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Document 62012CO0422

Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. Januar 2014.
Industrias Alen SA de CV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung – Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CLORALEX – Ältere nationale Wortmarke CLOROX – Verwechslungsgefahr – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Anschlussrechtsmittel – Art. 176 der Verfahrensordnung – Erfordernis, das Anschlussrechtsmittel durch gesonderten Schriftsatz einzulegen.
Rechtssache C‑422/12 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:57

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

30. Januar 2014 ( *1 )

„Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung — Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CLORALEX — Ältere nationale Wortmarke CLOROX — Verwechslungsgefahr — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Anschlussrechtsmittel — Art. 176 der Verfahrensordnung — Erfordernis, das Anschlussrechtsmittel durch gesonderten Schriftsatz einzulegen“

In der Rechtssache C‑422/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. September 2012,

Industrias Alen SA de CV mit Sitz in Santa Catarina (Mexiko), Prozessbevollmächtigte: A. Padial Martinez, abogada,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

The Clorox Company mit Sitz in Oakland (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter C. G. Fernlund (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der Entscheidung, nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Industrias Alen SA de CV (im Folgenden: Alen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2012, Clorox/HABM – Industrias Alen (CLORALEX) (T‑135/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Dezember 2010 (Rechtssache R 521/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen The Clorox Company (im Folgenden: Clorox) und Alen (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt.

3

Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse)“ Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b)

wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

4

Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hatte den gleichen Wortlaut wie die entsprechende Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5

Am 24. September 2004 meldete Alen das Wortzeichen „CLORALEX“ beim HABM als Gemeinschaftsmarke an.

6

Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 3 – „Wasch- und Bleichmittel; Putz- Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel (Schleifpräparate); Haushaltsseifen“ – und 5 – „Desinfektionsmittel (nicht für den menschlichen Gebrauch)“ – des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza).

7

Am 22. März 2006 erhob Clorox Widerspruch gegen die Eintragung des genannten Zeichens als Gemeinschaftsmarke. Dieser Widerspruch war auf das Bestehen älterer Marken für Waren der Klassen 3 und 5 des Abkommens von Nizza gestützt, die identisch waren mit den für die Anmeldemarke beanspruchten Waren.

8

Mit Entscheidung vom 16. März 2009 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch mit der Begründung statt, dass zwischen dem Zeichen „CLORALEX“ und der griechischen Marke „CLOROX“, die am 19. Januar 2004 für Waren der Klassen 3 und 5 des Abkommens von Nizza eingetragen worden sei, Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe.

9

Gegen diese Entscheidung legte Alen am 7. Mai 2009 beim HABM Beschwerde ein. Mit der streitigen Entscheidung hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM (im Folgenden: Beschwerdekammer) die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies den Widerspruch in vollem Umfang zurück. Die Beschwerdekammer war im Wesentlichen der Auffassung, dass die Zeichen „CLOROX“ und „CLORALEX“ einander in bildlicher, klanglicher oder begrifflicher Hinsicht nicht hinreichend ähnlich seien, um Verwechslungsgefahr zu begründen.

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10

Mit Klageschrift, die am 4. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Clorox Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

11

Als einzigen Klagegrund machte Clorox einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Sie warf der Beschwerdekammer vor, dem Markenbestandteil „clor“ nur eine schwache Kennzeichnungskraft beigemessen und diesen daher bei dem Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht berücksichtigt zu haben.

12

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht der Klage stattgegeben und die streitige Entscheidung aufgehoben.

13

Das Gericht hat zunächst auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellten Grundsätze hingewiesen. So hat es in Rn. 17 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass die Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift umfassend, aus der Sicht, die die maßgeblichen Verkehrskreise von den betreffenden Waren oder Dienstleistungen hätten, und unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls, vor allem der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen sei. Es hat dann in Rn. 18 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraussetze. In den Rn. 19 und 20 seines Urteils hat das Gericht schließlich darauf hingewiesen, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen – im vorliegenden Fall griechischen – Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen sei, wobei die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein könne.

14

Ausgehend von der Feststellung, dass nur der Zeichenvergleich und die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr strittig seien, hat das Gericht diese beiden Aspekte nacheinander geprüft.

15

Zu dem Zeichenvergleich hat das Gericht in Rn. 22 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen, nach der der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnehme und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achte. In Rn. 27 des Urteils hat es jedoch auch betont, dass der Verbraucher bei der Wahrnehmung eines Wortzeichens dieses in Wortbestandteile zerlegen werde, die für ihn eine konkrete Bedeutung nahelegten oder einem ihm bekannten Wort glichen. In den Rn. 29 bis 31 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils „clor“ bestätigt, der für einen der Inhaltsstoffe der von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder für zur Produktfamilie Reinigungsmittel gehörende Waren beschreibend sei.

