geldbuße kann es womöglich eine Rolle spielen, wie häufig und wie regelmäßig Informationen mit wettbewerbswidrigem Zweck ausgetauscht wurden.

126.

Die Kritik von Dole an den vermeintlich mangelnden Feststellungen der Kommission und des Gerichts zur Häufigkeit und Regelmäßigkeit des Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Unternehmen geht somit ins Leere.

– Zur Marktstruktur

127.

Schließlich betont Dole an verschiedener Stelle im Rechtsmittelverfahren, dass die von der Kommission und dem Gericht zugrunde gelegten gemeinsamen Marktanteilszahlen der beteiligten Unternehmen „übertrieben“ oder „aufgebläht“ seien ( 107 ). Ich habe den Eindruck, mit dieser Kritik möchte Dole letztlich die Feststellung des Gerichts untergraben, der Bananenmarkt in Nordeuropa stelle sich „zwar nicht als oligopolistisch“ dar, sei aber auch nicht „durch eine Zersplitterung des Angebots gekennzeichnet“ ( 108 ).

128.

Der Argumentation von Dole mag die Annahme zugrunde liegen, nur auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt ( 109 ) könne ein Informationsaustausch unter Wettbewerbern einen wettbewerbswidrigen Zweck haben. Eine solche Annahme wäre jedoch irrig. Zwar liegt die Feststellung eines wettbewerbswidrigen Zwecks auf einem solchen Markt besonders nahe ( 110 ). Jedoch kann nach der Rechtsprechung ein Informationsaustauschsystem auch dann gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen, wenn es sich bei dem relevanten Markt nicht um einen hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt handelt ( 111 ). Der einzige die Marktstruktur betreffende allgemeine Grundsatz lautet, dass das Angebot nicht zersplittert sein darf ( 112 ).

129.

Da im vorliegenden Fall nach den – von Dole nicht erschütterten ( 113 ) – Feststellungen des Gerichts keinerlei Anhaltspunkte für eine Zersplitterung des Angebots auf dem Bananenmarkt in Nordeuropa bestehen, ist die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen zur Marktstruktur nicht zielführend.

– Zusammenfassung

130.

Alles in allem ist somit die Argumentation von Dole nicht geeignet, die vom Gericht vorgenommene rechtliche Qualifikation des streitgegenständlichen Informationsaustauschs als einer nach Art. 81 EG verbotenen abgestimmten Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Zweck zu entkräften.

4. Zwischenergebnis

131.

Da keine der von Dole vorgebrachten Einzelrügen durchgreift, ist der dritte Rechtsmittelgrund in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.

D – Vierter Rechtsmittelgrund: Berechnung der Geldbuße

132.

Der vierte Rechtsmittelgrund ist schließlich der Berechnung der Geldbuße gewidmet. Darin bringt Dole insgesamt zwei Rügen gegen das angefochtene Urteil vor, denen die beiden Teile dieses Rechtsmittelgrundes gewidmet sind.

1. Erster Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Berücksichtigung der Umsätze von nicht kartellbeteiligten Tochtergesellschaften von Dole

133.

Als Erstes bemängelt Dole im Rahmen dieses vierten Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe die Geldbuße fälschlich auf der Grundlage von Umsätzen von „Unternehmen“ berechnet, hinsichtlich deren keine Zuwiderhandlung festgestellt worden sei, namentlich Doles Tochtergesellschaften VBH, Saba, Kempowski und Dole France, die nicht Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte waren. Dieser Angriff ist gegen die Rn. 619 bis 623 des angefochtenen Urteils gerichtet.

134.

Mir scheint, diese Rüge beruht auf einem tiefgreifenden Fehlverständnis der ständigen Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit von Muttergesellschaften für Kartellvergehen ihrer 100%igen Tochtergesellschaften und aller anderen Tochtergesellschaften, die unter ihrem bestimmenden Einfluss stehen.

135.

Grundlage der besagten Rechtsprechung ist die Zugehörigkeit der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften zu ein und demselben Unternehmen.

136.

Werden nun die Muttergesellschaft und eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften, die unter ihrem bestimmenden Einfluss stehen, zwecks Feststellung einer Zuwiderhandlung als Teil eines einheitlichen Unternehmens angesehen, so muss dasselbe auch zwecks Ahndung dieser Zuwiderhandlung mittels einer Geldbuße gelten. Denn der Unternehmensbegriff im Rahmen von Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 und jener im Rahmen von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 ist identisch und geht jeweils auf Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) zurück.

