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Document 62012CO0469

Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. November 2013.
Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH gegen Olbrich Transport und Logistik GmbH.
Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien.
Vorabentscheidungsersuchen – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Brüsseler Übereinkommen – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 1 Buchst. b – Gerichtliche Zuständigkeit – Besondere Zuständigkeiten – Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag – Begriff ‚Erbringung von Dienstleistungen‘ – Lagervertrag.
Rechtssache C‑469/12.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:788

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

14. November 2013 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Brüsseler Übereinkommen — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 5 Nr. 1 Buchst. b — Gerichtliche Zuständigkeit — Besondere Zuständigkeiten — Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag — Begriff ‚Erbringung von Dienstleistungen‘ — Lagervertrag“

In der Rechtssache C‑469/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 17. September 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2012, in dem Verfahren

Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH

gegen

Olbrich Transport und Logistik GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Stögerer,

der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

der hellenischen Regierung, vertreten durch S. Chala und L. Kotroni als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH (im Folgenden: Klägerin des Ausgangsverfahrens), einer Gesellschaft österreichischen Rechts, und der Olbrich Transport und Logistik GmbH (im Folgenden: Beklagte des Ausgangsverfahrens), einer Gesellschaft deutschen Rechts, über die Zahlung eines Entgelts für die Lagerung von Waren auf einem in Wien (Österreich) belegenen Gelände.

Rechtlicher Rahmen

Brüsseler Übereinkommen

3

Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

1.

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre …“.

Verordnung Nr. 44/2001

4

Im elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …“

5

Der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“

6

Der 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:

„Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und [der] Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof …“

7

Die durch die Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Zuständigkeitsregeln finden sich in ihrem Kapitel II, das aus den Art. 2 bis 31 besteht.

8

In Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) von Kapitel II bestimmt Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

9

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

10

In Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II bestimmt Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.

a)

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)

im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)

ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a) …“.

11

In Abschnitt 6 („Ausschließliche Zuständigkeiten“) des Kapitels II bestimmt Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

1.

für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

12

Die in Wien ansässige Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien gegen die in Gornau (Deutschland) ansässige Beklagte des Ausgangsverfahrens Klage auf Zahlung eines Lagerentgelts für die Lagerung von Waren auf einem ihr gehörenden, in Wien belegenen Gelände. Dieses Entgelt betrifft den Zeitraum von der 40. bis zur 52. Kalenderwoche des Jahres 2008. Es wurde von der Klägerin auf 325 Euro festgesetzt.

13

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien erklärte sich für international unzuständig und wies die Klage zurück. Nach seiner Ansicht muss diese Klage gemäß Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 beim Gericht des Erfüllungsorts der streitigen Hauptverpflichtung des Vertrags erhoben werden. Sie bestehe in der Zahlung des Lagerentgelts, die eine dem Anspruch, auf den sich die Klage stütze, entsprechende Geldschuld darstelle.

14

Außerdem seien Geldschulden wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nach österreichischem Recht als Schickschulden zu qualifizieren, die am (Wohn‑)Sitz des Schuldners zu erfüllen seien. Somit liege der „[Ort], an dem die Verpflichtung … zu erfüllen wäre“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 in Deutschland, so dass die österreichischen Gerichte für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit nicht zuständig seien.

15

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob gegen diese Entscheidung Rekurs beim Handelsgericht Wien, mit dem sie geltend macht, Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 sei auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar. Der Lagervertrag stelle einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen dar. Folglich sei der Erfüllungsort dieses Vertrags nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung der Ort, an dem die Dienstleistung erbracht worden sei. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens hingegen die Auffassung vertritt, dass der Lagervertrag keine Dienstleistung, sondern die Bereitstellung von Raum zum Gegenstand habe.

16

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es in einem Verfahren, in dem der Streitgegenstand weniger als 5000 Euro betrage, als letztinstanzliches Gericht entscheide. Nach seiner Auffassung ist die Antwort auf die Frage nach der Auslegung des Unionsrechts nicht derart offenkundig, dass keinerlei Raum für vernünftigen Zweifel bliebe.

