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Document 62012CN0202

    Rechtssache C-202/12: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's Gravenhage (Niederlande), eingereicht am 30. April 2012 — Innoweb BV/Wegener ICT Media BV, Wegener Mediaventions BV

    ABl. C 243 vom 11.8.2012, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.8.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 243/2


    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's Gravenhage (Niederlande), eingereicht am 30. April 2012 — Innoweb BV/Wegener ICT Media BV, Wegener Mediaventions BV

    (Rechtssache C-202/12)

    2012/C 243/03

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Gerechtshof te ’s Gravenhage

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Innoweb BV

    Beklagte: Wegener ICT Media BV, Wegener Mediaventions BV

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass eine Weiterverwendung (Verfügbarmachung) der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts einer über eine Internetseite bereitgestellten (Online-)Datenbank durch einen Dritten vorliegt, wenn dieser Dritte es der Öffentlichkeit ermöglicht, über eine von ihm bereitgestellte spezifische Meta-Suchmaschine die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank ‚in Echtzeit‘ zu durchsuchen, indem der Suchauftrag eines Nutzers — in den Suchmechanismus der die Datenbank bereitstellenden Internetseite ‚übersetzt‘ — durchgeführt wird?

    2.

    Falls nein: Verhält es sich anders, wenn dieser Dritte nach Erhalt der Ergebnisse des Suchauftrags an jeden Nutzer einen sehr geringen Teil des Inhalts der Datenbank im Format seiner eigenen Internetseite übermittelt oder anzeigt?

    3.

    Ist es für die Beantwortung der Fragen 1 und 2 von Bedeutung, dass dieser Dritte die erwähnten Handlungen fortwährend vornimmt, über seine Suchmaschine täglich insgesamt 100 000‚übersetzte‘ Suchaufträge von Nutzern durchführt und die erhaltenen Ergebnisse verschiedenen Nutzern auf die zuvor beschriebene Weise zur Verfügung stellt?

    4.

    Ist Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die wiederholte und systematische Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank unzulässig ist, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die der normalen Nutzung entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen, oder genügt insoweit eine wiederholte oder systematische Weiterverwendung?

    5.

    Sofern eine wiederholte und systematische Weiterverwendung erforderlich ist:

    a)

    Welche Bedeutung kommt dem Wort „systematisch“ zu?

    b)

    Liegt eine systematische Weiterverwendung vor, wenn diese EDV-gestützt erfolgt?

    c)

    Ist es von Bedeutung, dass dabei von einer spezifischen Meta-Suchmaschine in der zuvor beschriebenen Weise Gebrauch gemacht wird?

    6.

    Ist Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie dahin auszulegen, dass das darin niedergelegte Verbot nicht gilt, wenn ein Dritter wiederholt einzelnen Nutzern seiner Meta-Suchmaschine pro Suchauftrag nur unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zur Verfügung stellt?

    7.

    Falls ja, gilt dies auch, wenn die wiederholte Weiterverwendung dieser unwesentlichen Teile die kumulative Wirkung hat, dass diesen einzelnen Nutzern zusammen ein wesentlicher Teil des Inhalts der Datenbank zur Verfügung gestellt wird?

    8.

    Ist Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie dahin auszulegen, dass im Fall unzulässiger Handlungen, die dazu führen, dass der Öffentlichkeit durch die kumulative Wirkung der Weiterverwendung die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil des Inhalts einer geschützten Datenbank zur Verfügung gestellt wird, die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind, oder muss darüber hinaus geltend gemacht und nachgewiesen werden, dass diese Handlungen der normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen?

    9.

    Ist davon auszugehen, dass die Investition der Person, die die Datenbank erstellt hat, schwerwiegend beeinträchtigt wird, wenn obengenannte Handlungen vorgenommen werden?


    (1)  Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG L 77, S. 20).


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