EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012CN0113

Rechtssache C-113/12: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 1. März 2012 — Donal Brady/Environmental Protection Agency

ABl. C 151 vom 26.5.2012, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/18


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 1. März 2012 — Donal Brady/Environmental Protection Agency

(Rechtssache C-113/12)

2012/C 151/31

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Donal Brady

Beklagte: The Environmental Protection Agency (EPA)

Vorlagefragen

Ist ein Mitgliedstaat aufgrund des nationalen Rechts berechtigt, bei Fehlen einer eindeutigen Auslegung des Begriffs „Abfall“ für die Zwecke des Unionsrechts einen Erzeuger von Schweinegülle zu verpflichten, den Nachweis zu erbringen, dass es sich dabei nicht um Abfall handelt, oder ist Abfall unter Bezugnahme auf objektive Kriterien zu bestimmen, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union herangezogen werden:

1.

Sofern Abfall unter Bezugnahme auf objektive Kriterien zu bestimmen ist, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union herangezogen werden, welches Maß an Gewissheit der Wiederverwendung ist bei Schweinegülle erforderlich, die vom Inhaber einer Genehmigung gesammelt und gelagert wird oder für mehr als zwölf Monate gelagert werden kann, bevor sie auf Verwender übergeht?

2.

Wenn Schweinegülle Abfall darstellt oder bei Anwendung der relevanten Kriterien als Abfall anzusehen ist, ist ein Mitgliedstaat berechtigt, ihrem Erzeuger — der diese Gülle nicht auf seinen eigenen Flächen ausbringt, sondern sie an Dritte zur Verwendung als Dünger auf deren Flächen abgibt — eine persönliche Einstandspflicht für die Einhaltung der Bestimmungen des Unionsrechts über die Kontrolle von Abfällen und/oder Düngemitteln durch diese Dritten aufzuerlegen, um sicherzustellen, dass die Verwendung der Schweinegülle durch diese Dritten in Form der Ausbringung auf ihrem Land nicht das Risiko einer erheblichen Umweltverschmutzung mit sich bringt?

3.

Ist die genannte Schweinegülle aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 75/442/EWG (1) über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG (2) des Rates geänderten Fassung von der Definition des Begriffs „Abfall“ ausgenommen, weil für sie „bereits andere Rechtsvorschriften gelten“, insbesondere die Richtlinie 91/676/EWG (3) des Rates, wenn Irland zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Richtlinie 91/676/EWG des Rates noch nicht umgesetzt hatte, keine anderen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Kontrolle der Ausbringung von Schweinegülle als Düngemittel bestanden und die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates noch nicht erlassen worden war?


(1)  Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. 194, S. 39.

(2)  Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. L 78, S. 32.

(3)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375, S. 1


Top