137.

Nur durch die Berücksichtigung des Umsatzes der Muttergesellschaft und aller unter ihrem bestimmenden Einfluss stehenden Tochtergesellschaften lässt sich bei der Berechnung einer Geldbuße die Finanzkraft der gesamten am jeweiligen Kartell beteiligten Unternehmensgruppe angemessen berücksichtigen ( 114 ).

138.

Der Einwand Doles, nur eine einzige ihrer Tochtergesellschaften, nämlich Dole Fresh Fruit Europe, sei direkt in wettbewerbswidrige Machenschaften verstrickt gewesen, ist im Rahmen der Ahndung der Zuwiderhandlung ebenso wenig stichhaltig wie im Rahmen ihrer Feststellung. Denn die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaften, die unter ihrem bestimmenden Einfluss stehen, sind gemeinsam Rechtsträger eines einheitlichen Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts und für dieses verantwortlich. Verstößt nun dieses Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Wettbewerbsregeln, so löst dies die gemeinsame persönliche Verantwortlichkeit aller seiner Rechtsträger in der Konzernstruktur aus ( 115 ).

139.

Nichts Gegenteiliges folgt aus der von Dole ins Feld geführten Tomkins-Rechtsprechung. Zwar wird im Urteil Kommission/Tomkins die Akzessorietät der Haftung der Muttergesellschaft für die Kartellvergehen ihrer 100%igen oder fast 100%igen Tochtergesellschaften betont ( 116 ). Diese Akzessorietät stellt jedoch in keiner Weise die Heranziehung des Konzernumsatzes als Grundlage für die Berechnung einer Geldbuße in Frage. Vielmehr hat die besagte Akzessorietät lediglich zur Folge, dass Berichtigungen der gegenüber einer Tochtergesellschaft festgesetzten Geldbuße auch der gesamtschuldnerisch mithaftenden Muttergesellschaft zugute kommen können, wenn beide gegen die Bußgeldentscheidung parallele Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht einlegen.

140.

Zu Recht hat deshalb das Gericht das Ansinnen von Dole zurückgewiesen, bei der Berechnung der Geldbuße müssten die Umsätze aller nicht direkt in die Zuwiderhandlung verstrickten Tochtergesellschaften unberücksichtigt bleiben ( 117 ).

141.

Unter diesen Umständen braucht nicht näher untersucht zu werden, ob auch das zusätzliche Begründungselement stichhaltig war, auf das sich das Gericht im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls gestützt hat. Danach soll das Vorbringen von Dole zur Selbständigkeit einiger ihrer Tochtergesellschaften und zur Nichtberücksichtigung ihres Umsatzes die Unterscheidung zwischen grünen und gelben Bananen betreffen ( 118 ). Ich gebe zu, dass dieses zusätzliche vom Gericht herangezogene Begründungselement eher überraschend wirkt. In rechtlicher Hinsicht ist aber das angefochtene Urteil aus den zuvor genannten Erwägungen zum einheitlichen Unternehmensbegriff ( 119 ) richtig.

142.

Somit greift dieser erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes nicht durch.

2. Zweiter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: doppelte Berücksichtigung derselben Umsätze

143.

Als Zweites rügt Dole im Rahmen dieses vierten Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe fälschlicherweise Umsätze mit denselben Produkten für Zwecke der Geldbußenberechnung zweimal gezählt. Mit dieser Rüge wenden sich die Rechtsmittelführer gegen Rn. 630 des angefochtenen Urteils.

144.

Konkret geht es darum, dass die Kommission mit Billigung des Gerichts in den Umsatzzahlen von Dole zum Zweck der Geldbußenberechnung diejenigen Bananen doppelt gezählt haben soll, welche Dole zunächst an am Kartell unbeteiligte Dritte verkauft und dann wieder von ihnen zurückgekauft hat. Als einziges Beispiel nennt Dole den Verkauf einiger ihrer Bananen an die Firma Cobana und den Weiterverkauf derselben Bananen von Cobana an Doles Tochtergesellschaft Kempowski.

145.

