EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012FN0032

Rechtssache F-32/12: Klage, eingereicht am 7. März 2012 — ZZ/Kommission

ABl. C 138 vom 12.5.2012, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/36


Klage, eingereicht am 7. März 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-32/12)

(2012/C 138/86)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, ein Viertel der vom Kläger im Rahmen der Rechtssache F-56/09, Marcuccio/Kommission, aufgewandten Kosten, die zu zahlen sie durch Urteil vom 9. Juni 2010 verurteilt wurde, nicht zu erstatten

Anträge

Der Kläger beantragt,

die von der Kommission erlassene oder jedenfalls auf sie zurückführbare Entscheidung aufzuheben, mit der sein im Antrag vom 4. Januar 2011 enthaltenes Begehren abgelehnt wurde, in welcher Form auch immer diese Ablehnung zum Ausdruck kam und gleichgültig, ob diese Ablehnung einen Teil des Antrags oder den gesamten Antrag betrifft;

soweit erforderlich, die in welcher Form auch immer getroffene Entscheidung aufzuheben, mit der die von ihm eingereichte Beschwerde vom 20. Juli 2011 gegen die seinen Antrag vom 4. Januar 2011 ablehnende Entscheidung zurückgewiesen wurde;

soweit erforderlich, festzustellen, dass die Kommission auch durch ihr Unterlassen, zu dem Antrag vom 4. Januar 2011 Stellung zu nehmen, es rechtswidrig unterlassen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2010 in der Rechtssache F-56/09, Marcuccio/Kommission, ergebenden Maßnahmen, und zwar die nach Nr. 4 des Tenors dieses Urteils, zu ergreifen;

die Kommission zu verurteilen, an ihn den Betrag von 3 174,87 Euro zu zahlen, zuzüglich — sofern und soweit er nicht gezahlt wird — Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung, von morgen an bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird;

die Kommission zu verurteilen, an ihn den Betrag von 10,00 Euro je Tag ab morgen und ad infinitum für jeden weiteren Tag zu zahlen, an dem das Unterlassen seitens der Kommission hinsichtlich der Zahlung des genannten Betrags von 3 174,87 Euro an ihn oder zumindest hinsichtlich einer ausdrücklichen Stellungnahme zu dem Antrag vom 4. Januar 2011 andauert, wobei dieser Betrag von 10,00 Euro nach Ablauf desselben Tages zu zahlen ist, zuzüglich — sofern oder soweit dies nicht geschieht — Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die vorstehend genannte Zahlung hätte geleistet werden müssen, und bis zu dem Tag, an dem die Zahlung geleistet wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


Top