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Document 62012CJ0222

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. März 2014.
    A. Karuse AS gegen Politsei- ja Piirivalveamet.
    Vorabentscheidungsersuchen des Tartu ringkonnakohus.
    Straßenverkehr – Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers – Ausnahme für Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Straßenerhaltung eingesetzt werden – Fahrzeug, das Kies vom Verladeort an einen Ort befördert, an dem Straßenerhaltungsarbeiten durchgeführt werden.
    Rechtssache C‑222/12.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:142

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

    13. März 2014 ( *1 )

    „Straßenverkehr — Verordnung (EG) Nr. 561/2006 — Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers — Ausnahme für Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Straßenerhaltung eingesetzt werden — Fahrzeug, das Kies vom Verladeort an einen Ort befördert, an dem Straßenerhaltungsarbeiten durchgeführt werden“

    In der Rechtssache C‑222/12

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tartu ringkonnakohus (Estland) mit Entscheidung vom 4. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Mai 2012, in dem Verfahren

    A. Karuse AS

    gegen

    Politsei- ja Piirivalveamet

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet, des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

    Generalanwalt: N. Wahl,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der estnischen Regierung, vertreten durch M. Linntam als Bevollmächtigte,

    der griechischen Regierung, vertreten durch I. Bakopoulos und O. Souropani als Bevollmächtigte,

    der schwedischen Regierung, vertreten durch U. Persson als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux als Bevollmächtigte im Beistand von C. Ginter, advokaat,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102, S. 1).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der A. Karuse AS (im Folgenden: Karuse) und dem Politsei- ja Piirivalveamet (Lõuna Politseiprefektuur) (Polizeipräfektur Süd) über die Entscheidung eines Beamten, für ein Karuse gehörendes Fahrzeug, das nicht über einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Fahrtenschreiber verfügte, eine außerordentliche technische Überprüfung anzuordnen.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 8) in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3821/85) sieht in Art. 3 Abs. 1 und 2 vor:

    „(1)   Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge. …

    (2)   Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der vorliegenden Verordnung freistellen.“

    4

    Im 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 561/2006 heißt es:

    „Mit dieser Verordnung sollen die sozialen Bedingungen für die von ihr erfassten Arbeitnehmer sowie die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert werden. …“

    5

    Art. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 bestimmt:

    „Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und ‑personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.“

    6

    Die Art. 5 bis 9 dieser Verordnung enthalten die Regeln über das Fahrpersonal, die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten.

    7

    In Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung heißt es:

    „Sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, kann jeder Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 zulassen und solche Abweichungen für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüpfen:

    h)

    Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder ‑geräten eingesetzt werden;

    …“

    Estnisches Recht

    8

    Das Straßenverkehrsgesetz (Liiklusseadus) vom 14. Dezember 2000 (RT I 2001, 3, 6) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: LS) bestimmt in § 203:

    „Sondervorschriften für die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers

    (1)

    Die Dauer der Lenk- und Ruhezeiten von Fahrern von zur Beförderung von Fahrgästen bestimmten Fahrzeugen mit mehr als neun Sitzplätzen (der Fahrerplatz mitgezählt) oder von zum Lasttransport bestimmten Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3500 kg oder entsprechenden Lastzügen, das Verzeichnis der Beförderungen, die von den Vorschriften für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen befreit sind, und die Pflichten des Fahrers und seines Arbeitgebers sind in der Verordnung … Nr. 561/2006 … geregelt.

    (11)

    Die in Art. 10 Abs. 4 der Verordnung … Nr. 561/2006 … genannten Personen müssen die durch Rechtsakte geregelten Anforderungen in Bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers einhalten. Eine von den Anforderungen dieser Verordnung abweichende Klausel eines schuldrechtlichen Vertrags ist nichtig.

    (7)

    Neben Fahrern, die aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig sind, müssen auch Fahrer, die aufgrund von anderen schuldrechtlichen Verträgen tätig sind, die in diesem Paragrafen enthaltenen Anforderungen erfüllen.

