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Document 62012CO0524

Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 14. November 2013.
TeamBank AG Nürnberg gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke f@ir Credit - Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke FERCREDIT -Zurückweisung der Anmeldung.
Rechtssache C-524/12 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2013 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:874

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

14. November 2013(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Bildmarke f@ir Credit – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke FERCREDIT –Zurückweisung der Anmeldung“

In der Rechtssache C‑524/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. November 2012,

TeamBank AG Nürnberg mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Terheggen,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Fercredit Servizi Finanziari SpA mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: G. Petrocchi, A. Masetti Zannini de Concina und R. Cartella, avvocati,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Sechsten Kammer A. Borg Barthet (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, der Richterin M. Berger und des Richters S. Rodin,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der Entscheidung, nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die TeamBank AG Nürnberg die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. September 2012, TeamBank/HABM – Fercredit Servizi Finanziari SpA (f@ir Credit) (T‑220/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. Februar 2011 (Sache R 719/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Fercredit Servizi Finanziari SpA und der TeamBank AG Nürnberg (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des Datums der Einreichung der in Rede stehenden Anmeldung gilt jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit weiterhin die Verordnung Nr. 40/94 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 (ABl. L 70, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94).

3        Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse“) Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sah vor:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind:

c)      Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.

4        In Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hieß es:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b)       wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

5        Am 19. Mai 2008 meldete die Rechtsmittelführerin beim HABM folgende Gemeinschaftsbildmarke an:

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6        Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen“.

7        Die Anmeldung dieser Gemeinschaftsmarke wurde am 20. Oktober 2008 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 42/2008 veröffentlicht.

8        Am 19. Januar 2009 erhob die Fercredit Servizi Finanziari SpA (im Folgenden: Fercredit Servizi Finanziari) gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die in Randnr. 6 des vorliegenden Beschlusses genannten Dienstleistungen.

9        Der Widerspruch wurde auf folgende ältere Gemeinschaftsbildmarke gestützt, die am 5. Juli 2005 unter der Nr. 3749801 u. a. für die Dienstleistungen der Klasse 36 „Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen“ eingetragen worden war:

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10      Der Widerspruch wurde mit dem Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 begründet.

11      Mit Entscheidung vom 2. März 2010 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch von Fercredit Servizi Finanziari in vollem Umfang statt.

12      Am 28. April 2010 legte die Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde ein.

13      Mit der streitigen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung. Sie war im Wesentlichen der Auffassung, dass zwischen den beiden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, da die Marken einander in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich seien, die Marken in visueller und begrifflicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit hätten und die von den Marken erfassten Dienstleistungen identisch seien.

 Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

14      Mit Klageschrift, die am 18. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

15      Zur Begründung ihrer Klage machte die Rechtsmittelführerin als einzigen Klagegrund eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

16      In Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise bestätigte das Gericht in Randnr. 21 des angefochtenen Urteils die Feststellung der Beschwerdekammer, dass diese aus den Durchschnittsverbrauchern der Europäischen Union mit relativ hohem Aufmerksamkeitsgrad bestünden, da es sich bei den von den Marken erfassten Dienstleistungen um spezialisierte Dienstleistungen handele, die für ihre Nutzer erhebliche finanzielle Folgen haben könnten.

17      In Randnr. 23 seines Urteils stellte das Gericht fest, dass die von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen identisch seien.

18      Zum Vergleich der Marken führte das Gericht in Randnr. 27 des Urteils aus, dass die betreffenden Marken, obwohl es sich um Bildmarken handele, aus leicht stilisierten Wortbestandteilen gebildet seien. So sei die ältere Marke in einem einzigen Wort in Großbuchstaben geschrieben, während die angemeldete Marke aus zwei übereinander stehenden Wörtern in Kleinbuchstaben bestehe.

19      Zum visuellen Vergleich der Marken stellte das Gericht in Randnr. 31 des Urteils fest, dass in dieser Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit zwischen ihnen bestehe. Nach dem Hinweis darauf, dass die Marken in ihrer Gesamtheit zu vergleichen seien, führte es u. a. aus, dass sie beide den Bestandteil „Credit“ enthielten, dass der einzige nennenswerte Unterschied darin bestehe, dass der Buchstabe „e“ der älteren Marke in der angemeldeten Marke durch den Bestandteil „@i“ ersetzt sei und dass der für ihre Wortbestandteile jeweils gewählte Schrifttyp sehr gewöhnlich sei und keine besonderen Unterschiede zwischen ihnen erkennen lasse.

