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Document 62012FJ0125

    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2013.
    Alvaro Sesma Merino gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
    Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Zielvorgaben 2011/2012 - Nicht beschwerende Maßnahme - Unzulässige Klage.
    Rechtssache F-125/12.

    Sammlung der Rechtsprechung 2013 -00000

    ECLI identifier: ECLI:EU:F:2013:192

    URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

    11. Dezember 2013(*)

    „Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Zielvorgaben 2011/2012 – Nicht beschwerende Maßnahme – Unzulässige Klage“

    In der Rechtssache F‑125/12

    betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV,

    Alvaro Sesma Merino, Beamter beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in El Campello (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

    Kläger,

    gegen

    Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Faedo, P. Saba und R. Pethke als Bevollmächtigte,

    Beklagter,

    erlässt

    DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
    (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch sowie der Richter R. Barents (Berichterstatter) und K. Bradley,

    Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2013

    folgendes

    Urteil

    1        Mit Klageschrift, die am 23. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt Herr Sesma Merino die Aufhebung der Zielvorgaben, die das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 ihm gegenüber festgelegt hat, sowie die Verurteilung des HABM dazu, an ihn eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für die bei ihm entstandenen moralischen und immateriellen Schäden zu leisten.

     Rechtlicher Rahmen

    2        Am 27. Juli 2005 erließ der Präsident des HABM den Beschluss Nr. ADM‑04‑18‑Rev mit Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) in Bezug auf die regelmäßige Beurteilung (im Folgenden: Beschluss über das Beurteilungsverfahren).

    3        Art. 12 des Beschlusses über das Beurteilungsverfahren stellt die Regeln für das Beurteilungsgespräch auf, das zwischen dem Stelleninhaber und seinem Vorgesetzten oder beurteilenden Bediensteten innerhalb von 30 Werktagen ab dem Beginn des Beurteilungsjahrs stattfindet. In Art. 12 Abs. 2, 3 und 4 heißt es:

    „Bei diesem formellen Treffen (formelles jährliches Gespräch) prüft der beurteilende Bedienstete die Leistung, Befähigung und dienstliche Führung, die der Stelleninhaber während des Bezugszeitraums des Beurteilungsverfahrens in Bezug auf die für diesen Zeitraum festgesetzten Zielvorgaben, Aktivitäten oder Projekte und auf die Anforderungen der jeweiligen Stelle an den Tag gelegt hat. …

    Während dieses jährlichen Gespräches legt der beurteilende Bedienstete zusammen mit dem Stelleninhaber die zu erreichenden Ziele und/oder die Aktivitäten und/oder Projekte, die durchzuführen sind, fest, die die Grundlage für die Beurteilung der Leistung während des folgenden Beurteilungsverfahrens bilden. Auf sie wird in einem Anhang des Beurteilungsberichts eingegangen.

    Besteht Meinungsverschiedenheit über den Inhalt dieses Anhangs, liegt die endgültige Entscheidung beim gegenzeichnenden Bediensteten; der Stelleninhaber kann Bemerkungen vorlegen.“

    4        Die Art. 14, 15 und 16 des Beschlusses über das Beurteilungsverfahren regeln die Maßnahmen, die der Stelleninhaber ergreifen kann, wenn er mit dem Inhalt der ihm übermittelten Beurteilung nicht einverstanden ist. Art. 14 Abs. 3 und 4 bestimmt:

    „Ist der Stelleninhaber mit dem Inhalt der Beurteilung nicht einverstanden, benachrichtigt er umgehend den beurteilenden Bediensteten und den gegenzeichnenden Bediensteten per E-Mail, indem er seinen Antrag begründet und in dem für Bemerkungen vorbehaltenen Abschnitt des Berichts angibt, dass er die Angelegenheit mit dem gegenzeichnenden Bediensteten erörtern will.

    Der gegenzeichnende Bedienstete beraumt innerhalb von zehn Werktagen ein Gespräch mit dem Stelleninhaber und dem beurteilenden Bediensteten an, um eine Einigung zu erzielen. Am Ende des Gesprächs wird die Beurteilung entweder geändert oder bestätigt. Der gegenzeichnende Bedienstete leitet den Bericht erneut dem Stelleninhaber zu. …“

    5        Gemäß Art. 15 des Beschlusses über das Beurteilungsverfahren kann der Betroffene im Fall einer Meinungsverschiedenheit mit dem gegenzeichnenden Bediensteten den Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss (Joint Evaluation and Promotion Committee, im Folgenden: JEPC) anrufen.

