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Document 62012CJ0450

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. Dezember 2013.
HARK GmbH & Co KG Kamin- und Kachelofenbau gegen Hauptzollamt Duisburg.
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf.
Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Positionen 7307 und 7321 – Ofenrohrsets – Begriffe ‚Teile‘ für Raumheizöfen und ‚Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke‘.
Rechtssache C‑450/12.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:824

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

12. Dezember 2013 ( *1 )

„Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Positionen 7307 und 7321 — Ofenrohrsets — Begriffe ‚Teile‘ für Raumheizöfen und ‚Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke‘“

In der Rechtssache C‑450/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. September 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Oktober 2012, in dem Verfahren

HARK GmbH & Co. KG Kamin- und Kachelofenbau

gegen

Hauptzollamt Duisburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter A. Rosas und C. Vajda (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der HARK GmbH & Co. KG Kamin- und Kachelofenbau, vertreten durch Rechtsanwalt H.-D. Eich,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und L. Keppenne als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 7307 und 7321 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl. L 291, S. 1) (im Folgenden: KN).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hark GmbH & Co. KG (im Folgenden: Hark) und dem Hauptzollamt Duisburg wegen der Tarifierung eines Ofenrohrsets und wegen Zöllen und Antidumpingzöllen auf die Einfuhr dieser Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Rechtlicher Rahmen

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

3

Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen, mit dem das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) eingeführt wurde, und das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: HS‑Übereinkommen) wurden mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

4

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des HS‑Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre zolltarifliche und statistische Nomenklatur mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Außerdem sind die Vertragsparteien nach dieser Bestimmung verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu dessen Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite dieser Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen nicht zu verändern.

5

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens – jetzt Weltzollorganisation –, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über seine Gründung errichtet wurde, genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die von dem in Art. 6 des Übereinkommens geregelten Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise. Nach Art. 7 Abs. 1 des HS‑Übereinkommens besteht die Aufgabe dieses Ausschusses u. a. darin, Änderungen des HS‑Übereinkommens vorzuschlagen und Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des HS auszuarbeiten.

6

Anmerkung 2 zu Abschnitt XV des HS, die sich auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ bezieht, sieht vor:

„In der Nomenklatur gelten als ‚Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit‘:

a)

Waren der Position 73.07, 73.12, 73.15, 73.17 oder 73.18 und ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen;

In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung ‚Teile‘ nicht auf ‚Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit‘.

…“

7

In der Erläuterung („Teile von Waren“) zu Abschnitt XV des HS heißt es:

„Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit (siehe Anmerkung 2 zu diesem Abschnitt) gelten jedoch, wenn sie gesondert gestellt werden, nicht als Teile von Waren, sondern werden in die für sie vorgesehenen Positionen dieses Abschnitts eingereiht. Das ist z. B. der Fall bei Spezialbolzen für Radiatoren von Zentralheizungen oder bei Spezialfedern für Kraftwagen. Die Bolzen gehören zu Pos. 7318 und nicht als Teile von Radiatoren zu Pos. 7322, die Federn gehören zu Pos. 7320 und nicht zu Pos. 8708 (Teile von Kraftfahrzeugen).“

8

Nach der Erläuterung zur HS-Position 7307 umfasst „[d]iese Position … eine Reihe von Waren aus Eisen oder Stahl, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, entweder zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen. Ausgenommen sind jedoch Waren, die zwar zur Montage von Rohren bestimmt sind, aber keinen unbedingt notwendigen Teil der Rohrleitung bilden (z. B. Hängebänder oder Stützen, die zum Befestigen oder Stützen von Rohren in Mauern eingelassen werden, Schlauchklemmen und -binder, mit denen Schläuche an starren Rohren, Hähnen, Rohrverbindungsstücken usw. befestigt werden) (Pos. 7325 oder 7326).“

9

Die Erläuterung zur HS-Position 7321 sieht hinsichtlich der „Teile“ der unter diese Position fallenden Waren Folgendes vor:

„Zu dieser Position gehören auch Teile der vorstehend aufgeführten Geräte, aus Eisen oder Stahl, die ohne weiteres als solche erkennbar sind, z. B. Ofenplatten, einfache Brenner (für Gas, Öl usw.), Türen, Roste, Füße, Schutzstangen, Topflappenhalter und Tellerwärmvorrichtungen.“

Die KN

10

Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte und auf dem HS beruhende KN soll sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Europäischen Union entsprechen.

11

Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. In Teil I Titel I der KN, der die Allgemeinen Vorschriften enthält, sieht Buchst. A Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der KN vor, nach denen die Waren in die KN einzureihen sind. So ist u. a. vorgesehen, dass der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgeblich ist, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind.

