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Document 62012CN0388

    Rechtssache C-388/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche (Italien), eingereicht am 16. August 2012 — Comune di Ancona/Regione Marche

    ABl. C 319 vom 20.10.2012, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 319/4


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche (Italien), eingereicht am 16. August 2012 — Comune di Ancona/Regione Marche

    (Rechtssache C-388/12)

    2012/C 319/06

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Comune di Ancona

    Beklagte: Regione Marche

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1) dahin auszulegen, dass die Beurteilung, ob nicht durch die Vergabe dem Konzessionsgeber beträchtliche Einnahmen und dem Konzessionsnehmer ungerechtfertigte Vorteile entstehen, erst vorgenommen werden kann, nachdem geprüft wurde, ob an dem Werk eine erhebliche Veränderung vorgenommen wurde?

    Falls die Frage 1 bejaht wird:

    a)

    Bezieht sich dieser Artikel nur auf physische Veränderungen — in dem Sinn, dass das erstellte Werk nicht mit dem im zuschussfähigen Projekt genannten übereinstimmt — oder auch auf funktionale Veränderungen, und in diesem zweiten Fall, liegt eine erhebliche Veränderung vor, wenn das Werk „auch“ — aber nicht überwiegend — für Tätigkeiten genutzt wird, die von den in der Bekanntmachung und/oder dem Antrag auf Teilnahme an der Bekanntmachung vorgesehenen abweichen?

    Falls die Frage 1 verneint wird:

    b)

    Findet dieser Artikel in Fällen, in denen die öffentliche Finanzierung für die Ausführung von Werken verwendet wird, deren Bewirtschaftung wirtschaftlich relevant sein kann, nur in der Phase der Erstellung des Werkes Anwendung oder besteht die Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln über öffentliche Ausschreibungen auch in Bezug auf die Vergabe der Bewirtschaftung fort?

    2.

    Ist Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 dahin auszulegen, dass die Feststellung, ob die Auslagerung der Bewirtschaftung an Dritte nicht zu beträchtlichen Nettoeinnahmen oder einem ungerechtfertigten Vorteil für ein Unternehmen oder eine öffentliche Körperschaft führt, einen Schritt darstellt, der logisch und rechtlich der Vorlagefrage (hinsichtlich der Verpflichtung zur Einhaltung der Verfahren der öffentlichen Ausschreibung) nachgelagert ist, oder wird das Vorliegen der Verpflichtung zur Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens auch unter Berücksichtigung der konkreten Regelung des Konzessionsverhältnisses geprüft?


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1).


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