    (8)

    Die Anforderungen der in Abs. 1 dieses Paragrafen genannten Verordnung finden auf Fahrer bei einer Beförderung mit einem Kraftfahrzeug im Inland ausnahmsweise keine Anwendung, wenn

    8)

    das Fahrzeug in Verbindung mit Kanalisationsarbeiten, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenerhaltung oder ‑kontrolle, Hausmüllabfuhr und ‑beseitigung, Telegramm-, Telefon, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder ‑geräten eingesetzt wird;

    …“

    9

    § 204 LS sieht vor:

    „Verwendung eines Fahrtenschreibers

    (1)

    Die Berechnung der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers eines Kraftfahrzeugs erfolgt anhand der auf den Schaublättern eines mechanischen Kontrollgeräts nach Anhang I der Verordnung … Nr. 3821/85 … oder im Speicher eines Kontrollgeräts mit digitaler Datenaufzeichnung nach Anhang I B dieser Verordnung (im Folgenden: digitaler Fahrtenschreiber) aufgezeichneten Daten.

    (11)

    Ist die Verwendung eines Fahrtenschreibers vorgeschrieben, muss der Fahrer die Daten über Lenk- und Ruhezeiten gemäß Art. 15 der Verordnung … Nr. 3821/85 des Rates mit dem Fahrtenschreiber aufzeichnen.

    (2)

    Ein Fahrtenschreiber ist nicht vorgeschrieben in Fahrzeugen, die

    1)

    vor dem 1. Januar 1985 hergestellt wurden, wenn sie nicht zur Erbringung von entgeltlichen Dienstleistungen der Güter- oder Personenbeförderung eingesetzt werden;

    2)

    für Beförderungen eingesetzt werden, die nach Art. 3 der Verordnung … Nr. 561/2006 … und nach § 203 Abs. 8 dieses Gesetzes von der Einhaltung der Anforderungen befreit sind.“

    10

    § 71 („Fahrzeuge im Sonderdienst“) LS bestimmt:

    „(1)

    Ein Fahrzeug im Sonderdienst ist

    2)

    ein Fahrzeug, das Aufgaben der Straßenbaulast und notwendige Arbeitsaufgaben auf der Straße erfüllt (im Folgenden: Instandhaltungsfahrzeug);

    (4)

    Der Fahrer eines Instandhaltungsfahrzeugs, an dessen Fahrzeug das gelbe Blinklicht eingeschaltet ist, darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben von den in § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Anforderungen abweichen.“

    11

    § 10 („Zustand der Straßen“) des Straßengesetzes (Teeseadus) vom 17. Februar 1999 (RT I 1999, 26, 377, im Folgenden: TeeS) lautet:

    „(1)

    Es muss möglich sein, die Straßen gefahrlos zu befahren, und die Straßen müssen den Anforderungen an den Straßenzustand genügen.

    (2)

    Der Wirtschafts- und Kommunikationsminister legt die Anforderungen fest, die für Verkehrssicherheitsanlagen, Verkehrszeichen, Ampeln, Leitplanken, Markierungspfosten und Fahrbahnmarkierungen sowie für den Zustand der nationalen, der örtlichen und der Winterstraßen gelten.

    (3)

    Der Umweltminister legt die Anforderungen fest, die für den Zustand von Forststraßen gelten.

    (4)

    Der Eigentümer einer öffentlichen Straße oder die Person, die als verantwortlich für die Unterhaltung der Straßen angesehen wird, ist verpflichtet, die Straße in einem Zustand zu erhalten, der den Anforderungen entspricht, die nach diesem Gesetz oder nach gemäß diesem Gesetz erlassenen Rechtsakten vorgesehen sind.“

    12

    § 14 TeeS, der die Aufgaben der Straßenerhaltung betrifft, bestimmt:

    „(1)

    Als Aufgaben der Straßenerhaltung angesehen werden die Ausführung und Planung von Straßenbauarbeiten, die Straßenverwaltung, die Instandhaltung der Sicherheitsstreifen, die Durchführung von Straßenbauvorhaben und andere mit der Straßenverwaltung zusammenhängende Tätigkeiten.