20      In Bezug auf den klanglichen Vergleich vertrat das Gericht in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer des HABM die Auffassung, dass die Marken hochgradig ähnlich seien, weil die Aussprache der Anfangsbestandteile „Fer“ und „f@ir“ in bestimmten Sprachen wie Englisch oder Französisch sehr ähnlich sei und die Marken in dem Bestandteil „Credit“ übereinstimmten.

21      In Randnr. 34 des Urteils wies das Gericht das Argument der Klägerin zurück, dass die klangliche Ähnlichkeit der fraglichen Marken dadurch neutralisiert werde, dass Verträge über die betroffenen Dienstleistungen ausschließlich schriftlich abgeschlossen würden. Es führte hierzu aus, dass die sich aus dem Urteil vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM (C-234/06 P, Slg. 2007, I-7333), ergebende Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da die fraglichen Dienstleistungen nicht frei am Markt erhältlich seien und der Entschluss des Verbrauchers, eine solche Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, lange vor Vertragsabschluss gefasst werde.

22      Zum begrifflichen Vergleich stellte das Gericht in Randnr. 39 des Urteils fest, dass es, was die ältere Marke betreffe, wenig wahrscheinlich sei, dass es den maßgeblichen Verkehrskreisen gelingen werde, dem Wortbestandteil „Fercredit“ einen Sinn zu geben. Ferner sei der Umstand, dass der französischsprachige Verbraucher die Worte „Fer“ und „crédit“ erkenne und dem aus diesen Bestandteilen zusammengesetzten Begriff eine Bedeutung gebe, für den Rest der maßgeblichen Verkehrskreise unerheblich.

23      Was die angemeldete Marke betrifft, stellte das Gericht in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils fest, dass es möglich sei, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auch außerhalb englischsprachiger Länder in der Lage sei, die Bedeutung des zum Basiswortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffs „fair“ zu erfassen und die angemeldete Marke somit als „gerechter Kredit“ zu verstehen.

24      In Randnr. 41 des Urteils kam das Gericht zu dem Schluss, dass die in Rede stehenden Marken in begrifflicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit aufwiesen, da sie beide den Bestandteil „Credit“ enthielten, der zwangsläufig dieselbe Bedeutung habe, die in mehreren Sprachen leicht zu verstehen sei, weil es sich um einen Begriff aus dem Basiswortschatz der Wirtschaftssprache handele.

25      In Randnr. 43 des Urteils stellte das Gericht im Ergebnis fest, dass zwischen den fraglichen Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe, da die von ihnen erfassten Dienstleistungen identisch seien und diese Marken eine gewisse Ähnlichkeit in visueller und begrifflicher Hinsicht und einen hohen Grad an klanglicher Ähnlichkeit aufwiesen.

26      Nach alledem wies das Gericht den einzigen Klagegrund der Rechtsmittelführerin zurück und die Klage insgesamt ab.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

27      Die Rechtsmittelführerin beantragt,

–        das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

28      Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

29      Fercredit Servizi Finanziari beantragt, das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären oder es zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

30      Nach Art. 181 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein ganz oder teilweise offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel jederzeit auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.

31      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen, aus sechs Teilen bestehenden Rechtsmittelgrund, nämlich einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

 Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32      Mit dem ersten Teil ihres Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verwechslungsgefahr den relativ hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. der Durchschnittsverbraucher der Union, nicht ausreichend berücksichtigt. Da es sich bei den fraglichen Dienstleistungen um spezialisierte Dienstleistungen handele, die für ihre Nutzer erhebliche finanzielle Folgen haben könnten, prüfe der angesprochene Verbraucher diese Dienstleistungen nämlich unter Aufwendung hoher Aufmerksamkeit, so dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.

33      Das HABM und Fercredit Servizi Finanziari sind der Auffassung, dass dieser erste Teil des Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sei, da er auf eine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof abziele.

