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Document 62012CJ0241

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2013.
    Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV und Belgian Shell NV.
    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te Rotterdam.
    Umwelt – Abfälle – Begriff – Richtlinie 2006/12/EG – Verbringung von Abfällen – Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden – Verordnung (EWG) Nr. 259/93 – Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
    Verbundene Rechtssachen C‑241/12 und C‑242/12.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:821

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    12. Dezember 2013 ( *1 )

    „Umwelt — Abfälle — Begriff — Richtlinie 2006/12/EG — Verbringung von Abfällen — Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden — Verordnung (EWG) Nr. 259/93 — Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“

    In den verbundenen Rechtssachen C‑241/12 und C‑242/12

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank te Rotterdam (Niederlande) mit Entscheidungen vom 11. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Mai 2012, in den Strafverfahren gegen

    Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV (C‑241/12),

    Belgian Shell NV (C‑242/12)

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits sowie der Richterin M. Berger,

    Generalanwalt: N. Jääskinen,

    Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2013,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Belgian Shell NV und der Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV, vertreten durch R. Fibbe und R. Laan, advocaten,

    der niederländischen Regierung, vertreten durch M. de Ree und C. Wissels als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Alcover San Pedro, D. Düsterhaus und P.‑J. Loewenthal als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 2013

    folgendes

    Urteil

    1

    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Begriffs „Abfall“ im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. L 349, S. 1) geänderten Fassung und im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190, S. 1).

    2

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Strafverfahren gegen die Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV und die Belgian Shell NV (im Folgenden zusammen: Shell) wegen des Transports einer Ladung Dieselkraftstoff mit sehr niedrigem Schwefelgehalt, der versehentlich mit Methyl-Tert-Butylether vermischt worden war (im Folgenden: fragliche Ladung), von Belgien in die Niederlande.

    Rechtlicher Rahmen

    Verordnung Nr. 259/93

    3

    Die Erwägungsgründe 6, 9 und 18 der Verordnung Nr. 259/93 lauten:

    „Bei der Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen muss der Notwendigkeit, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern, Rechnung getragen werden.

    Die Verbringung von Abfällen muss vorher den zuständigen Behörden notifiziert werden, damit diese angemessen insbesondere über Art, Beförderung und Beseitigung oder Verwertung der Abfälle informiert sind und alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen können; hierzu gehört auch die Möglichkeit, mit Gründen zu versehende Einwände gegen die Abfallverbringung erheben zu können.

    Bei einer illegalen Abfallverbringung hat die Person, die die Verbringung veranlasst hat, die Abfälle zurückzunehmen und/oder auf eine andere, umweltverträgliche Weise zu beseitigen oder zu verwerten; tut sie es nicht, müssen die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Bestimmungsorts selbst einschreiten.“

    4

    Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 259/93 sind im Sinne dieser Verordnung

    „a)

    ‚Abfälle‘: Abfälle im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG [des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle];

    h)

    ‚Empfänger‘: die Person oder das Unternehmen, zu der/dem die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden;

    i)

    ‚Beseitigung‘: Beseitigung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e) der Richtlinie 75/442/EWG;

    k)

    ‚Verwertung‘: Verwertung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f) der Richtlinie 75/442/EWG“.

    5

    Titel II („Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten“) der Verordnung Nr. 259/93 enthält einen Abschnitt A über das Verfahren für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen, zu dem Art. 3 dieser Verordnung gehört. Art. 3 Abs. 1 bestimmt:

    „Beabsichtigt die notifizierende Person, unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2 zur Beseitigung bestimmte Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen und/oder sie durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten durchzuführen, so notifiziert sie dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und übermittelt der zuständigen Behörde am Versandort und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden sowie dem Empfänger eine Kopie des Notifizierungsschreibens.“

    6

    Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 259/93 kann die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen erst erfolgen, nachdem die notifizierende Person von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort die Genehmigung dazu erhalten hat.