    6        Nach Art. 16 des Beschlusses über das Beurteilungsverfahren kann nach Abschluss des in Art. 15 vorgesehenen internen Verfahrens gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Beurteilung erhoben werden.

     Sachverhalt

    7        Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1996 Beamter des HABM. Er ist in der Funktionsgruppe Administration in Besoldungsgruppe AD 12 eingestuft.

    8        Am 9. Januar 2012 erhielt der Kläger die Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011. Neben der Anpassung der Zielvorgaben auf 48,87 Entscheidungspunkte hieß es darin in der Rubrik „Zielvorgaben für die Zukunft“, Zeile „Individuell“, Spalte „Erfolgskriterien oder Schlüsselindikatoren für die Arbeitsleistung …“, dass der Kläger 15 % seiner Arbeitszeit für interne Qualität (Ausbildung/Mitunterzeichnung) im Dienst und 50 % für die Personalvertretung zu verwenden habe.

    9        Da der Kläger mit den Zielvorgaben für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 nicht einverstanden war, setzte er seinen Vorgesetzten davon in Kenntnis und ersuchte ihn mit E-Mail vom 10. Januar 2012 um ein Einigungsgespräch. Dieses Gespräch fand am 25. Januar 2012 statt.

    10      Mit E-Mail, die eine weitere Vorgesetzte des Klägers am 2. Februar 2012 um 14.51 Uhr schickte, präzisierte diese die quantitativen Zielvorgaben dahin gehend, dass der Kläger vom 1. Oktober 2011 bis zum 1. Februar 2012 17,5 % seiner Zeit für interne Qualität (Ausbildung/Mitunterzeichnung) im Dienst und 50 % für die Personalvertretung aufgewandt habe und dass er ab dem 1. Februar 2012 wegen seiner hohen Einstufung in die Besoldungsgruppe 2,5 % zusätzlich für Akademiearbeit und 50 % für die Personalvertretung aufwenden werde.

    11      In einer zweiten, am 2. Februar 2012 um 15.49 Uhr verschickten E-Mail präzisierte die Vorgesetzte des Klägers die Modalitäten und setzte die quantitative Zielvorgabe mit 55,55 Entscheidungspunkten fest (im Folgenden: Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben).

    12      Mit Schreiben vom 5. Februar 2012 rief der Kläger gegen die ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 gemachten Zielvorgaben den JEPC an.

    13      Mit Schreiben vom 3. April 2012 legte der Kläger beim HABM Beschwerde ein. In diesem Schreiben beantragte er die Aussetzung der Prüfung seiner Beschwerde, bis sich der JEPC zu seiner dort am 5. Februar 2012 eingereichten Beschwerde geäußert habe.

    14      Der JEPC wies mit Schreiben vom 14. Mai 2012 die bei ihm am 5. Februar 2012 eingelegte Beschwerde als unzulässig zurück.

    15      Der Kläger teilte dies dem HABM mit Schreiben vom 17. Mai 2012 mit und beantragte, die Prüfung seiner Beschwerde vorzunehmen. Das HABM wies die Beschwerde des Klägers mit Schreiben vom 23. Juli 2012 zurück.

     Anträge der Parteien

    16      Der Kläger beantragt,

    –        seine Beurteilung für 2010/2011 sowie die E-Mails des Beklagten vom 2. Februar 2012, 14.51 Uhr, und vom 2. Februar, 15.49 Uhr, aufzuheben, soweit darin die Festlegung der Zielvorgaben für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 enthalten ist;

    –        das HABM zu verurteilen, an ihn eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für die bei ihm entstandenen moralischen und immateriellen Schäden zu leisten;

    –        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

    17      Das HABM beantragt,

    –        die Klage auf Aufhebung und Schadensersatz in ihrer Gesamtheit abzuweisen;

    –        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

    18      Außerdem hat das HABM in seiner Klagebeantwortung die Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags eingewandt.