Dazu ist anzumerken, dass das Rechtsmittelverfahren auf Rechtsfragen beschränkt ist ( 120 ). Aus dem Vorbringen von Dole zu diesem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist nicht erkennbar, welcher Rechtsfehler dem Gericht zum Vorwurf gemacht wird. Die Ausführungen von Dole zu diesem Punkt sind zu allgemein und zu unbestimmt, um vernünftig gewürdigt werden zu können ( 121 ). Ich schlage deshalb vor, sie als unzulässig zurückzuweisen.

146.

Hilfsweise füge ich hinzu, dass alle Fragen im Zusammenhang mit der Höhe der Geldbuße in die Zuständigkeit des Gerichts zur unbegrenzten Ermessensnachprüfung fallen (Art. 261 AEUV in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003). Die Ausübung dieser Befugnis durch das Gericht wird vom Gerichtshof nur auf offensichtliche Fehler überprüft ( 122 ). Solche Fehler sind erstens anzunehmen, wenn das Gericht die Ausmaße seiner Befugnisse nach Art. 261 AEUV verkannt hat ( 123 ), zweitens, wenn es sich nicht umfassend mit allen relevanten Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat ( 124 ), und drittens, wenn es unzutreffende rechtliche Kriterien angelegt hat ( 125 ), nicht zuletzt mit Blick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung ( 126 ) und der Verhältnismäßigkeit ( 127 ).

147.

Da der Wert der Erzeugnisse, die mit dem Verstoß gegen Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Zuwiderhandlung dient ( 128 ), ist es durchaus vernünftig, zum Zweck der Geldbußenberechnung alle Umsätze eines Kartellbeteiligten mit diesen Erzeugnissen zu berücksichtigen. Hat ein Kartellbeteiligter mit ein und derselben Ware mehrfach Handelsgeschäfte abgewickelt – beispielsweise, indem er diese Ware zunächst an einen Dritten verkauft und später wieder von diesem Dritten oder gar von einem Vierten zurückgekauft hat – so kann dieser zweifache Umsatz als Anhaltspunkt für die wirtschaftliche Bedeutung jener Ware für ihn gewertet werden.

148.

Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen offensichtlichen Fehler begangen, als es darauf verzichtete, anlässlich der Überprüfung der Berechnung der Geldbuße die doppelte Zählung der Umsätze von Dole mit den von ihr zunächst verkauften und dann wieder zurückgekauften Bananen zu beanstanden.

149.

Dem vierten Rechtsmittelgrund kann folglich insgesamt kein Erfolg beschieden sein.

E – Zusammenfassung

150.

Da keiner der von Dole vorgebrachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel zur Gänze zurückzuweisen.

V – Kosten

151.

Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn er das Rechtsmittel zurückweist.

152.

Aus Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung folgt, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist; unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten. Da die Kommission entsprechende Anträge gestellt hat und die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen. Diese Kosten haben sie als Gesamtschuldnerinnen zu tragen, weil sie das Rechtsmittel gemeinsam eingelegt haben ( 129 ).

VI – Ergebnis

153.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1)

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2)

Dole Food Company, Inc. und Dole Fresh Fruit Europe OHG tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Rechtsstreits.


( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

( 2 ) Vgl. insbesondere die Urteile United Brands und United Brands Continentaal/Kommission (27/76, EU:C:1978:22, zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung), Cooperativa Co-Frutta (193/85, EU:C:1987:210, zu einer Verbrauchsteuer auf Bananen), Deutschland/Rat (C‑280/93, EU:C:1994:367, zur Rechtmäßigkeit der Gemeinsamen Marktorganisation für Bananen), Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (I) (C‑465/93, EU:C:1995:369, zu Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes vor nationalen Gerichten), Van Parys (C‑377/02, EU:C:2005:121, zur Frage der Überprüfbarkeit von Unionsrechtsakten am Maßstab von WTO-Recht) und FIAMM u. a./Rat und Kommission (C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen für rechtmäßiges Verhalten der Unionsorgane).

( 3 ) Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht beschäftigten Bananen den Gerichtshof bereits in den 1970er Jahren im Urteil United Brands und United Brands Continentaal/Kommission (27/76, EU:C:1978:22).

( 4 ) Entscheidung K(2008) 5955 endg. der Kommission vom 15. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/39.188 – Bananen, zusammengefasst in ABl. 2009, C 189, S. 12), im Folgenden: „streitige Entscheidung“.

( 5 ) Im Folgenden gemeinsam als „Dole“ oder „Rechtsmittelführerinnen“ bezeichnet. Dole Fresh Fruit Europe firmierte zeitweise als Dole Germany; unter diesem Namen trat sie in erster Instanz neben Dole Food als Klägerin auf.