    7

    Titel II Abschnitt B der Verordnung Nr. 259/93 betrifft das Verfahren für die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen. Art. 6 dieser Verordnung, der zu diesem Kapitel gehört, bestimmt in Abs. 1:

    „Beabsichtigt die notifizierende Person unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2, zur Verwertung bestimmte Abfälle des Anhangs III von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen und/oder sie durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten durchzuführen, so notifiziert sie dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und übermittelt der zuständigen Behörde am Versandort und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden sowie dem Empfänger eine Kopie des Notifizierungsschreibens.“

    8

    Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 259/93 sieht vor:

    „Als illegale Verbringung gilt:

    a)

    eine Verbringung ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung,

    b)

    eine Verbringung ohne Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung,

    …“

    Verordnung Nr. 1013/2006

    9

    Der Ausdruck „Abfälle“ bezeichnet nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 „Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9)]“.

    10

    Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 bestimmt:

    „Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und die Entscheidung 94/774/EG werden mit Wirkung ab dem 12. Juli 2007 aufgehoben.“

    11

    Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 sieht vor:

    „Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 12. Juli 2007.“

    Richtlinie 2006/12

    12

    Die Erwägungsgründe 2 bis 4 und 6 der Richtlinie 2006/12 lauten

    „(2)

    Jede Regelung der Abfallbewirtschaftung muss als wesentliche Zielsetzung den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen haben.

    (3)

    Für eine effizientere Abfallbewirtschaftung in der Gemeinschaft sind eine gemeinsame Terminologie und eine Definition der Abfälle erforderlich.

    (4)

    Ein wirksames und zusammenhängendes System der Abfallbeseitigung und ‑verwertung sollte vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen auf alle beweglichen Sachen Anwendung finden, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder zu entledigen hat.

    (6)

    Zur Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus haben die Mitgliedstaaten … für eine verantwortungsvolle Beseitigung und Verwertung der Abfälle zu sorgen“.

    13

    Art. 1 der Richtlinie 2006/12 bestimmt:

    „(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

    a)

    ‚Abfall‘: alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

    b)

    ‚Erzeuger‘: jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (‚Ersterzeuger‘), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

    c)

    ‚Besitzer‘: der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;

    e)

    ‚Beseitigung‘: alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren;

    f)

    ‚Verwertung‘: alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren;

    (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a erstellt die Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verfahren ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls nach demselben Verfahren überarbeitet.“

    14

    Art. 4 der Richtlinie 2006/12 sieht vor:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können …

    (2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.“

    15

    Art. 8 der Richtlinie 2006/12 bestimmt:

    „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen

    a)

    diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt,

    oder

    b)

    selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherstellt.“

    16

    Art. 20 der Richtlinie 2006/12 sieht vor:

    „Die Richtlinie 75/442/EWG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.“

    17

    Nach ihrem Art. 21 trat die Richtlinie 2006/12 am 17. Mai 2006 in Kraft.

    18

    In Anhang I dieser Richtlinie werden folgende Abfallgruppen aufgeführt:

    „Q2

    Nicht den Normen entsprechende Produkte

    Q4

    Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind

    Q7

    Unverwendbar gewordene Stoffe (z. B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)

    Q14

    Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z. B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.)

    Q16

    Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören.“

    19

    In Anhang II B der Richtlinie 2006/12 werden folgende Verwertungsverfahren aufgelistet:

    „R 1

    Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

    R 2

    Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

    R 3

    Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

    R 4

    Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

    R 5

    Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

    R 6

    Regenerierung von Säuren und Basen

    R 7

    Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen

    R 8

    Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

    R 9

    Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

    R 10

    Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

    R 11

    Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

    R 12

    Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

    R 13

    Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle).“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    20

    Am 3. September 2006 verlud Shell in den Niederlanden Diesel mit sehr niedrigem Schwefelgehalt (Ultra Low Sulphur Diesel) auf ein Tankschiff zur Lieferung an einen Kunden in Belgien (im Folgenden: belgischer Kunde).

    21

    Nach der Lieferung der Ladung an den Kunden stellte sich heraus, dass die Tanks des Schiffs Rückstände von Methyl Tertiary Butyl Ether enthalten hatten, mit denen sich der sehr schwefelarme Diesel vermischt hatte.

    22

    Damit erwies sich der Flammpunkt der Ladung als zu niedrig, um sie, wie ursprünglich vorgesehen, als Treibstoff für Dieselmotoren weiterverkaufen zu können. Da der Empfänger der Ladung sie gemäß seiner Umweltgenehmigung auch nicht lagern konnte, gab er die Ladung an Shell zurück, die sie in die Niederlande zurücktransportierte.