12

Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 der KN eingereiht, deren Buchst. b bestimmt:

„Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.“

13

Teil II der KN enthält einen Abschnitt XV, der sich auf unedle Metalle und Waren daraus bezieht. Dieser Abschnitt, der aus den Kapiteln 72 bis 83 besteht, enthält das Kapitel 73 („Waren aus Eisen oder Stahl“). Anmerkung 2 der einleitenden Anmerkungen zu diesem Abschnitt bestimmt:

„In der Nomenklatur gelten als ‚Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit‘:

a)

Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen;

In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung ‚Teile‘ nicht auf ‚Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit‘.

…“

14

Die KN-Position 7307 umfasst:

„Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl:

andere:

7307 99 – – andere:

7307 99 90 – – – andere“.

15

Die KN-Position 7321 umfasst:

„Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

7321 90 00 – Teile“.

16

Die KN-Position 7326 umfasst:

„Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

…“

Verordnung (EG) Nr. 964/2003

17

Mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und versandt aus Taiwan, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. L 139, S. 1) wurden vom Rat der Europäischen Union endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die u. a. dem KN-Code ex 7307 99 90 zugewiesen werden und ihren Ursprung u. a. in China haben, eingeführt. Der Antidumpingzoll, der zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit für die genannten, aus China eingeführten Waren galt, betrug 58,6 %.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18

Hark führte aus China Ofenrohrsets aus Stahl nach Deutschland ein. Diese Sets in Aufmachungen für den Einzelverkauf bestehen jeweils aus einem mit einer Verschlussklappe für die Innenreinigung versehenen rechtwinkligen Rohrwinkelstück, einem Kaminsteckteil und einer passenden Blende. Sämtliche Bestandteile sind mit einer hochhitzebeständigen Lackierung versehen.

19

Am 28. Juli 2009 meldete Hark die Ofenrohrsets beim Hauptzollamt Duisburg unter der KN-Unterposition 7321 90 00 zur Einfuhr an. Diese Unterposition umfasst die Teile von „Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl“, für die ein Zollsatz von 2,7 % gilt. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ofenrohrsets wurden antragsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.

20

Aufgrund einer Prüfung anlässlich einer späteren Einfuhr solcher Sets durch die Klägerin gelangte das Hauptzollamt Duisburg zu der Auffassung, die eingeführten Waren seien tatsächlich in die KN-Unterposition 7307 99 90 einzureihen, die sich auf andere „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl“ beziehe, und erhob mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Mai 2010 Zoll in Höhe von 3,7 % und gemäß der Verordnung Nr. 964/2003 Antidumpingzoll in Höhe von 58,6 % nach, da die Waren aus China stammten.

21

Gegen diesen Abgabenbescheid legte Hark Einspruch ein, den das Hauptzollamt Duisburg am 10. August 2011 zurückwies.

22

Das Hauptzollamt Duisburg vertrat die Ansicht, aus den Erläuterungen sowohl zum HS als auch zur KN gehe hervor, dass Position 7307 Waren erfasse, die im Wesentlichen dazu bestimmt seien, zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen. Außerdem handle es sich bei den zu Position 7307 gehörenden Waren gemäß Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XV der KN um Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, die im Wortlaut dieser Position nicht im Einzelnen genannt werden müssten. Zudem hätten die Waren der KN-Position 7307 ausdrücklich als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit zu gelten, so dass eine Einreihung nach eigener Beschaffenheit auch dann erfolgen müsse, wenn sie eindeutig für eine bestimmte Hauptware verwendbar seien. Im Übrigen werde an keiner Stelle in den Erläuterungen zum HS auf eine Norm Bezug genommen, nach der die genannte Position nur für Rohre und Verbindungsstücke für den Transport flüssiger Medien gelte.

23

Hark erhob beim vorlegenden Gericht Klage auf Aufhebung des Abgabenbescheids. Sie machte u. a. geltend, für die speziell zur Ableitung der Rauchgase eines Raumheizofens konzipierten Rauchrohre gebe es keine allgemeine Verwendungsmöglichkeit. Die von ihr eingeführten Waren seien nicht für den Rohrleitungs-, sondern für den Ofenbau bestimmt, weshalb es nicht möglich sei, sie im Licht der Erläuterungen zum HS als Waren der KN-Position 7307 anzusehen. Im Übrigen handle es sich bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren um einfach steckbare Fertigprodukte, während Rohrleitungen zur Weiterverarbeitung bestimmt und mit technischen Maßnahmen verbunden werden müssten.

