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Document 62012TN0274

    Rechtssache T-274/12: Klage, eingereicht am 15. Juni 2012 — Alfastar Benelux/Rat

    ABl. C 243 vom 11.8.2012, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.8.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 243/31


    Klage, eingereicht am 15. Juni 2012 — Alfastar Benelux/Rat

    (Rechtssache T-274/12)

    2012/C 243/55

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Alfastar Benelux (Ixelles, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Keramidas und N. Korogiannakis)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass der Beklagte seiner Verpflichtung nach Art. 266 AEUV nicht nachgekommen ist, indem er keine Maßnahme ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache T-57/09, Alfastar Benelux/Rat, nachzukommen, obgleich er förmlich dazu aufgefordert worden war, und nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist dazu Stellung genommen hat;

    den Beklagten zu verurteilen, alle sich aus dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache T-57/09, Alfastar Benelux/Rat, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und insoweit Stellung zu nehmen;

    den Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz nach Art. 340 AEUV in Höhe von 20 000 Euro zu zahlen;

    dem Beklagten die Verfahrenskosten und die sonstigen Kosten und Auslagen der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage aufzuerlegen, selbst wenn diese abgewiesen werden sollte.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin macht einen Klagegrund geltend: Der Beklagte sei seiner Verpflichtung nach Art. 266 AEUV nicht nachgekommen, da er keine Maßnahme ergriffen habe, um dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache T-57/09, Alfastar Benelux/Rat, nachzukommen, obgleich er förmlich dazu aufgefordert worden sei, und habe nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist Stellung genommen.


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