    23

    Vor der Rechtbank te Rotterdam macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass das fragliche Produkt im Zeitpunkt seines Transports von Belgien in die Niederlande einen Abfall dargestellt habe. Da Shell nicht das Meldeverfahren gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 259/93 eingehalten habe, habe sie sich einer illegalen Verbringung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 dieser Verordnung schuldig gemacht.

    24

    Shell hält dem entgegen, dass die fragliche Ladung nicht als Abfall angesehen werden könne.

    25

    Die Rechtbank te Rotterdam ist der Auffassung, dass die Entscheidung in diesen bei ihr anhängigen Strafverfahren von der Auslegung des Begriffs „Abfall“ im Sinne der Verordnungen Nrn. 259/93 und 1013/2006 abhängt. Sie hat die Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.

    Ist eine Partie Diesel als Abfall im Sinne der Verordnungen Nrn. 259/93 und 1013/2006 anzusehen, wenn

    die Partie aus Ultra Light Sulphur Diesel besteht, der versehentlich mit Methyl Tertiary Butyl Ether vermischt worden ist,

    die Partie nach Lieferung an einen Käufer – aufgrund der Vermischung – offensichtlich nicht den zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten besonderen Merkmalen entspricht (und damit „off-spec“ ist),

    der Verkäufer die Partie – nach Beanstandung durch den Käufer – aufgrund des Kaufvertrags zurücknimmt und den Kaufpreis erstattet,

    der Verkäufer die Absicht hat, die Partie – gegebenenfalls nach Vermischung mit einem anderen Erzeugnis – erneut in den Verkehr zu bringen?

    2.

    Sofern Frage 1 zu bejahen ist:

    a)

    Kann unter den oben genannten tatsächlichen Umständen ein Zeitpunkt bestimmt werden, ab dem dies der Fall ist?

    b)

    Verwandelt sich die Partie zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Lieferung an den Käufer und einer erneuten Vermischung durch den Verkäufer oder in dessen Namen in ein Nicht-Abfallerzeugnis, und falls ja, zu welchem Zeitpunkt?

    3.

    Spielt es für die Antwort auf Frage 1 eine Rolle, ob

    die Partie auf die gleiche Weise wie reiner Ultra Light Sulphur Diesel als Kraftstoff verwendet werden konnte, aufgrund ihres niedrigeren Flammpunkts jedoch nicht mehr den (Sicherheits‑)Anforderungen entsprach,

    der Käufer die Partie aufgrund der neuen Zusammensetzung nach Maßgabe seiner Umweltgenehmigung nicht lagern durfte,

    der Käufer die Partie nicht für den vorgesehenen Zweck – Verkauf als Dieselkraftstoff an der Tankstelle – verwenden konnte,

    der Wille des Käufers auf Rückgabe an den Verkäufer nach Maßgabe des Kaufvertrags gerichtet war oder nicht,

    der Wille des Verkäufers im Hinblick auf eine Bearbeitung durch Vermischung und ein erneutes Inverkehrbringen tatsächlich auf Rücknahme der Partie gerichtet war,

    die Partie wiederhergestellt werden kann oder nicht, sei es, dass sie wieder in den ursprünglich beabsichtigten Zustand versetzt oder in ein Erzeugnis umgewandelt wird, das zu einem Preis gehandelt werden kann, der dem Marktwert der ursprünglichen Partie ULSD nahekommt,

    diese Wiederherstellungshandlung ein gewöhnlicher Produktionsprozess ist,

    der Marktwert der Partie in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rücknahme durch den Verkäufer befindet, (nahezu) mit dem Preis eines Erzeugnisses übereinstimmt, das die vereinbarten besonderen Merkmale besitzt,

    die zurückgenommene Partie in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rücknahme befindet, ohne Bearbeitung auf dem Markt veräußert werden kann,

    der Handel mit Erzeugnissen wie der Partie üblich ist und im Handelsverkehr nicht als Handel mit Abfällen betrachtet wird?

    26

    Mit Beschluss vom 2. Juli 2012 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C‑241/12 und C‑242/12 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Endurteil verbunden.