16

Anschließend hat das Gericht die Rüge von Clorox geprüft, wonach die Beschwerdekammer die geringe Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils „clor“ erst bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr hätte berücksichtigen dürfen. In Rn. 33 des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt, dass Clorox sich zu Unrecht auf Rn. 42 des Beschlusses des Gerichtshofs vom 27. April 2006, L’Oréal/HABM (C‑235/05 P), berufen habe, wonach die Kennzeichnungskraft der älteren Marke im Rahmen des Vergleichs der fraglichen Zeichen irrelevant sei, denn diese Regel betreffe die Kennzeichnungskraft der älteren Marke insgesamt, nicht aber die Kennzeichnungskraft eines Bestandteils dieser Marke.

17

In den Rn. 34 und 35 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch befunden, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die beschreibenden Bestandteile bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen auch nicht hätten unberücksichtigt bleiben dürfen, denn die geringe Kennzeichnungskraft eines Markenbestandteils bedeute nicht notwendigerweise, dass dieser von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht berücksichtigt werde. Im vorliegenden Fall gelte dies, da der gemeinsame Wortbestandteil „clor“, wie vom Gericht in Rn. 36 des Urteils ausgeführt, den von den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck weitgehend bestimme. In Rn. 37 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daraus geschlossen, dass die Beschwerdekammer unter den Umständen des vorliegenden Falls den gemeinsamen Wortbestandteil „clor“ bei dem Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen zu Unrecht außer Acht gelassen habe.

18

Das Gericht hat sodann geprüft, ob sich dieser Fehler auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer ausgewirkt habe.

19

Im Rahmen des bildlichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen hat das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Urteils eine große visuelle Ähnlichkeit festgestellt, die entgegen den Darlegungen der Beschwerdekammer durch die Unterschiede zwischen den beiden Marken nicht weitgehend ausgeglichen werden könne. Die Beschwerdekammer sei daher zu Unrecht von einem geringen Grad der bildlichen Ähnlichkeit ausgegangen.

20

Gleiches hat das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Urteils zur klanglichen Ähnlichkeit angenommen.

21

In Rn. 41 des angefochtenen Urteils hat das Gericht schließlich anders als die Beschwerdekammer befunden, dass es der Feststellung einer begrifflichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nicht entgegenstehe, dass die Bezugnahme auf chlorhaltige Reinigungsmittel beschreibend sei.

22

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Prüfung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Fehler aufweise. Es hat daher die Auswirkungen dieser Fehler auf die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer geprüft, wobei es den Befund zugrunde gelegt hat, dass die fraglichen Marken in Bild und Klang eine durchschnittliche und in der Bedeutung eine starke Ähnlichkeit aufwiesen.

23

Angesichts dieses durchschnittlichen oder sogar erhöhten Ähnlichkeitsgrades ist das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke bestehe, obwohl die ältere Marke, insgesamt beurteilt, nicht sonderlich kennzeichnungskräftig sei. Das Gericht hat daher festgestellt, dass der geltend gemachte Klagegrund durchgreife, und die streitige Entscheidung aufgehoben.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

24

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Alen, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

25

Das HABM beantragt mit einem Anschlussrechtsmittel, das angefochtene Urteil aufzuheben und entweder die Klage gegen die streitige Entscheidung abzuweisen oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und Clorox die Kosten aufzuerlegen.

26

Clorox beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Alen die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

27

Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein ganz oder teilweise offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel jederzeit auf Antrag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.

28

Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall anzuwenden.

29

Alen macht der Sache nach als einzigen Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

30

Sie wirft dem Gericht erstens vor, den beschreibenden Wortbestandteil „clor“ bei dem umfassenden Vergleich der Zeichen „CLOROX“ und „CLORALEX“ berücksichtigt zu haben, obwohl dieser Bestandteil von den Verkehrskreisen als eine Bezugnahme auf Chlor, nicht aber auf die Marke insgesamt aufgefasst werde.