24

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchst. b der KN Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchst. a der KN nicht eingereiht werden könnten, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht würden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe. In der bei ihm anhängigen Rechtssache sei das Rohrwinkelstück für das in Rede stehende Ofenrohrset charakterbestimmend. Außerdem seien diese Sets für das Funktionieren eines Raumheizofens unerlässlich. Ohne den durch das Ofenrohrset bewirkten Anschluss an den Schornstein könnte der Raumheizofen nämlich in einem geschlossenen Raum nicht betrieben werden, da Verbrennungsgase austreten würden, was u. a. einen sicheren Betrieb des Raumheizofens verhindern würde. Zudem sei das Ofenrohrset ausschließlich für Raumheizöfen bestimmt. Im Übrigen handle es sich aufgrund seiner Größe mit einem Außendurchmesser von 154 mm und äußeren Maßen von 495 mm x 595 mm nicht um ein einfaches Anschlussstück, sondern um ein maßgebendes Verbindungsstück für die Abführung der Verbrennungsgase des Raumheizofens.

25

Da sich das Finanzgericht Düsseldorf jedoch nicht sicher ist, ob diese Waren als „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke“ der KN-Position 7307 oder als aus Stahl bestehende „Teile“ von „Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde[n]“ der KN-Position 7321 einzureihen sind, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist die Position 7321 der KN dahin gehend auszulegen, dass die in den Gründen der Vorlageentscheidung näher beschriebenen Ofenrohrsets als Teile von Raumheizöfen, Kesselöfen und Küchenherden angesehen werden können?

2.

Sollte die Frage 1 zu verneinen sein, können die Ofenrohrsets dann in die Position 7307 eingereiht werden?

Zu den Vorlagefragen

26

Mit seinen beiden Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass ein Ofenrohrset wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus einem mit einer hochhitzebeständigen Lackierung und einer Verschlussklappe für die Innenreinigung versehenen rechtwinkligen Rohrwinkelstück aus Stahl mit einem Außendurchmesser von 154 mm und äußeren Maßen von 495 mm x 595 mm sowie einem Kaminsteckteil und einer passenden Blende besteht, als aus Stahl bestehendes Teil eines Raumheizofens in die KN-Position 7321 oder als Rohrformstück, Rohrverschlussstück oder Rohrverbindungsstück in die KN-Position 7307 einzureihen ist.

27

Im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht ist unstreitig, dass das Rohrwinkelstück der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ofenrohrsets, die für den Einzelverkauf aufgemacht sind, von den drei Waren, aus denen diese Sets bestehen, diejenige ist, die den Sets im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchst. b der KN ihren wesentlichen Charakter verleiht und damit für die Tarifierung der drei Waren bestimmend ist.

28

Hark vertritt die Ansicht, dass es sich bei dem Rohrwinkelstück um ein Teil handle, das ausschließlich dazu bestimmt sei, den Raumheizofen an den Schornstein anzuschließen, und erläutert, dass ohne einen solchen Anschluss kein Zug entstehe, der die Abführung der Rauchgase des Raumheizofens in den Schornstein ermögliche. In der Folge würde das entfachte Feuer nach kurzer Zeit von dem in der Feuerstätte verbleibenden Rauchgas erstickt. Unter diesen Bedingungen könnte das Öffnen der Tür des Raumheizofens zu einer explosionsartigen Zündung unverbrannter Gase im Raumheizofen führen. Daher sei das Rohrwinkelstück für den Betrieb des Raumheizofens unerlässlich und somit als Teil eines Raumheizofens in die KN-Position 7321 einzureihen.

29

Die Kommission vertritt hingegen die Ansicht, dieses Rohrwinkelstück sei aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften als Rohrformstück in die KN-Position 7307 einzureihen. Der Umstand, dass das Rohrwinkelstück ausschließlich für den Betrieb des Raumheizofens bestimmt und insoweit unerlässlich sei, stelle kein für seine Einreihung in die eine oder andere Position erhebliches Kriterium dar. Die Zweckbestimmung einer Ware sei lediglich ein zusätzliches Kriterium für deren Tarifierung, und bei einer zu den „Teilen mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN gehörenden Ware könne die Zweckbestimmung für deren Tarifierung nicht berücksichtigt werden.

30

Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u. a., C‑336/11, Randnr. 31).

31

Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN sind maßgebend für die Einreihung von Waren der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie die Anmerkungen zu Abschnitten und Kapiteln der KN, die rechtsverbindlich sind (Urteil vom 12. Juli 2012, TNT Freight Management [Amsterdam], C‑291/11, Randnr. 31).

32

Außerdem sind die Erläuterungen der Kommission zur KN und die Erläuterungen der Weltzollorganisation zum HS ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (Urteil TNT Freight Management, Randnr. 32).

33

Der Verwendungszweck des Erzeugnisses kann ebenfalls ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er sich aus der Natur des Erzeugnisses ergibt; ob Letzteres zutrifft, muss sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen (Urteil TNT Freight Management, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Rohrwinkelstücke wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden werden weder vom Wortlaut der KN-Positionen 7321 oder 7307 noch vom Wortlaut der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN, noch von den Erläuterungen zur KN oder zum HS ausdrücklich erfasst.

