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Document 62013CA0589

    Rechtssache C-589/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt/Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Kapitalverkehr — Art. 56 EG — Zwischensteuer auf von einer inländischen Stiftung erzielte Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen — Versagung des Rechts, Zuwendungen an nicht gebietsansässige Begünstigte, die im Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der Steuer unterliegen, von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen)

    ABl. C 371 vom 9.11.2015, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 371/4


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt/Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien

    (Rechtssache C-589/13) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Zwischensteuer auf von einer inländischen Stiftung erzielte Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen - Versagung des Rechts, Zuwendungen an nicht gebietsansässige Begünstigte, die im Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der Steuer unterliegen, von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen))

    (2015/C 371/05)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt

    Beteiligter: Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien

    Tenor

    Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der eine im Inland ansässige Privatstiftung im Rahmen der Zwischenbesteuerung der von ihr erzielten Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen nur die Zuwendungen von ihrer Steuerbemessungsgrundlage für einen bestimmten Veranlagungszeitraum in Abzug bringen darf, die in diesem Veranlagungszeitraum vorgenommen und im Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung bei den Begünstigten dieser Zuwendungen besteuert wurden, während diese nationale Steuerregelung einen derartigen Abzug ausschließt, wenn der Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und in dem Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuer, der die Zuwendungen grundsätzlich unterliegen, befreit ist.


    (1)  ABl. C 71 vom 8.3.2014.


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