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Document 62012FN0149

    Rechtssache F-149/12: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2012 — ZZ/Kommission

    ABl. C 108 vom 13.4.2013, p. 38–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 108/38


    Klage, eingereicht am 14. Dezember 2012 — ZZ/Kommission

    (Rechtssache F-149/12)

    2013/C 108/89

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

    Aufhebung der monatlichen Rückforderung des Betrags von 500 Euro, der in den Monaten April bis Juni 2012 vom Invalidengeld des Klägers abgezogen wurde

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die in der Pensionsabrechnung des Klägers für den Monat April 2012 enthaltene Entscheidung, das Invalidengeld, auf das er für eben diesen Monat Anspruch hatte, um 500 Euro zu kürzen, aufzuheben;

    die in der Pensionsabrechnung des Klägers für den Monat Mai 2012 enthaltene Entscheidung, das Invalidengeld, auf das er für eben diesen Monat Anspruch hatte, um 500 Euro zu kürzen, aufzuheben;

    die in der Pensionsabrechnung des Klägers für den Monat Juni 2012 enthaltene Entscheidung, das Invalidengeld, auf das er für eben diesen Monat Anspruch hatte, um 500 Euro zu kürzen, aufzuheben;

    soweit erforderlich, die Entscheidungen über die Zurückweisung der gegen die oben genannten Entscheidungen eingelegten Beschwerden aufzuheben;

    die Beklagte zur Zahlung folgender Beträge an den Kläger zu verpflichten: 500 Euro zuzüglich der Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. Mai 2012 an bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird; 500 Euro zuzüglich der Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. Juni 2012 an bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird; 500 Euro zuzüglich der Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. Juli 2012 an bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


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