31

Die vom Gericht vorgenommene Prüfung sei unlogisch und fehlerhaft. Zwischen zwei Marken, deren einzige vergleichbare Bestandteile mit Ausnahme ihres letzten Buchstaben beschreibend seien, könne keine Verwechslungsgefahr bestehen. Zudem untersage es das Vorliegen beschreibender Bestandteile in einer Marke deren Inhaber, diese Bestandteile gegen Drittmarken geltend zu machen. Andernfalls würde dem Markeninhaber ein Monopol auf ein beschreibendes Zeichen eingeräumt. Es sei jedoch nicht möglich, den Gebrauch oder die Eintragung eines für eine Ware wie Chlor beschreibenden Elements zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2004, Grupo El Prado Cervera/HABM – Héritiers Debuschewitz [CHUFAFIT], T-117/02, Slg. 2004, II-2073, Rn. 50 bis 53).

32

Zweitens rügt Alen die Ausführungen des Gerichts zum bildlichen, klanglichen und begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen.

33

Drittens beanstandet sie die Würdigung der Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken.

34

Zum einen bestehe keine solche Gefahr, denn

der Gesamteindruck der beiden Marken sei unterschiedlich,

die kennzeichnungskräftigen Bestandteile seien verschieden,

„CLORALEX“ sei ein kennzeichnungskräftiges Zeichen, das nicht deshalb mit „CLOROX“ verwechselt werden könne, weil beide Zeichen denselben beschreibenden Bestandteil aufwiesen, und

die Endung „alex“ sei jedenfalls gegenüber der Endung „ox“ dominierend.

35

Zum anderen gebe es zahlreiche andere Markenbeispiele für die Klassen 3 und 5 im Sinne des Abkommens von Nizza, die das Zeichen „clor“ enthielten.

36

Schließlich habe sie Koexistenzvereinbarungen mit Clorox geschlossen, was zeige, dass auch nach deren Auffassung keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.

37

Es ist jedoch daran zu erinnern, dass gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Rn. 22, und vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, Slg. 2008, I-10053, Rn. 68).

38

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Ähnlichkeiten der einander gegenüberstehenden Zeichen eine Untersuchung tatsächlicher Art ist, die vorbehaltlich der oben angesprochenen Verfälschung der Kontrolle durch den Gerichtshof entzogen ist (Urteil vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C-254/09 P, Slg. 2010, I-7989, Rn. 50). Mit ihren Argumenten zum Fehlen einer Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung beschränkt sich Alen jedoch darauf, die Tatsachenwürdigung des Gerichts zu rügen, ohne eine Verfälschung der Tatsachen oder Beweismittel geltend zu machen.

39

Zudem ist zu beachten, dass sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung in der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels geltenden Fassung ergibt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Rn. 34, und Beschluss vom 23. Oktober 2009, Kommission/Potamianos und Potamianos/Kommission, C‑561/08 P und C‑4/09 P, Rn. 58).

40

Den Argumenten von Alen zu der fehlenden Logik und der Fehlerhaftigkeit der Würdigung des Gerichts sowie zu der Eintragung von Wortmarken mit dem Bestandteil „clor“ und der Existenz von Verträgen zwischen Alen und Clorox lässt sich weder entnehmen, welche Teile des angefochtenen Urteils sie beanstandet, noch, welcher Rechtsfehler dem Gericht unterlaufen sein soll. Sie sind deshalb als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

41

Es ist daher nur insoweit in der Sache zu entscheiden, wie das Rechtsmittel von Alen die in den Rn. 37 und 39 des vorliegenden Beschlusses genannten Voraussetzungen erfüllt.

42

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Rn. 23, vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Rn. 25, vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Rn. 35, und vom 3. September 2009, Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C-498/07 P, Slg. 2009, I-7371, Rn. 60).

43

Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht nur ein Element einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen werden kann, sondern die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen sind (vgl. Urteile vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, Slg. 2005, I-8551, Rn. 29, HABM/Shaker, Rn. 41, und Aceites del Sur-Coosur/Koipe, Rn. 61).

44

Unter Umständen können zwar ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein, so dass es, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind, für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen kann (vgl. Urteile HABM/Shaker, Rn. 41 und 42, vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, Rn. 42 und 43, und Aceites del Sur-Coosur/Koipe, Rn. 62). Aus dieser Rechtsprechung zu Ausnahmefällen kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass es für die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr besteht, nur auf den kennzeichnungskräftigen Bestandteil einer aus einem beschreibenden Bestandteil und einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil zusammengesetzten Marke ankommt (Beschluss vom 15. Januar 2010, Messer Group/Air Products und Chemicals, C‑579/08 P, Rn. 72).