     Rechtliche Würdigung

     Zur Zulässigkeit des Aufhebungsantrags

     Vorbringen der Parteien

    19      Nach Auffassung des Klägers stellt die Festsetzung der Zielvorgaben für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 durch das HABM eine beschwerende Maßnahme dar. Vom Zeitpunkt der Festsetzung der Zielvorgaben an sei der Kläger an diese gebunden. Hieraus folge, dass die festgesetzten Zielvorgaben seinen Arbeitsumfang wesentlich bestimmten. Außerdem sei durch die Erhöhung der Zielvorgaben bei ihm gesundheitsgefährdender Stress ausgelöst worden, wodurch er in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt sei. Die für den vorangegangenen Zeitraum festgesetzten Zielvorgaben hätten nämlich, wie er in seiner Selbstbewertung angegeben habe, bereits nur erreicht werden können, indem er über die normale Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe. Es handele sich nicht um eine vorbereitende Handlung, da sich die nachteiligen Konsequenzen für das Arbeitspensum unmittelbar aus den festgesetzten Zielvorgaben ergäben. Der Kläger führt weiter aus, dass er nicht darauf verwiesen werden könne, die für ihn festgesetzten Zielvorgaben zu ignorieren und zu unterschreiten und erst danach gegen eine etwaige negative Beurteilung vorzugehen. Dies würde ihm unbillig das Risiko aufbürden, dass die Gerichte seine Einschätzung der Rechtswidrigkeit der Zielvorgaben nicht teilten, was den rechtlichen Bestand einer solchen negativen Beurteilung und nicht nur den rechtlichen Bestand der so festgesetzten Zielvorgaben zur Folge hätte. Die Klage sei somit zulässig.

    20      Nach der vom HABM vertretenen Ansicht ist die Klage unzulässig, da sie sich gegen eine vorbereitende Handlung richte. Die Festlegung der Zielvorgaben sei die Maßnahme, mit der das neue Beurteilungsverfahren eingeleitet werde. Dieses Verfahren werde mit der Erstellung der Beurteilung abgeschlossen, bei der es sich um die einzige anfechtbare Handlung des gesamten Vorgangs handele. Die Anfechtung der Zielvorgaben zu Beginn des Beurteilungsverfahrens habe zur Folge, dass die Diskussion über ihre Angemessenheit und ihre Eignung nicht auf der Grundlage von Tatsachen, Beweisen und objektiven Elementen erfolgen könne. Außerdem liege es, sobald sich nachweislich herausstelle, dass ein Mitarbeiter seine Zielvorgaben nicht erreichen könne, sowohl in dessen Interesse als auch in dem der Verwaltung, eine Einigung zu finden. Hierzu stünden dem HABM Instrumente wie die Zwischenbewertung zur Verfügung, die der Mitarbeiter mit seinem Vorgesetzten vereinbaren könne, um die Zielvorgaben und deren eventuelle Änderung zu erörtern.

     Würdigung durch das Gericht

    21      Nach ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, und die den Standpunkt des Organs endgültig festlegen, Handlungen dar, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist (Urteil des Gerichts vom 10. November 2009, N/Parlament, F‑71/08, Randnr. 27).

    22      Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen zustande kommen, insbesondere nach Durchführung eines internen Verfahrens, können Gegenstand einer Anfechtungsklage nur Maßnahmen sein, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen. Somit sind im Bereich der Beamtenklagen die Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung nicht beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts (Urteil N/Parlament, Randnr. 28).

    23      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung dazu dient, die Verwaltung in regelmäßigen Abständen so umfassend wie möglich darüber zu informieren, wie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten während des Beurteilungszeitraums ihren Dienst versehen. Die Beurteilung ist aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung der Dienste der Union und zur Wahrung der Interessen der Beamten und sonstigen Bediensteten zwingend zu erstellen. Sie stellt bei jeder Berücksichtigung der Laufbahn eines Beamten durch den Dienstherrn ein unentbehrliches Bewertungskriterium dar, und ihre regelmäßige Erstellung soll einen Überblick über die berufliche Entwicklung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Mai 1997, Burban/Parlament, T‑59/96, Randnr. 73).

