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Document 62012CN0354

    Rechtssache C-354/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juli 2012 von der Asa Sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-110/11, Asa/HABM — Merck (FEMIFERAL)

    ABl. C 295 vom 29.9.2012, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.9.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 295/22


    Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juli 2012 von der Asa Sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-110/11, Asa/HABM — Merck (FEMIFERAL)

    (Rechtssache C-354/12 P)

    2012/C 295/40

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Asa Sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Chimiak)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das angefochtene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-110/11 aufzuheben;

    die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

    dem Amt die Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht der Europäischen Union vor, gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (1) verstoßen zu haben, indem es die rechtlichen Kriterien außer Acht gelassen habe, die eine wesentliche Bedeutung für die Anwendung dieser Bestimmung hätten, und indem es bei der Beurteilung dieser Kriterien unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache offensichtliche Fehler begangen habe.

    So habe das Gericht das Kriterium des Durchschnittsverbrauchers, auf den in der vorliegenden Rechtssache abzustellen sei, nicht ordnungsgemäß angewandt. Außerdem habe es die originäre Unterscheidungskraft der älteren Zeichen FEMINATAL fehlerhaft beurteilt, obwohl die Rechtsmittelführerin in der beim Gericht eingereichten Klageschrift vorgetragen habe, dass die Beschwerdekammer des HABM diese Frage nicht gründlich und erschöpfend untersucht habe. Das Gericht habe ferner die bildliche und begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen fehlerhaft beurteilt. Schließlich habe es die Wahrscheinlichkeit einer Irreführung des Durchschnittsverbrauchers fehlerhaft beurteilt.

    Darüber hinaus wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen Art. 9 des Vertrags über die Europäische Union verstoßen zu haben, indem es in vergleichbaren Rechtssachen andere rechtliche Kriterien angewandt habe.


    (1)  ABl. L 78, S. 1.


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