 Würdigung durch den Gerichtshof

34      In Randnr. 31 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Rahmen seiner Beurteilung des visuellen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Marken u. a. festgestellt, dass das Symbol „@“ im angemeldeten Zeichen vom Verbraucher ohne Weiteres als Ersatz für den Buchstaben „a“ verstanden werde. In Randnr. 34 des Urteils hat das Gericht zum klanglichen Vergleich der Marken ausgeführt, dass der Entschluss des Verbrauchers, die von der Marke erfassten Dienstleistungen des Versicherungswesens in Anspruch zu nehmen, vor Vertragsabschluss gefasst werde und dass es keineswegs ausgeschlossen sei, dass sich der Kunde mündlich auf diese Dienstleistungen beziehe. Zum begrifflichen Vergleich der Marken hat das Gericht in Randnr. 39 des Urteils festgestellt, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass es den maßgeblichen Verkehrskreisen gelingen werde, dem Wortbestandteil „Fercredit“ der älteren Marke einen Sinn zu geben. Auch wenn der französischsprachige Verbraucher im älteren Zeichen die Worte „Fer“ und „crédit“ erkennen und dem zusammengesetzten Begriff somit eine Bedeutung geben werde, gelte dies nicht für den Rest der maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern der gesamten Union bestünden. Das Gericht hat in Randnr. 40 des Urteils außerdem ausgeführt, dass es möglich sei, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auch außerhalb englischsprachiger Länder in der Lage sei, die Bedeutung des Begriffs „fair“ zu erfassen, der zum Basiswortschatz der englischen Sprache gehöre.

35      Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit der Behauptung, das Gericht habe den hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht ausreichend berücksichtigt, nur die vom Gericht in den Randnrn. 31, 34, 39 und 40 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Tatsachenwürdigungen in Frage stellt.

36      Gemäß Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel jedoch auf Rechtsfragen beschränkt. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist demgemäß allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, Slg. 2006, I‑7057, Randnr. 26, und Il Ponte Finanziaria/HABM, Randnr. 38).

37      Da, was die Erwägungen in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils angeht, keine Verfälschung der vor dem Gericht vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel behauptet worden ist, ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

38      Mit der ersten zur Stützung des zweiten Teils ihres einzigen Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rüge macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die fehlende Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Credit“ nicht berücksichtigt habe. Dieser Bestandteil, der ausschließlich beschreibend sei und keinerlei grafische Gestaltung erfahren habe, dränge sich der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers nicht auf und präge sich auch nicht seinem Gedächtnis ein.

39      Mit der zweiten zur Stützung dieses Teils vorgebrachten Rüge macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der Bestandteil „Credit“, da er keine Kennzeichnungskraft habe, im Hinblick auf das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht eintragungsfähig wäre. Folglich könne damit, dass die beiden in Rede stehenden Marken in diesem Bestandteil übereinstimmten, keine Verwechslungsgefahr begründet werden. Der Schwerpunkt hätte auf die sich voneinander unterscheidenden verbleibenden Bestandteile „FER“ und „f@ir“ gelegt werden müssen.

40      Das HABM und Fercredit Servizi Finanziari sind der Ansicht, dass dieser zweite Teil als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sei, da er auf eine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof abziele. Jedenfalls sei dieser Teil als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

41      Mit ihrer ersten zur Stützung des zweiten Teils ihres Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rüge wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, die fehlende Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Credit“ nicht berücksichtigt zu haben.

42      Mit diesem Vorbringen soll die Bedeutung in Frage gestellt werden, die das Gericht dem Umstand beigemessen hat, dass dieser Begriff, wie es in Randnr. 46 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, für die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen nicht besonders kennzeichnungskräftig sei. Somit zielt dieses Vorbringen auf eine neue Tatsachenwürdigung des Gerichtshofs in Bezug auf die fehlende Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Credit“ ab.

43      Nach der in Randnr. 36 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ist das Rechtsmittel aber auf Rechtsfragen beschränkt.

44      Da hinsichtlich der in Randnr. 46 des angefochtenen Urteils enthaltenen Beurteilung keine Verfälschung der vor dem Gericht vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel behauptet worden ist, ist die erste zur Stützung des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Rüge als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

45      Mit der zweiten zur Stützung des zweiten Teils ihres Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rüge macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass das Gericht mit seiner Feststellung, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe, einen Rechtsfehler begangen habe, weil der übereinstimmende Bestandteil „Credit“, der ihrer Auffassung nach beschreibend ist, im Hinblick auf das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht eintragungsfähig sei.

46      Ein solches Vorbringen ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, da es auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils und der im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsprechung beruht.

47      Zum einen ging es nämlich bei der vom Gericht im Rahmen der bei ihm erhobenen Klage geprüften Frage nicht darum, zu bestimmen, ob der Bestandteil „Credit“ gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 eintragungsfähig ist, sondern vielmehr darum, zu beurteilen, ob zwischen der älteren Marke FERCREDIT und der angemeldeten Marke f@ir Credit eine Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 besteht.