    Zu den Vorlagefragen

    27

    Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte die Rechtbank te Rotterdam wissen, ob eine Ladung Diesel, die bei ihrer Verladung auf ein Tankschiff versehentlich mit einem anderen Stoff vermischt wurde, als Abfall im Sinne der Verordnungen Nrn. 259/93 und 1013/2006 anzusehen ist, wenn sich nach der Lieferung an den Käufer herausgestellt hat, dass die Ladung wegen ihres zu niedrigen Flammpunkts weder der vertraglichen Leistungsbeschreibung noch den Sicherheitsanforderungen entspricht und zudem weder – wegen dessen Umweltgenehmigung – vom Käufer gelagert noch bestimmungsgemäß an Tankstellen als Treibstoff für Dieselmotoren verkauft werden kann, so dass sie auf die Beanstandung des Käufers hin an den Verkäufer zurückgegeben worden ist, der sie nach der Vermischung mit einem anderen Erzeugnis wieder in den Verkehr bringen will.

    28

    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1013/2006, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, auf die Ausgangsverfahren aus zeitlichen Gründen keine Anwendung findet, da die fragliche Ladung, wie aus den Akten hervorgeht, im September 2006 in die Niederlande verschifft wurde.

    29

    Denn nach ihrem Art. 64 Abs. 1 galt die Verordnung Nr. 1013/2006 erst vom 12. Juli 2007 an. Wie sich aus Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 ergibt, wurde die Verordnung Nr. 259/93 zum selben Zeitpunkt aufgehoben.

    30

    Daher sind die Vorlagefragen im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 259/93 zu prüfen.

    31

    Wie aus ihrem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, wird mit der Verordnung Nr. 259/93 bezweckt, die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen so zu regeln, dass der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern.

    32

    Insbesondere lässt sich Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 259/93 in Verbindung mit deren neuntem Erwägungsgrund entnehmen, dass die Verbringung von Abfällen, die beseitigt oder verwertet werden sollen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen und/oder ihre Durchfuhr durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten vorher den zuständigen Behörden notifiziert werden muss, damit diese die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt treffen können.

    33

    In diesem Zusammenhang stellt das vorlegende Gericht die Frage, ob die fragliche Lieferung unter den Begriff des „Abfalls“ im Sinne dieser Verordnung fällt, um entscheiden zu können, ob Shell nach den genannten Bestimmungen verpflichtet war, die niederländischen Behörden über die Verbringung der Ladung von Belgien in die Niederlande zu unterrichten.

    34

    Gemäß Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 259/93 in Verbindung mit Art. 20 der Richtlinie 2006/12 gelten als „Abfälle“ alle in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 genannten Stoffe oder Gegenstände, d. h. „alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I [dieser Richtlinie] aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“.

    35

    In Anbetracht der in Anhang I der Richtlinie 2006/12 genannten Abfallgruppe Q16, die „Stoffe oder Produkte aller Art“ umfasst, „die nicht einer der [zuvor] erwähnten Gruppen angehören“, hat die in diesem Anhang I enthaltene Liste von Abfallgruppen in erster Linie einen veranschaulichenden Charakter. Das Gleiche gilt für die von der Kommission gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/12 erstellte Liste der Abfälle, die zu den in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Abfallgruppen gehören.

    36

    Dessen ungeachtet bildet der Umstand, dass ein Stoff oder Gegenstand in eine oder mehrere dieser Abfallgruppen – ausgenommen die Gruppe Q16 – fällt, einen ersten Anhaltspunkt für seine Einstufung als „Abfall“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/12.

    37

    Gleichwohl ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung die Einstufung als „Abfall“ vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks „sich entledigen“ (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Slg. 2008, I-4501, Randnr. 53, und vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-263/05, Slg. 2007, I-11745, Randnr. 32).

    38

    Zum Ausdruck „sich entledigen“ kann der Rechtsprechung weiter entnommen werden, dass er unter Berücksichtigung des mit der Richtlinie 2006/12 verfolgten Zwecks, der nach ihrem zweiten Erwägungsgrund im Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen besteht, sowie im Licht von Art. 191 Abs. 2 AEUV auszulegen ist, dem zufolge die Umweltpolitik der Europäischen Union auf ein hohes Schutzniveau abzielt und insbesondere auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht. Daraus folgt, dass der Ausdruck „sich entledigen“ und damit der Begriff „Abfall“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 nicht eng ausgelegt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Commune de Mesquer, Randnrn. 38 und 39).

