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Document 62012CN0118

    Rechtssache C-118/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. März 2012 von Enviro Tech Europe Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2011 in der Rechtssache T-291/04, Enviro Tech Europe Ltd, Enviro Tech International, Inc./Europäische Kommission

    ABl. C 227 vom 28.7.2012, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 227/6


    Rechtsmittel, eingelegt am 5. März 2012 von Enviro Tech Europe Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2011 in der Rechtssache T-291/04, Enviro Tech Europe Ltd, Enviro Tech International, Inc./Europäische Kommission

    (Rechtssache C-118/12 P)

    2012/C 227/10

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Enviro Tech Europe Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu, K. Van Maldegem,)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Enviro Tech International, Inc.

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-291/04 in Bezug auf den von ihr geforderten Schadensersatz aufzuheben;

    festzustellen, dass die Europäische Kommission für die ihr entstandenen Schäden haftet;

    hilfsweise, die Sache an das Gericht zur Entscheidung über ihren Schadensersatzantrag zurückzuverweisen;

    der Europäischen Kommission die Kosten dieses Verfahrens (einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht) aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe gegen das Unionsrecht verstoßen, indem es ihren Antrag auf Schadensersatz mit der Begründung zurückgewiesen habe, sie habe nicht nachgewiesen, dass die Kommission rechtswidrig gehandelt habe. Insbesondere habe das Gericht das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-425/08 fehlerhaft ausgelegt und folglich rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es den dritten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem die Rechtsmittelführerin in Bezug auf die „gebräuchliche Handhabung oder Verwendung“ des Stoffes einen Rechtsverstoß geltend gemacht habe, nicht geprüft und den Schadensersatzantrag im Ergebnis zurückgewiesen habe.

    Aus diesen Gründen begehrt die Rechtsmittelführerin, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-291/04 in Bezug auf ihren Schadensersatzantrag aufzuheben und festzustellen, dass die Europäische Kommission für die ihr entstandenen Schäden haftet.


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