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Document 62012FA0102

Rechtssache F-102/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21. Januar 2014 — Van Asbroeck/Parlament (Öffentlicher Dienst — Einstufung in die Besoldungsgruppe — Bewerber, die vor dem Inkrafttreten der Reform des Status von 2004 in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe aufgenommen wurden — Ausgleichszulage — Entscheidung, Beamte, die diese Ausgleichszulage erhalten, neu einzustufen)

ABl. C 78 vom 15.3.2014, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/19


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21. Januar 2014 — Van Asbroeck/Parlament

(Rechtssache F-102/12) (1)

(Öffentlicher Dienst - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Bewerber, die vor dem Inkrafttreten der Reform des Status von 2004 in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe aufgenommen wurden - Ausgleichszulage - Entscheidung, Beamte, die diese Ausgleichszulage erhalten, neu einzustufen)

2014/C 78/39

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marc Van Asbroeck (Dilbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bernard-Glanz und S. Rodrigues)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Montebello-Demogeot und S. Seyr, dann V. Montebello-Demogeot und M. Ecker)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger rückwirkend in die Besoldungsgruppe AST 5, Dienstaltersstufe 3, neu einzustufen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Van Asbroeck entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 366 vom 24.11.2012, S. 41.


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