    39

    Aus den Bestimmungen der Richtlinie 2006/12 geht hervor, dass der Ausdruck „sich entledigen“ sowohl die „Beseitigung“ als auch die „Verwertung“ eines Stoffes oder Gegenstands im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und f dieser Richtlinie umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 27).

    40

    So ist die Frage, ob es sich um einen „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 2006/12 handelt, anhand sämtlicher Umstände zu prüfen. Dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C-418/97 und C-419/97, Slg. 2000, I-4475, Randnrn. 73, 88 und 97, vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, C-9/00, Slg. 2002, I-3533, Randnr. 24, und Kommission/Italien, Randnr. 41).

    41

    Bestimmte Umstände können Anhaltspunkte dafür bilden, dass sich der Besitzer eines Stoffes oder Gegenstands im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

    42

    Zunächst ist besonderes Augenmerk auf den Umstand zu legen, dass der fragliche Gegenstand oder Stoff für seinen Besitzer keinen Nutzen oder keinen Nutzen mehr besitzt, so dass der Gegenstand oder Stoff eine Last darstellt, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht (vgl. in diesem Sinne Urteil Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, Randnr. 37). Wenn dies der Fall ist, besteht die Gefahr, dass der Besitzer sich des in seinem Besitz befindlichen Gegenstands oder Stoffes in einer Weise entledigt, die die Umwelt schädigen kann, so vor allem dadurch, dass er den Besitz an dem Gegenstand oder Stoff aufgibt, diesen wegwirft oder ihn unkontrolliert beseitigt. Fällt der Gegenstand oder Stoff unter den Begriff „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 2006/12, so unterliegt er deren Vorschriften, womit seine Verwertung oder Beseitigung nach Art. 4 der Richtlinie so vorzunehmen ist, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

    43

    Was die Frage angeht, ob sich der Besitzer der Ladung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 möglicherweise „entledigen muss“, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es eine absolute Verpflichtung zur Beseitigung der Ladung von vornherein nicht geben konnte, da sie nicht aus einem verbotenen oder illegalen Stoff oder aus spezifiziertem Risikomaterial bestand, zu dessen Beseitigung der Besitzer verpflichtet gewesen wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2007, KVZ retec, C-176/05, Slg. 2007, I-1721, Randnr. 59). Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, konnte die Ladung nämlich, ohne behandelt zu werden, in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt ihrer Rückgabe an Shell befand, auf dem Markt veräußert werden.

    44

    In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission indessen geltend gemacht, dass die fragliche Ladung zum einen für die Verwendung, zu der der belgische Kunde sie bestimmt hatte, unbrauchbar war und zum anderen dieser Kunde sie wegen ihres niedrigen Flammpunkts nicht habe lagern dürfen. Darum sei sie für diesen Kunden eine Last gewesen, deren er sich habe entledigen wollen oder sogar müssen.

    45

    Aus diesen Umständen als solchen kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich bei der Ladung um „Abfall“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 gehandelt hätte. Vielmehr ist zuvor zu prüfen, ob der belgische Kunde, als er die Ladung mangels ihrer Übereinstimmung mit der vertraglichen Leistungsbeschreibung an Shell zurückgab, sich dieser tatsächlich im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 „entledigen“ wollte.

    46

    Insoweit kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der belgische Kunde den sehr schwefelarmen Diesel an Shell aufgrund des Kaufvertrags zurückgab, weil der Diesel nicht vertragsgemäß war und er den Kaufpreis zurückerhalten wollte. Diese Handlungsweise des Kunden lässt sich aber nicht so auffassen, als hätte er die Ladung beseitigen oder verwerten wollen. Folglich hat er sich ihrer nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 „entledigt“. Im Übrigen erscheint unter Umständen, wie sie im Sachverhalt der Ausgangsverfahren bestanden, die Gefahr gering, dass sich der Besitzer einer solchen Ladung in einer Weise entledigt, die die Umwelt schädigen könnte. Das gilt erst recht, wenn der fragliche Stoff oder Gegenstand, wie in diesem Fall, einen erheblichen Marktwert besitzt.