17

Unter diesen Umständen hat das Handelsgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist ein Vertrag über die Lagerung von Waren ein Vertrag über die „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001?

Zur Vorlagefrage

18

Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Bestimmung in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden ist.

19

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass es sich bei einem Vertrag über die Lagerung von Waren um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung handelt.

20

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einen besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten vorsieht. Die Begründung dieses besonderen Gerichtsstands, dessen Wahl von einer Entscheidung des Klägers abhängt und der das allgemeine Kriterium des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten ergänzt, stützt sich darauf, dass in bestimmten, genau umschriebenen Fällen eine enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem zur Entscheidung berufenen Gericht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, Slg. 2009, I-6073, Randnr. 32).

21

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht dem Kläger der Gerichtsstand des Erfüllungsorts des Vertrags auch dann zur Verfügung, wenn das Zustandekommen des Vertrags, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien streitig ist (vgl., in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen, Urteil vom 4. März 1982, Effer, 38/81, Slg. 1982, 825, Randnr. 8).

22

Besteht die charakteristische Verpflichtung des streitigen Vertrags im Verkauf beweglicher Sachen oder in der Erbringung von Dienstleistungen, sieht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 vor, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, aufgrund eines solchen Vertrags vor einem Gericht des Orts eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann, an dem die charakteristische Verpflichtung dieses Vertrags erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre. Das Anknüpfungskriterium des Erfüllungsorts von Verpflichtungen aus Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen wird somit in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung autonom definiert, um die Ziele der Vereinheitlichung der Gerichtsstandsregeln und der Vorhersehbarkeit zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteile Rehder, Randnrn. 33 und 36, sowie vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, Slg. 2010, I-2121, Randnrn. 23 und 26).

23

Aus den Informationen, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, geht hervor, dass sich der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag auf die Lagerung von Waren bezieht. Das vorlegende Gericht weist u. a. darauf hin, dass es die Frage seiner internationalen Zuständigkeit in einem Fall klären müsse, in dem die Waren der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Gesellschaft deutschen Rechts, auf einem in Österreich belegenen Gelände gelagert worden seien.

24

Um festzustellen, ob ein solcher Fall von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst wird, ist zu klären, ob die Lagerung von Waren eine „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

25

Dies ist der Fall.

26

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet der Begriff der Dienstleistungen in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 nämlich zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnr. 29).

27

Anknüpfend an die Ausführungen der österreichischen und der hellenischen Regierung sowie der Europäischen Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ist insoweit festzustellen, dass das prägende Element eines Lagervertrags darin besteht, dass der Lagerhalter die Lagerung der betreffenden Waren für die andere Vertragspartei übernimmt. Somit stellt diese Verpflichtung eine bestimmte Tätigkeit dar, die zumindest darin besteht, die Waren entgegenzunehmen, sie an einem sicheren Ort aufzubewahren und sie der anderen Vertragspartei in angemessenem Zustand zurückzugeben.

28

Was das Argument betrifft, der in Rede stehende Vertrag habe lediglich eine Raummiete zum Gegenstand, ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, die Würdigung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt. Der Gerichtshof ist insbesondere nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteile vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter, C-491/06, Slg. 2008, I-3339, Randnr. 23, und vom 10. November 2011, X und X BV, C‑319/10 und C‑320/10, Randnr. 29).

29

Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung betrifft der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag jedoch nicht die Miete eines Raums, sondern die Lagerung von Waren. Im Übrigen ist – abgesehen davon, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, diese Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen – darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Zuständigkeit für die erstgenannte Art von Verträgen jedenfalls in Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 geregelt ist, der die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen betrifft (vgl., in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen, Urteile vom 15. Januar 1985, Rösler, 241/83, Slg. 1985, 99, Randnr. 24, und vom 26. Februar 1992, Hacker, C-280/90, Slg. 1992, I-1111, Randnr. 10); danach sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig.

30

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass es sich bei einem Vertrag über die Lagerung von Waren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden um einen „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung handelt.

Kosten

31

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es sich bei einem Vertrag über die Lagerung von Waren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden um einen „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung handelt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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