35

Die Prüfung der KN-Position 7321 ergibt, dass diese u. a. „Raumheizöfen“ und deren „Teile aus Eisen oder Stahl“ erfasst, während die KN-Unterposition 7321 90 00 sich speziell auf „Teile“ bezieht.

36

Der Begriff „Teile“ im Sinne der KN-Position 7321 ist in der KN nicht definiert. Nach der im Zusammenhang mit den Kapiteln 84 und 85 des Abschnitts XVI und Kapitel 90 des Abschnitts XVIII der KN entwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff „Teile“ indessen voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren diese Teile unabdingbar sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 31, vom 16. Juni 2011 Unomedical, C-152/10, Slg. 2011, I-5433, Randnr. 29, sowie Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u. a., Randnr. 34). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass es für die Einstufung einer Ware als „Teil“ im Sinne der genannten Kapitel nicht ausreicht, nachzuweisen, dass die Maschine oder das Gerät ohne diese Ware nicht ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden kann. Es muss auch festgestellt werden, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren der fraglichen Maschine oder des fraglichen Geräts von dieser Ware abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2002, Turbon International, C-276/00, Slg. 2002, I-1389, Randnr. 30, sowie Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u. a., Randnr. 35). Außerdem ist Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XV der KN zu berücksichtigen, die klarstellt, dass sich die Bezeichnung „Teile“ u. a. in der KN-Position 7321 nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ bezieht.

37

Im Interesse einer kohärenten und einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ist dem Begriff „Teile“ im Sinne der KN-Position 7321 dieselbe Definition zu geben, wie sie sich aus der zu anderen Kapiteln der KN ergangenen Rechtsprechung ergibt, auf die in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde.

38

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des vorlegenden Gerichts, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rohrwinkelstück sowie das Kaminsteckteil und die Blende ausschließlich für Raumheizöfen bestimmt sind. Außerdem dient dieses Rohrwinkelstück dazu, den Raumheizofen an den Schornstein anzuschließen. Ohne diesen Anschluss könnte der Raumheizofen nicht betrieben werden, da Verbrennungsgase austreten würden.

39

Daher ist festzustellen, dass das Rohrwinkelstück für das Funktionieren des Raumheizofens unerlässlich ist. Angesichts der in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ließe sich ein solches Rohrwinkelstück somit als „Teil“ eines Raumheizofens einstufen und damit in die KN-Position 7321 einreihen.

40

Zu prüfen ist jedoch, ob das Rohrwinkelstück als „Rohrformstück, Rohrverschlussstück oder Rohrverbindungsstück“ in die KN-Position 7307 einzureihen ist, was gemäß der in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN seine Einreihung als „Teil“ des Raumheizofens im Sinne der KN-Position 7321 ausschlösse.

41

Die KN-Position 7307 bezeichnet Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen) „aus Eisen oder Stahl“. Nach der Erläuterung zur HS-Position 7307 umfasst diese eine Reihe von Waren „aus Eisen oder Stahl“, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, entweder zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen.

42

Aus den tatsächlichen Feststellungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich für das Ausgangsverfahren, dass ein Rohrwinkelstück wie das in Rede stehende nicht dazu bestimmt ist, zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden oder ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen, sondern dazu, einen Raumheizofen an einen Schornstein anzuschließen. Mithin kann dieses Rohrwinkelstück nicht als Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XV der KN angesehen werden.

43

Somit kann eine Ware wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in die KN-Position 7307 eingereiht werden und gehört nicht zu den „Teilen mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ im Sinne der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XV der KN. Vielmehr ist sie in Anbetracht ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften sowie der ihr innewohnenden Bestimmung als aus Stahl bestehendes „Teil“ eines Raumheizofens in die KN-Position 7321 einzureihen.

44

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass ein Ofenrohrset wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus einem mit einer hochhitzebeständigen Lackierung und einer Verschlussklappe für die Innenreinigung versehenen rechtwinkligen Rohrwinkelstück aus Stahl mit einem Außendurchmesser von 154 mm und äußeren Maßen von 495 mm x 595 mm sowie einem Kaminsteckteil und einer passenden Blende besteht, als aus Stahl bestehendes Teil eines Raumheizofens in die KN-Position 7321 einzureihen ist.

Kosten

45

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 ist dahin auszulegen, dass ein Ofenrohrset wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus einem mit einer hochhitzebeständigen Lackierung und einer Verschlussklappe für die Innenreinigung versehenen rechtwinkligen Rohrwinkelstück aus Stahl mit einem Außendurchmesser von 154 mm und äußeren Maßen von 495 mm x 595 mm sowie einem Kaminsteckteil und einer passenden Blende besteht, als aus Stahl bestehendes Teil eines Raumheizofens in die Position 7321 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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