    47

    Demnach bleibt zu klären, ob sich Shell zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragswidrigkeit der Ladung zutage trat, dieser „entledigen“ wollte. Vor diesem Zeitpunkt kann eine solche Intention von Shell nicht angenommen werden, da sie nicht wusste, dass sie sich im Besitz eines Stoffes befand, der nicht der Leistungsbeschreibung ihres Vertrags mit dem belgischen Kunden entsprach.

    48

    Insoweit obliegt es dem vorlegenden Gericht, das zu ermitteln hat, ob der Besitzer des fraglichen Gegenstands oder Stoffs sich dessen tatsächlich „entledigen“ wollte, sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zugleich für die Wahrung des Zwecks der Richtlinie 2006/12 Sorge zu tragen, die gewährleisten soll, dass die Verwertung und Beseitigung so erfolgen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können.

    49

    Soweit das vorlegende Gericht hervorhebt, dass die Ladung in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe an Shell durch den belgischen Kunden befand, ohne vorherige Bearbeitung auf dem Markt veräußert werden konnte und dass ihr Marktwert im Wesentlichen dem eines vertragsgemäßen Erzeugnisses entsprach, so können diese Umstände, obgleich sie dagegen sprechen, dass die Ladung eine Last bedeutete, deren Shell „sich entledigen“ wollte, keine ausschlaggebende Bedeutung haben, weil sie nicht erkennen lassen, welche Absicht Shell tatsächlich hatte.

    50

    Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Abfall“ nach ständiger Rechtsprechung nicht so auszulegen ist, dass Stoffe oder Gegenstände mit einem Marktwert, die wirtschaftlich wiederverwendet werden können, von ihm auszuschließen wären (vgl. in diesem Sinne Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, Randnr. 29).

    51

    Ebenso wenig kann aufgrund des Umstands, dass der Handel mit der Ladung vergleichbaren Erzeugnissen im Allgemeinen nicht als Handel mit Abfall angesehen wird, obgleich auch er gegen die Einstufung der Ladung als Abfall spricht, ausgeschlossen werden, dass Shell sich der Ladung „entledigen“ wollte.

    52

    Von ausschlaggebender Bedeutung im vorliegenden Fall ist dagegen der Umstand, dass Shell die fragliche Ladung zurücknahm, weil sie sie einer Vermischung unterziehen und sodann wieder in den Verkehr bringen wollte.

    53

    Es erschiene nämlich keineswegs gerechtfertigt, den Bestimmungen der Richtlinie 2006/12, die gewährleisten sollen, dass Vorgänge der Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgen, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und potenziell umweltschädliche Verfahren oder Methoden verwendet werden, auch Güter, Stoffe oder Erzeugnisse zu unterstellen, die ihr Besitzer unabhängig von irgendeiner Verwertung unter vorteilhaften Bedingungen nutzen oder vermarkten möchte. Angesichts des Erfordernisses, den Begriff „Abfall“ weit auszulegen, ist diese Erwägung jedoch auf Sachverhalte zu begrenzen, in denen die Wiederverwendung des Gegenstands oder Stoffes nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Anwendung eines Verwertungsverfahrens für Abfälle gemäß Anhang II B der Richtlinie 2006/12 gewiss ist, was durch das vorlegende Gericht zu prüfen ist (vgl. entsprechend Urteile Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, Randnr. 36, und vom 11. September 2003, AvestaPolarit Chrome, C-114/01, Slg. 2003, I-8725, Randnr. 36).

    54

    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 259/93 dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt, wie er den Ausgangsverfahren zugrunde liegt, eine Ladung Diesel, die versehentlich mit einem anderen Stoff vermischt wurde, nicht unter den Begriff „Abfall“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der Besitzer diese mit einem anderen Erzeugnis vermischte Ladung tatsächlich wieder in den Verkehr bringen will, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

    Kosten

    55

    Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

     

    Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einem Sachverhalt, wie er den Ausgangsverfahren zugrunde liegt, eine Ladung Diesel, die versehentlich mit einem anderen Stoff vermischt wurde, nicht unter den Begriff „Abfall“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der Besitzer diese mit einem anderen Erzeugnis vermischte Ladung tatsächlich wieder in den Verkehr bringen will, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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