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Document 62012CN0393

    Rechtssache C-393/12 P: Rechtsmittel des Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juni 2012 in der Rechtssache T-534/10, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias gegen HABM, eingelegt am 24. August 2012

    ABl. C 343 vom 10.11.2012, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 343/8


    Rechtsmittel des Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juni 2012 in der Rechtssache T-534/10, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias gegen HABM, eingelegt am 24. August 2012

    (Rechtssache C-393/12 P)

    2012/C 343/09

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias (Prozessbevollmächtigte: C. Milbradt und A. Schwarz, Rechtsanwältinnen)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    die Entscheidung der 8. Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juni 2012, (T-534/10) aufzuheben;

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil der 8. Kammer des Gerichts (EuG) vom 13. Juni 2012, mit dem dieses die Klage des Rechtsmittelführers gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) vom 20. September 2010 zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias und der Garmo AG betreffend die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „Hellim“ zurückgewiesen hatte.

    Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf folgende Gründe:

     

    Zum einen habe das EuG Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 207/2009 („GMV“) (1) falsch angewendet, indem es fehlerhaft die bildliche und klangliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen „hellim“ und „halloumi“ verneint habe. Das EuG habe richtigerweise bejaht, dass die Marken hinsichtlich der ersten Buchstaben, der Buchstabenfolge „ll“ und der letzten Buchstaben „i“ und „m“ (allerdings in umgekehrter Reihenfolge) Gemeinsamkeiten aufweisen. Gleichwohl sei es davon ausgegangen, dass insgesamt jegliche Ähnlichkeit in bildlicher Hinsicht zu verneinen sei. Diese Schlussfolgerung sei widersprüchlich. Indem das EuG gewisse Ähnlichkeiten der in Frage stehenden Marken bejahe, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, es fehle jegliche bildliche Ähnlichkeit.

     

    Zum anderen habe das EuG es unterlassen, die Kennzeichnungskraft der Marke im Einzelnen zu prüfen, obwohl eine Feststellung der Kennzeichnungskraft erforderlich gewesen wäre und im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr eine entscheidende Rolle gespielt hätte. Das EuG habe sich hier an der Entscheidung der Beschwerdekammer orientiert und sei ohne nähere Prüfung davon ausgegangen, dass die Marke beschreibend für einen Käse einer bestimmten Region Zyperns sei. Dabei komme es auf diese Frage maßgeblich an. Da die Besonderheiten einer Kollektivmarke gerade darin bestehen, dass in gewisser Hinsicht Ausnahmen von dem Verbot der Eintragung beschreibender Elemente einer Marke gemacht werden, führe die Argumentation des EuG indirekt dazu, dass eine Kollektivmarke automatisch nur über eine schwache Kennzeichnungskraft verfüge. Diese Annahme sei nicht mit Artikel 66 GMV zu vereinbaren. Auch wenn es sich bei „Halloumi“ um eine Kollektivmarke handelt, sage allein diese Tatsache nichts über die Kennzeichnungskraft der Marke aus. Diese hätte vielmehr separat und gründlich geprüft werden müssen. Halloumi ist der Name für einen speziell von diesem Kollektiv hergestellten Käse und nicht eine allgemein beschreibende Angabe für Käse, Weichkäse o.ä. Halloumi sei daher z.B. nicht mit „Mozzarella“ vergleichbar.

     

    Schließlich hätten die Schlussfolgerung des EuG, trotz Bejahung von Gemeinsamkeiten jegliche bildliche und klangliche Ähnlichkeiten zu verneinen, sowie die Begründung, mit der die Kennzeichnungskraft der Marke als schwach eingeschätzt wurde, ohne diese im Einzelnen zu prüfen, zu einer rechtsfehlerhaften Prüfung und Verneinung der Verwechslungsgefahr geführt.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung); ABl L 78, S. 1.


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