48      Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), worauf das Gericht in den Randnrn. 24 und 26 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat. Aus der einschlägigen Rechtsprechung geht also hervor, dass die Bestandteile, aus denen sich eine Marke zusammensetzt, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Damit hat das Gericht in Randnr. 27 des angefochtenen Urteils zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Wortbestandteile „f@ir Credit“ und „Fercredit“ miteinander zu vergleichen sind.

49      Der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist daher insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

50      Mit dem dritten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in Randnr. 28 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in visueller Hinsicht nicht die Bestandteile „FER“ und „f@ir“, sondern die Bestandteile „Fer“ und „f@ir“ miteinander verglichen habe. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Anfangsbestandteil der älteren Marke „in gewöhnlicher Schrift geschrieben“ sei. Ebenso wenig habe es die besondere Schreibweise des Begriffs „Credit“ in der älteren Marke berücksichtigt, die ausschließlich in Großbuchstaben geschrieben sei.

51      Das HABM und Fercredit Servizi Finanziari sind der Auffassung, dass dieser dritte Teil als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sei, da er auf eine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof abziele. Fercredit Servizi Finanziari macht geltend, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung insoweit jedenfalls frei von Rechtsfehlern sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

52      Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit dem dritten Teil ihres Rechtsmittelgrundes geltend macht, dass das Gericht, indem es in visueller Hinsicht anstelle der Bestandteile „FER“ und „f@ir“ die Bestandteile „Fer“ und „f@ir“ miteinander verglichen habe, die Tatsachen verfälscht habe. Dabei handele es sich um eine im Rahmen eines Rechtsmittels zulässige Rechtsfrage. Demnach ist dieser Teil zulässig.

53      Jedoch ist festzustellen, dass dieser Teil als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, da er auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

54      In Randnr. 6 dieses Urteils wird die ältere Marke FERCREDIT nämlich in Großbuchstaben wiedergegeben. In Randnr. 27 des angefochtenen Urteils hat das Gericht u. a. festgestellt, dass die fraglichen Marken aus leicht stilisierten Wortbestandteilen gebildet seien und dass die ältere Marke in einem einzigen Wort in Großbuchstaben geschrieben sei.

55      Demnach hat das Gericht die ältere Marke FERCREDIT sehr wohl als aus Großbuchstaben gebildet angesehen und somit zutreffend einen visuellen Vergleich der Bestandteile „FER“ und „f@ir“ vorgenommen; die Verwendung von Kleinbuchstaben in Randnr. 28 des angefochtenen Urteils hatte keine Auswirkungen auf die vom Gericht insoweit vorgenommene Prüfung.

56      Demnach ist der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

57      In Bezug auf den klanglichen Vergleich der in Rede stehenden Marken wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es sei nicht der Rechtsprechung gefolgt, die sich aus dem Urteil Il Ponte Finanziaria/HABM (Randnr. 36) ergebe und nach der die klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei Marken vollständig neutralisiert werde, wenn der Verbraucher Verträge über die in Rede stehenden Dienstleistungen ausschließlich schriftlich abschließe.

58      Das HABM und Fercredit Servizi Finanziari sind der Auffassung, dass der vierte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sei, da er auf eine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof abziele. Fercredit Servizi Finanziari macht geltend, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung insoweit jedenfalls frei von Rechtsfehlern sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

59      Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrer Rüge, wonach das Gericht rechtsfehlerhaft nicht der sich aus dem Urteil Il Ponte Finanziaria/HABM ergebenden Rechtsprechung gefolgt sei, eine Rechtsfrage aufwirft, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterbreitet werden kann. Folglich ist der vierte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes zulässig.

60      Allerdings beruht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf einem fehlerhaften Verständnis der angeführten Rechtsprechung. Aus Randnr. 36 des Urteils Il Ponte Finanziaria/HABM geht nämlich hervor, dass der klangliche Ähnlichkeitsgrad zwischen zwei einander gegenüberstehenden Bildmarken angesichts der Vermarktungsweise der fraglichen Produkte, deren Marke das relevante Publikum beim Kauf gewöhnlich optisch wahrnimmt, von nur geringerer Bedeutung ist.

61      Hieraus folgt, dass die klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei einander gegenüberstehenden Bildmarken aufgrund der Vermarktungsweise der fraglichen Produkte nicht neutralisiert, sondern nur begrenzt wird. Zudem ging es in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, um Waren aus Leder und aus Lederimitationen sowie um Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, bei denen es sich um frei verkäufliche Waren des gängigen Verbrauchs handelt. Im vorliegenden Verfahren stehen aber Finanzdienstleistungen in Rede, die bedeutende finanzielle Folgen für den Verbraucher haben können und die nicht frei am Markt erhältlich sind.