( 6 ) Urteil Dole Food und Dole Germany/Kommission (T‑588/08, EU:T:2013:130).

( 7 ) Neben Dole waren nicht zuletzt Chiquita und die mit Del Monte verbundene Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert an den abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt.

( 8 ) Vgl. dazu und zum Folgenden die Rn. 8 bis 23 des angefochtenen Urteils.

( 9 ) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).

( 10 ) Art. 1 der streitigen Entscheidung.

( 11 ) Art. 1 Buchst. e und f der streitigen Entscheidung.

( 12 ) Art. 2 Buchst. b der streitigen Entscheidung.

( 13 ) Vgl. Rn. 119 des angefochtenen Urteils.

( 14 ) Rn. 128 bis 132 des angefochtenen Urteils.

( 15 ) In diesem Sinne Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 58).

( 16 ) Urteil Kommission/Irland u. a. (C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 53); im selben Sinne Urteil Überprüfung M/EMEA (C‑197/09 RX‑II, EU:C:2009:804, Rn. 42).

( 17 ) Vgl. meine Schlussanträge Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:11, Rn. 109).

( 18 ) Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C‑286/98 P, EU:C:2000:630, Rn. 61); im selben Sinne bereits Urteile Präsident Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft u. a./Hohe Behörde (36/59 bis 38/59 und 40/59, EU:C:1960:36, insbesondere S. 926 und 927) und Picciolo/Parlament (111/83, EU:C:1984:200, Rn. 22).

( 19 ) Urteile Michel/Parlament (195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22), Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 463), Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149) und Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74).

( 20 ) Für das Strafrecht im engeren Sinne vgl. das Urteil E und F (C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 59); für strafrechtsähnliche Bereiche – hier das Kartellrecht – vgl. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 463) und Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149).

( 21 ) Rn. 19 des angefochtenen Urteils und 115. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.

( 22 ) Rn. 133 bis 135 des angefochtenen Urteils.

( 23 ) Rn. 40 bis 48 des angefochtenen Urteils.

( 24 ) Rn. 14 des angefochtenen Urteils und 104. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.

( 25 ) In der Verfahrenssprache: „… Aldi’s pricing for yellow bananas served as a reference price for all purchasers of bananas, whether green or yellow, in Northern Europe“ (Rn. 47 am Ende der Klageschrift von Dole in der Rechtssache T‑588/08; vgl. auch Rn. 46 am Ende jener Klageschrift).

( 26 ) In Rn. 48 des angefochtenen Urteils wird in etwas ungewöhnlicher Weise das Dokument „für unzulässig erklärt“.

( 27 ) Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 97 und 100).

( 28 ) Urteile Versalis/Kommission (C‑511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 115) und MasterCard u. a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40).

( 29 ) Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 98 und 100) und MasterCard u. a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 41).

( 30 ) Urteile Schweden/API und Kommission (C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 88) und Otis u. a. (C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 71).

( 31 ) Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 29) und MasterCard u. a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 151 und 215).

( 32 ) Urteil Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 30).

( 33 ) Der nur beiläufig erhobene Vorwurf der Verfälschung von Tatsachen wird von Dole im Rahmen dieses fünften Teils des ersten Rechtsmittelgrundes nicht präzisiert, vielmehr verweist Dole auf den zweiten Rechtsmittelgrund. Ich werde mich deshalb ebenfalls darauf beschränken, dieser Frage im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes nachzugehen (vgl. unten, Rn. 61 bis 70 dieser Schlussanträge).

( 34 ) Urteile Ismeri Europa/Rechnungshof (C‑315/99 P, EU:C:2001:391, Rn. 19), Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission (C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 163) und E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 115); im selben Sinne Urteil Viega/Kommission (C‑276/11 P, EU:C:2013:163, Rn. 39).

( 35 ) Art. 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs.

( 36 ) Urteile Chalkor/Kommission (C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 64 und 66), Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 46) und Siemens/Kommission (C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, EU:C:2013:866, Rn. 321); vgl. überdies meine Schlussanträge in der Rechtssache Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:248, Rn. 47) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C‑37/13 P, EU:C:2014:223, Rn. 87).

( 37 ) Im selben Sinne Urteil Siemens/Kommission (C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, EU:C:2013:866, Rn. 322).