    24      Somit stellt die Entscheidung, mit der eine Beurteilung endgültig erstellt wird, eine beschwerende Maßnahme dar, wenn der beurteilte Beamte oder sonstige Bedienstete meint, dass seine Beurteilung wegen ungerechtfertigter ungünstiger Bewertungen rechtswidrig ist. Eine solche Entscheidung kann das Dienstverhältnis und die Laufbahn des betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten berühren, da sie seine beruflichen Zukunftsaussichten möglicherweise negativ beeinflusst. Folglich muss der Betroffene in die Lage versetzt werden, seine Meinung zu den Umständen, die bei der Begründung dieser Entscheidung zu seinen Lasten berücksichtigt wurden, in zweckdienlicher Weise zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2005, De Bry/Kommission, T‑157/04, Randnr. 81).

    25      Dagegen stellt die Festsetzung von Zielvorgaben für das kommende Jahr einen wesentlichen Gesichtspunkt bei der Bewertung der Leistungen des Beamten oder sonstigen Bediensteten im folgenden Jahr und bei der Erstellung seiner Beurteilung in Bezug auf diese Zielvorgaben dar (vgl. Urteil N/Parlament, Randnr. 51).

    26      Folglich kann im Rahmen eines Verfahrens zur Beurteilung der Verdienste die Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben erst nach Erstellung der Beurteilung für den Zeitraum, für die diese Zielvorgaben festgesetzt wurden, Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, da die Verwaltung erst ab diesem Zeitpunkt ihren endgültigen Standpunkt dazu, ob die Zielvorgaben für diesen Zeitraum erreicht wurden, einnehmen und aus ihr eventuell Konsequenzen für die Beurteilung der Leistungen des Klägers in seinem Beurteilungsbericht ziehen kann.

    27      Das Argument des Klägers, wonach die Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben unmittelbar zu einer Erhöhung seines Arbeitspensums führe, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen.

    28      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Organe und Einrichtungen der Union, um einen effizienten Arbeitsablauf zu erreichen und diesen an wechselnde Erfordernisse anpassen zu können, bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen verfügen, sofern diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 1997, Cesaratto/Parlament, T‑108/96, Randnr. 47).

    29      Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben im Zeitpunkt ihres Erlasses offensichtlich unvereinbar mit dem dienstlichen Interesse wäre oder gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten verstieße.

    30      Der Kläger hat jedoch weder in seinen Schriftsätzen noch in seinen Antworten auf die in der mündlichen Verhandlung hierzu gestellten Fragen geltend gemacht, dass die Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben derartige Wirkungen gehabt hätte.

    31      Die Festsetzung von Zielvorgaben stellt folglich nur eine vorbereitende Maßnahme dar, die der im folgenden Beurteilungsverfahren ergehenden endgültigen Entscheidung vorausgeht und für diese erforderlich ist.

    32      In Beamtensachen sind Maßnahmen zur Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung nicht beschwerend und können daher nur inzidenter im Rahmen von Klagen gegen anfechtbare Maßnahmen angegriffen werden (Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 1965, Weighardt/Kommission, 11/64, Slg. 1965, 386, 404). Auch wenn bestimmte rein vorbereitende Handlungen den Beamten insoweit beschweren können, als sie den Inhalt einer späteren, anfechtbaren Maßnahme beeinflussen können, können sie nicht Gegenstand einer eigenständigen Klage sein und müssen mit einer gegen diese Maßnahme gerichteten Klage angegriffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1968, Van Eick/Kommission, 35/67, Slg. 1968, 489, 509 und 510).

    33      Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen des Klägers, dass er den ihm aufgegebenen Zielvorgaben nicht zugestimmt habe und das HABM dadurch, dass es einseitig und gegen seinen erklärten Willen die zu erreichende Entscheidungspunktzahl festgesetzt habe, gegen die Vorgaben verstoßen habe, die es sich im „Dossier für die beurteilenden Bediensteten für 2011“ selbst gegeben habe, wonach die Zielvorgaben gemeinsam mit dem betreffenden Bediensteten oder Beamten festgelegt würden.