62      Folglich hat das Gericht mit seiner Feststellung in Randnr. 34 des angefochtenen Urteils, dass die sich aus dem Urteil Il Ponte Finanziaria/HABM ergebende Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, keinen Rechtsfehler begangen.

63      Der vierte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

64      Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die fraglichen Marken in begrifflicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit aufwiesen. Die angemeldete Marke könne im Sinne von „gerechter Kredit“ aufgefasst werden, während die ältere Marke als „eiserner Kredit“ oder „besonders stabiler Kredit“ verstanden werde. Die einander gegenüberstehenden Marken wiesen somit jeweils einen sehr unterschiedlichen Begriffsinhalt auf.

65      Das HABM und Fercredit Servizi Finanziari sind der Auffassung, dass der fünfte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sei, da er auf eine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof abziele. Fercredit Servizi Finanziari macht geltend, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung insoweit jedenfalls frei von Rechtsfehlern sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

66      In Randnr. 39 des angefochtenen Urteils hat das Gericht u. a. festgestellt, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass es den maßgeblichen Verkehrskreisen gelingen werde, dem Wortbestandteil „Fercredit“, aus dem die ältere Marke bestehe, einen Sinn zu geben. In Randnr. 40 seines Urteils hat das Gericht in Bezug auf die angemeldete Marke ausgeführt, es erscheine möglich, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage sei, die Bedeutung des Begriffs „fair“ zu erfassen, der zum Basiswortschatz der englischen Sprache gehöre, und diese Marke somit als „fairer Kredit“ zu verstehen. In Randnr. 41 des Urteils hat das Gericht allerdings den Schluss gezogen, dass die einander gegenüberstehenden Marken eine gewisse Ähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht aufwiesen, da sie beide den Bestandteil „Credit“ enthielten, der zwangsläufig dieselbe Bedeutung habe, die in mehreren Sprachen leicht zu verstehen sei, weil es sich um einen Begriff aus dem Basiswortschatz der Wirtschaftssprache handele.

67      Das Gericht hat somit Tatsachenwürdigungen vorgenommen, die es zu dem Ergebnis gelangen ließen, dass die einander gegenüberstehenden Marken eine gewisse begriffliche Ähnlichkeit aufwiesen.

68      Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin sich mit dem fünften Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes darauf beschränkt, diese Tatsachenwürdigungen in Frage zu stellen, ohne irgendeine Verfälschung der Tatsachen oder der Beweise zu behaupten, die insoweit vor dem Gericht vorgebracht wurden, und in Wirklichkeit darauf abzielt, den Gerichtshof zu einer neuen Tatsachenwürdigung betreffend den Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken in begrifflicher Hinsicht zu veranlassen.

69      Nach der in Randnr. 36 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ist das Rechtsmittel aber auf Rechtsfragen beschränkt. Folglich ist der fünfte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

 Zum sechsten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

70      Mit dem sechsten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe, denn ihrer Auffassung nach sind die Marken weder in visueller noch in begrifflicher Hinsicht ähnlich und wird die klangliche Ähnlichkeit angesichts der betroffenen Dienstleistungen neutralisiert. Diese vom Gericht vorgenommene Beurteilung sei umso weniger zutreffend, als die ältere Marke eine schwache Kennzeichnungskraft besitze.

71      Das HABM und Fercredit Servizi Finanziari sind der Auffassung, dass dieser sechste Teil als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sei, da er auf eine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof abziele. Fercredit Servizi Finanziari ist der Ansicht, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung insoweit jedenfalls frei von Rechtsfehlern sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

72      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 43 des angefochtenen Urteils u. a. ausgeführt hat, dass die in Rede stehenden Marken eine gewisse Ähnlichkeit in visueller und begrifflicher Hinsicht und einen hohen Grad an klanglicher Ähnlichkeit aufwiesen, und daraus auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen diesen Marken geschlossen hat.

73      Mit ihrem Vorbringen beschränkt sich die Rechtsmittelführerin darauf, die Feststellung tatsächlicher Art, die das Gericht in dieser Randnummer getroffen hat und die ihrerseits auf den Tatsachenwürdigungen beruht, die das Gericht beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht vorgenommen hat, in Frage zu stellen, ohne zu behaupten, dass das Gericht insoweit Tatsachen oder Beweise verfälscht hätte.

74      Folglich ist gemäß der in Randnr. 36 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung der sechste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

75      Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

76      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.

77      Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM und Fercredit Servizi Finanziari die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die TeamBank AG Nürnberg trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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