( 38 ) Urteile Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 46) und Viega/Kommission (C‑276/11 P, EU:C:2013:163, Rn. 41 und 42).

( 39 ) Urteile Chalkor/Kommission (C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 66), Kone u. a./Kommission (C‑510/11 P, EU:C:2013:696, Rn. 32) sowie Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 55).

( 40 ) Vgl. dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:248, Rn. 51) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C‑37/13 P, EU:C:2014:223, Rn. 87 und 88).

( 41 ) In der Verfahrenssprache (Englisch): „quotation prices“; in der Beratungssprache (Französisch): „prix de référence“.

( 42 ) In der Verfahrenssprache: „price quotes“; in der Beratungssprache: „offres de prix“. Die deutsche Übersetzung des angefochtenen Urteils verwendet für „price quotes“ teils das Wort „angebotene Preise“, teils spricht sie von „Preisnotierungen“, wobei Letzteres im vorliegenden Zusammenhang eher fernliegend scheint.

( 43 ) Urteile PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 37), Sniace/Kommission (C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 37) und Lafarge/Kommission (C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 17).

( 44 ) In der Verfahrenssprache: „a yellow quote“, in der Beratungssprache: „une offre jaune“.

( 45 ) In der Verfahrenssprache: „a yellow price“, in der Beratungssprache: „un prix jaune“.

( 46 ) Urteile P & O European Ferries (Vizcaya) und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission (C‑442/03 P und C‑471/03 P, EU:C:2006:356, Rn. 67 bis 69), Sison/Rat (C‑266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 70 bis 72) und Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 112).

( 47 ) In der Verfahrenssprache: „quotation prices“.

( 48 ) Urteile Lafarge/Kommission (C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 23), Ziegler/Kommission (C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 75 und 76) und FLSmidth/Kommission (C‑238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 31).

( 49 ) Urteil British Airways/Kommission (C‑95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 137).

( 50 ) Vgl. insbesondere Rn. 226 bis 228 des angefochtenen Urteils.

( 51 ) Vgl. nochmals Rn. 128 bis 132 des angefochtenen Urteils.

( 52 ) Beschluss San Marco/Kommission (C‑19/95 P, EU:C:1996:331, Rn. 39 und 40) und Urteile Kommission/Schneider Electric (C‑440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 103) sowie Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 84); ähnlich Urteil MasterCard u. a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 60).

( 53 ) Erwägungsgründe 26 und 27 der streitigen Entscheidung und Rn. 345 des angefochtenen Urteils.

( 54 ) 31. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung und Rn. 350 des angefochtenen Urteils.

( 55 ) Rn. 352 erster Satz des angefochtenen Urteils.

( 56 ) Urteile Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 80) und Gogos/Kommission (C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 35).

( 57 ) Urteile Rat/De Nil und Impens (C‑259/96 P, EU:C:1998:224, Rn. 32 und 33), France Télécom/Kommission (C‑202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 29) und Mindo/Kommission (C‑652/11 P, EU:C:2013:229, Rn. 29).

( 58 ) Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission (C‑200/10 P, EU:C:2011:281, Rn. 33).

( 59 ) Urteile Vidrányi/Kommission (C‑283/90 P, EU:C:1991:361, Rn. 29), Kommission/Greencore (C‑123/03 P, EU:C:2004:783, Rn. 40 und 41) und Gogos/Kommission (C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 29).

( 60 ) Urteile Ferriere Nord/Kommission (C‑219/95 P, EU:C:1997:375), Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244) und France Télécom/Kommission (C‑202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 41), jeweils bezogen auf Argumente zugunsten der Herabsetzung von Geldbußen.

( 61 ) Urteile Connolly/Kommission (C‑274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 121) und FIAMM u. a./Rat und Kommission (C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 91).

( 62 ) Urteile Ziegler/Kommission (C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 82), Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 35) und MasterCard u. a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 189).

( 63 ) Urteile Komninou u. a./Kommission (C‑167/06 P, EU:C:2007:633, Rn. 22) und Mindo/Kommission (C‑652/11 P, EU:C:2013:229, Rn. 41).

( 64 ) Rn. 118 der Klageschrift aus erster Instanz.

( 65 ) Rn. 40 des Erwiderungsschriftsatzes aus erster Instanz spielt lediglich in einer Klammer auf die „übertriebenen Zahlen der Kommission“ an.