45

Auch führt die Feststellung einer Verwechslungsgefahr durch das Gericht nur zum Schutz einer bestimmten Kombination von Bestandteilen, ohne einen zu dieser Kombination gehörenden beschreibenden Bestandteil als solchen zu schützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Messer Group/Air Products und Chemicals, Rn. 73).

46

Die Rügen von Alen gegenüber der Berücksichtigung eines beschreibenden Bestandteils, der in die Zusammensetzung des angemeldeten Zeichens eingegangen ist, sind daher offensichtlich unbegründet.

47

Demnach ist das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum Anschlussrechtsmittel

48

Nach Art. 172 der am 1. November 2012 in Kraft getretenen Verfahrensordnung kann jede Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht, die ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels hat, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen. Nach Art. 176 Abs. 1 der Verfahrensordnung können die in diesem Art. 172 bezeichneten Parteien zudem innerhalb der gleichen Frist, wie sie für die Einreichung der Rechtsmittelbeantwortung gilt, Anschlussrechtsmittel einlegen. Art. 176 Abs. 2 der Verfahrensordnung schließlich sieht vor, dass das Anschlussrechtsmittel mit gesondertem, von der Rechtsmittelbeantwortung getrenntem Schriftsatz einzulegen ist.

49

Im vorliegenden Fall hat das HABM am 29. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einen mit „Rechtsmittelbeantwortung“ überschriebenen Schriftsatz eingereicht, mit dem es der Begründung und den Anträgen von Alen zustimmt.

50

Darüber hinaus trägt das HABM in diesem Schriftsatz vier zusätzliche Rechtsmittelgründe vor.

51

Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf einen Rechtsfehler, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es in Rn. 35 des angefochtenen Urteils dem Bestandteil „clor“ fälschlich eine selbständige Stellung in dem von den einander gegenüberstehenden Marken hervorgerufenen Gesamteindruck zuerkannt habe.

52

Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft einen Begründungsmangel, da in dem angefochtenen Urteil nicht angegeben werde, aus welchen Gründen die Endungen „alex“ und „ox“ für sich genommen nicht geeignet sein sollten, die einander gegenüberstehenden Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu kennzeichnen.

53

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird eine Verfälschung der Tatsachen gerügt, soweit das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt habe, dass die Beschwerdekammer beim Zeichenvergleich den gemeinsamen Wortbestandteil „clor“ zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Diese Feststellung des Gerichts stehe im Widerspruch zu den Rn. 19 bis 22 der streitigen Entscheidung, nach denen die Beschwerdekammer den Wortbestandteil „clor“ bei dem Zeichenvergleich durchaus berücksichtigt habe.

54

Der vierte Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler bei der Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken. Das HABM wirft dem Gericht vor, es habe keine Gesamtbeurteilung der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen, um die Verwechslungsgefahr zu beurteilen. Zudem habe das Gericht das angefochtene Urteil widersprüchlich begründet, indem es in dessen Rn. 39 eine große visuelle Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken bejaht und in Rn. 43 des Urteils davon ausgegangen sei, dass die einander gegenüberstehenden Marken „in visueller Hinsicht nur mäßig ähnlich“ seien. Schwach kennzeichnungskräftige Zeichen könnten jedoch nur eine geringe Verwechslungsgefahr zur Folge haben. Das Gericht habe die Eintragung der Marke „CLORALEX“ abgelehnt und sich dabei auf einen Wortbestandteil „clor“ gestützt, der beschreibend sei, was darauf hinauslaufe, Clorox ein Monopol auf diesen Bestandteil einzuräumen und Dritten seine Verwendung für Reinigungsmittel zu untersagen.

55

Diese vier Rechtsmittelgründe sind auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichtet und unterscheiden sich von den Rechtsmittelgründen, die sich das HABM gemäß seiner Rechtsmittelbeantwortung zu eigen macht. Daher ist davon auszugehen, dass das HABM mit diesen Rechtsmittelgründen ein Anschlussrechtsmittel eingelegt hat. Dieses wurde jedoch nicht mit gesondertem Schriftsatz eingelegt. Es erfüllt daher nicht das Erfordernis nach Art. 176 Abs. 2 der Verfahrensordnung. Folglich ist das Anschlussrechtsmittel des HABM als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

56

Nach alledem sind das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel nach Art. 181 der Verfahrensordnung in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

57

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Alen mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag von Clorox neben ihren eigenen Kosten auch deren Kosten aufzuerlegen.

58

Da auch das HABM mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat es seine eigenen Kosten zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:

 

1.

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

 

2.

Die Industrias Alen SA de CV trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der The Clorox Company.

 

3.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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