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Document 62012CN0248

Rechtssache C-248/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2012 vom Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-453/10, Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission

ABl. C 200 vom 7.7.2012, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/9


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2012 vom Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-453/10, Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission

(Rechtssache C-248/12 P)

2012/C 200/17

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development (Prozessbevollmächtigte: K. J. Brown, Departemental Solicitor’s office, sowie D. Wyatt QC und V. Wakefield, Barristers)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts aufzuheben;

die Nichtigkeitsklage des DARD für zulässig zu erklären und die Rechtssache zur Prüfung der Begründetheit der Nichtigkeitsklage des DARD an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die dem DARD im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten und die im ersten Rechtszug im Zusammenhang mit der Unzulässigkeitseinrede entstandenen Kosten aufzuerlegen;

die Kostenentscheidung im Übrigen vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe nicht den richtigen rechtlichen Maßstab ermittelt und angewandt; insbesondere seien die Urteile Piraiki-Patraiki und Dreyfus lediglich Beispiele für einen umfassenderen Rechtsgrundsatz, wonach ein Unionsrechtsakt jede Person unmittelbar betreffe, deren Rechtsstellung durch ihn beeinträchtigt werde, wenn „eindeutig“ sei, dass dieser Rechtsakt in diesem Sinne umgesetzt werde, oder jede andere Möglichkeit „rein theoretisch“ sei oder es „offensichtlich“ sei, dass jegliches Ermessen in einem bestimmten Sinne ausgeübt werde. Dieser Grundsatz sei auf den Sachverhalt des jeweiligen Falls anzuwenden.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass es versucht habe, die Tragweite der Urteile Piraiki-Patraiki und Dreyfus einzuschränken (insbesondere dadurch, dass es sie auf Fälle beschränkt habe, in denen der Unionsrechtsakt auf Antrag eines Mitgliedstaats erlassen worden sei, oder die in einem „sehr spezifischen tatsächlichen Kontext“ stünden).

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Maßstab für die Klagebefugnis nach Art. 263 verengt habe. Dies sei unvereinbar mit der richtigen Auslegung des Art. 263 in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung, insbesondere in Bezug auf seinen Zweck und den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes.

Vierter Rechtsmittelgrund: Hätte das Gericht auf den vorliegenden Fall die richtigen Rechtsgrundsätze angewandt, wäre festgestellt worden, dass das DARD „unmittelbar betroffen“ sei. Insbesondere sei die dezentrale Verwaltung — hier das DARD — nach der Verfassung des Vereinigten Königreichs unmittelbar für die Tragung der Kosten der Nichtanerkennung verantwortlich. Der Kausalzusammenhang sei unmittelbar und automatisch. Die Dezentralisierungsregelungen des Vereinigten Königreichs seien fest etabliert (vgl. Rechtssache Horvath, C-428/07, Slg. 2009, I-6355), und jegliches Argument, wonach ihre Anwendung weniger als „eindeutig“ sei, gehe fehl.


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