( 66 ) Fn. 86 der Klageschrift aus erster Instanz; die Fn. 44 des Erwiderungsschriftsatzes aus erster Instanz wiederholt diesen Vorwurf.

( 67 ) Urteil British Airways/Kommission (C‑95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 137)

( 68 ) Urteile Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 49), Kommission/Schneider Electric (C‑440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 191), Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group (C‑337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 55) und Ziegler/Kommission (C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 74).

( 69 ) Ihren im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes erhobenen Vorwurf der Verfälschung von Tatsachen hat Dole nicht auf vermeintlich falsch berechnete Marktanteilszahlen gestützt.

( 70 ) Urteile Lindorfer/Rat (C‑227/04 P, EU:C:2007:490, Rn. 83), Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 45) und MasterCard u. a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 151).

( 71 ) Nach den Erläuterungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof, denen Dole nicht widersprochen hat, waren die Bananenverkäufe zwischen Importeuren nicht von nennenswertem Gewicht. Auch die unwidersprochenen Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 451 bis 453 der streitigen Entscheidung lassen – wenngleich sie in einem anderem Zusammenhang stehen – diesen Schluss zu.

( 72 ) Zumindest zu etwaigen eigenen Verkäufen von Dole an andere Importeure oder zu Einkäufen von Dole bei anderen Importeuren hätte man sich im Gerichtsverfahren konkrete Angaben erwarten dürfen. Denn zu ihren eigenen Geschäften mit Bananen verfügt Dole über alle einschlägigen Informationen.

( 73 ) Urteile Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 166), Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147) und Ziegler/Kommission (C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 115).

( 74 ) Urteile Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 166), Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150) und Ziegler/Kommission (C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116).

( 75 ) Rn. 262 und 263 des angefochtenen Urteils.

( 76 ) Rn. 264 in Verbindung mit Rn. 262 und 263 des angefochtenen Urteils.

( 77 ) Rn. 261 des angefochtenen Urteils.

( 78 ) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

( 79 ) Rn. 267 des angefochtenen Urteils.

( 80 ) Soweit diese Rüge auch im Rahmen des fünften Teils des dritten Rechtsmittelgrundes eine Rolle spielt, antworte ich auf sie bereits hier mit den nun folgenden Ausführungen.

( 81 ) In diesem Sinne Urteile Komninou u. a./Kommission (C‑167/06 P, EU:C:2007:633, Rn. 22), Gogos/Kommission (C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 29) und Mindo/Kommission (C‑652/11 P, EU:C:2013:229, Rn. 41).

( 82 ) Urteile Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 80) und Gogos/Kommission (C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 35).

( 83 ) In diesem Sinne Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 97) und Slovenská sporiteľňa (C‑68/12, EU:C:2013:71, Rn. 25) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:248, Rn. 128 bis 131).

( 84 ) Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 125), Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 117) und Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje (C‑440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 59).

( 85 ) C‑67/13 P, EU:C:2014:2204.

( 86 ) Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 24).

( 87 ) Siehe dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:110, Rn. 37).

( 88 ) Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 27); im selben Sinne Urteile Allianz Hungária Biztosító u. a. (C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 37) und CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53).

( 89 ) Urteile Allianz Hungária Biztosító u. a. (C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 36) und CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53).

( 90 ) Urteile T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 27), Allianz Hungária Biztosító u. a. (C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 37) und CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 54).

( 91 ) Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 29 und 30); im selben Sinne Urteile Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 135), Allianz Hungária Biztosító u. a. (C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34) und CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49 bis 52 und 57 am Ende).

( 92 ) Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 31 und 43); im selben Sinne Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a. (C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 38).

( 93 ) Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 121 und 126), Hüls/Kommission (C‑199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 162 und 167) und T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:110, Rn. 75).

( 94 ) Im Folgenden setze ich mich nicht nur mit den Argumenten von Dole im Rahmen dieses fünften Teils des dritten Rechtsmittelgrundes auseinander, sondern auch mit einigen anderen, die Dole zu diesem Thema beiläufig im Rahmen anderer Rechtsmittelgründe vorgebracht hat.

( 95 ) Urteile T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 38) und GlaxoSmithKline Services/Kommission (C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 63).

( 96 ) Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 36 bis 39).

( 97 ) In diesem Sinne Urteile Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 173), Deere/Kommission (C‑7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 86) und T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32).

( 98 ) Vgl. insbesondere Rn. 15 bis 17, 74, 187, 256, 375 und 583 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 51 bis 57 der streitigen Entscheidung.