    34      Auch wenn es zutrifft, dass nach dem „Dossier für die beurteilenden Bediensteten für 2011“ die „Zielvorgaben zwischen dem Bediensteten oder Beamten vereinbart werden sollen, um einen Leistungsanreiz zu schaffen“, kann diese Regel nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass die Beurteilung ohne das Einverständnis des Betroffenen fehlerhaft wäre. Wäre von dieser Auslegung auszugehen, so wäre die Verwaltung danach verpflichtet, in allen Fällen die Zustimmung der Mitarbeiter zur Art der ihnen übertragenen Aufgaben einzuholen, und die Mitarbeiter könnten wählen, welche Ziele sie zu verfolgen hätten, was den Regeln guter Verwaltungsführung und dem hierarchischen Prinzip offensichtlich zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. November 2009, De Nicola/EIB, F‑55/08, Randnr. 131). Jedenfalls wäre eine solche Auslegung nicht mit Art. 12 des Beschlusses über das Beurteilungsverfahren zu vereinbaren, wonach die endgültige Entscheidung über die Zielvorgaben beim beurteilenden Bediensteten liegt.

    35      Zu dem Vorbringen des Klägers, dass die Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben für das folgende Jahr nicht von der Beurteilung des vorangegangenen Jahres getrennt werden könne, ist festzustellen, dass gemäß Art. 12 Abs. 3 des Beschlusses über das Beurteilungsverfahren die Zielvorgaben in einem Anhang der Beurteilung enthalten sind und dass Art. 12 Abs. 4 für Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bediensteten und dem beurteilenden Bediensteten ein gesondertes Verfahren vorsieht.

    36      Der Kläger macht ferner geltend, dass ihn die Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletze, indem sie einen seine Gesundheit gefährdenden Stress erzeuge. Zudem verstoße diese Entscheidung gegen sein Recht auf Arbeitsbedingungen, die seine Gesundheit, Sicherheit und Würde achteten, gegen sein Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und gegen die Sorgfaltspflicht.

    37      Hierzu genügt der Hinweis, dass möglicherweise vorliegende Rechtsverstöße nach der Rechtsprechung nicht im Rahmen der Zulässigkeit einer Aufhebungsklage zu prüfen sind, sondern im Rahmen von deren Begründetheit, und nicht dazu führen können, dass die angefochtene Maßnahme als beschwerende Maßnahme zu werten ist (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Mai 2010, Kommission/Violetti u. a., T‑261/09 P, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38      Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Festsetzung von Zielvorgaben keine anfechtbare Handlung im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Der Aufhebungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

     Zum Schadensersatzantrag

     Vorbringen der Parteien

    39      Der Kläger beantragt, das HABM zu verurteilen, ihm Schadensersatz in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe wegen moralischer und immaterieller Schäden, die ihm entstanden sein sollen, zu zahlen.

    40      Das HABM beantragt, den Schadensersatzantrag zurückzuweisen.

     Würdigung durch das Gericht

    41      Weist ein Schadensersatzantrag eine enge Verbindung zu einem Aufhebungsantrag auf, führt die Zurückweisung des Aufhebungsantrags als unzulässig oder unbegründet nach ständiger Rechtsprechung auch zur Zurückweisung des Schadensersatzantrags (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2003, Martínez Valls/Parlament, T‑214/02, Randnr. 43; Urteile des Gerichts vom 4. Mai 2010, Fries Guggenheim/Cedefop, F‑47/09, Randnr. 119, und vom 1. Juli 2010, Časta/Kommission, F‑40/09, Randnr. 94).

    42      Im vorliegenden Fall ist der Aufhebungsantrag zurückgewiesen worden.

    43      Folglich kann dem Schadensersatzantrag nicht stattgegeben werden.

    44      Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

     Kosten

    45      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

    46      Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist. Das HABM hat auch ausdrücklich beantragt, den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, trägt der Kläger seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des HABM zu tragen.

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
    (Dritte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1.      Die Klage wird abgewiesen.

    2.      Herr Sesma Merino trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) verurteilt.

    Van Raepenbusch

    Barents

    Bradley

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2013.

    Die Kanzlerin

     

          Der Präsident

    W. Hakenberg

     

          S. Van Raepenbusch


    * Verfahrenssprache: Deutsch.

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