( 99 ) Rn. 434 bis 576 des angefochtenen Urteils; vgl. insbesondere Rn. 442 bis 470 jenes Urteils, die auf Doles eigene Einlassungen gestützt sind.

( 100 ) Rn. 19, 574 und 638 des angefochtenen Urteils sowie 115. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.

( 101 ) Vgl. insbesondere Rn. 553, 585 und 654 des angefochtenen Urteils.

( 102 ) Zum Selbständigkeitspostulat vgl., statt vieler, Urteile Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 173), Deere/Kommission (C‑7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 86 und 87) und T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32 und 33).

( 103 ) Vgl. zu diesen Kriterien nochmals das jüngst ergangene Urteil CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, insbesondere Rn. 50 und 57).

( 104 ) Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado (C‑238/05, EU:C:2006:734).

( 105 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:110, Rn. 51); im selben Sinne Urteile IAZ International Belgium u. a./Kommission (96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, EU:C:1983:310, Rn. 25), General Motors/Kommission (C‑551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 64) und Beef Industry Development Society und Barry Brothers (C‑209/07, EU:C:2008:643, Rn. 21).

( 106 ) Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 58 und 59); siehe auch Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 121) und Hüls/Kommission (C‑199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 162); vgl. ergänzend meine Schlussanträge in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:110, Rn. 97 bis 107).

( 107 ) Siehe dazu bereits den ersten Teil dieses dritten Rechtsmittelgrundes (vgl. oben, Rn. 72 bis 90 der vorliegenden Schlussanträge).

( 108 ) Rn. 353 des angefochtenen Urteils.

( 109 ) So die Formulierung, die im Urteil Deere/Kommission (C‑7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 88) gebraucht wurde.

( 110 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:110, Rn. 53).

( 111 ) Urteil Thyssen Stahl/Kommission (C‑194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 86).

( 112 ) Urteile Thyssen Stahl/Kommission (C‑194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 86) und Asnef-Equifax und Administración del Estado (C‑238/05, EU:C:2006:734, Rn. 58).

( 113 ) Vgl. dazu nochmals meine Ausführungen zum ersten Teil dieses dritten Rechtsmittelgrundes in Rn. 72 bis 90 der vorliegenden Schlussanträge.

( 114 ) Vgl. dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:11, Rn. 1).

( 115 ) Vgl. dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:11, Rn. 173) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:262, Rn. 97).

( 116 ) Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 39).

( 117 ) Rn. 619 und 620 des angefochtenen Urteils.

( 118 ) Rn. 621 des angefochtenen Urteils.

( 119 ) Vgl. dazu Rn. 134 bis 140 der vorliegenden Schlussanträge.

( 120 ) Urteile Vidrányi/Kommission (C‑283/90 P, EU:C:1991:361, Rn. 11 bis 13), Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 47 und 48) sowie Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 84).

( 121 ) Urteile Lindorfer/Rat (C‑227/04 P, EU:C:2007:490, Rn. 83), Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 45) und MasterCard u. a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 151).

( 122 ) Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 365).

( 123 ) Vgl. dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission (C‑105/04 P, EU:C:2005:751, Rn. 137) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:248, Rn. 190); im selben Sinne Urteile Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 155 und 156) und Kone u. a./Kommission (C‑510/11 P, EU:C:2013:696, Rn. 40 und 42).

( 124 ) Urteile Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128), Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244 und 303) und Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission (C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, EU:C:2009:500, Rn. 125).

( 125 ) Urteile Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128), Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244 und 303) und Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission (C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, EU:C:2009:500, Rn. 125).

( 126 ) Urteile Weig/Kommission (C‑280/98 P, EU:C:2000:627, Rn. 63 und 68) und Sarrió/Kommission (C‑291/98 P, EU:C:2000:631, Rn. 97 und 99).

( 127 ) Urteile E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 126) und Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 165).

( 128 ) Urteil Team Relocations u. a./Kommission (C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76 und 88).

( 129 ) Urteil Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 123); im selben Sinne Urteil D und Schweden/Rat (C‑122/99 P und C‑125/99 P, EU:C:2001:304, Rn. 65); in letzterem Fall hatten D und das Königreich Schweden sogar zwei getrennte Rechtsmittel eingelegt und wurden dennoch gesamtschuldnerisch zur Tragung der Kosten verurteilt.

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