    (2)

    Unter Straßenbauarbeiten sind der Bau, die Reparatur und die Unterhaltung der Straße im Sinne des § 17 dieses Gesetzes zu verstehen. Die Klassifizierung der Bau- und Reparaturarbeiten sowie ihre technische Beschreibung unterliegen den in § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten für Straßenbauvorhaben geltenden Vorschriften.“

    13

    § 17 Abs. 3 TeeS, der die Planung, den Bau, die Reparatur und die Instandhaltung der Straßen betrifft, sieht vor:

    „(31)

    Durch die Straßeninstandhaltung soll gewährleistet werden, dass der Zustand der Straßen den in § 10 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Anforderungen entspricht.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    14

    Am 19. August 2009 hielt ein Beamter der Lõuna Politseiprefektuur bei einer Kontrolle auf einer öffentlichen Straße einen Karuse gehörenden Lastwagen an, der eine Ladung Kies zu einer Straßenbaustelle transportierte. Das Fahrzeug wurde etwa 42 km vom Sitz des genannten Unternehmens und etwa 10 km vom Ort dieser Arbeiten entfernt angehalten.

    15

    Zum einen verhängte der Beamte ein Bußgeld in Höhe von 900 estnischen Kronen (EEK) gegen den Fahrer des Lastwagens, u. a. weil dieser ein Fahrzeug gelenkt hatte, das nicht über einen Fahrtenschreiber verfügte, mit dem die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten von Fahrern gemäß den Anforderungen des LS überprüft werden konnte. Zum anderen ordnete er aus diesem Grund eine außerordentliche technische Überprüfung für das Fahrzeug an.

    16

    Aus der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs geht hervor, dass es sich um einen dreiachsigen Kipplaster mit einem Gesamtgewicht von 25,5 t handelt. Das für Bemerkungen vorgesehene Feld dieser Bescheinigung enthält den Eintrag „Instandhaltungsfahrzeug“.

    17

    Karuse erhob beim Tartu Halduskohus (Verwaltungsgericht Tartu) Klage auf Aufhebung der Maßnahme des Polizeibeamten, soweit eine außerordentliche technische Überprüfung angeordnet wurde. Sie machte hierzu u. a. geltend, dass es sich bei dem fraglichen Fahrzeug um ein Instandhaltungsfahrzeug gehandelt habe, was in dessen Zulassungsbescheinigung entsprechend vermerkt sei, und dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle mit einer für Straßeninstandhaltungsarbeiten bestimmten Kiesladung auf dem Weg zu einer Baustelle gewesen sei. Das Fahrzeug falle daher unter die in § 203 Abs. 8 Nr. 8 LS vorgesehene Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers.

    18

    Diese Klage wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2009 mit der Begründung abgewiesen, dass der Vermerk „Instandhaltungsfahrzeug“ in der Zulassungsbescheinigung dem fraglichen Fahrzeug nicht bereits automatisch diesen Status gewähre und nicht bereits deshalb von der Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers befreie. Nach Auffassung des Tartu halduskohus können zudem die fraglichen Arbeiten nicht als Straßenerhaltungsarbeiten im Sinne des § 14 TeeS angesehen werden, in deren Rahmen die hierbei eingesetzten Fahrzeuge von der Verwendung eines Fahrtenschreibers befreit seien.

    19

    Am 5. Januar 2010 legte Karuse beim Tartu ringkonnakohus (Bezirksgericht Tartu) Berufung gegen dieses Urteil ein.

    20

    Sie macht geltend, dass die Instandhaltung einer Straße die Verwendung bestimmter Baustoffe und technischer Geräte voraussetze, die mit demselben Transportmittel zum Einsatzort befördert würden, das auch bei den Instandhaltungsarbeiten eingesetzt werde. Im vorliegenden Fall sei das fragliche Fahrzeug eingesetzt worden, um Kies auf der öffentlichen Straße zu verteilen, auf der Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden seien, und der Fahrer des Fahrzeugs sei auch mit der Erfüllung dieser Aufgabe betraut gewesen. Folglich sei die Beförderung von Material, das für Straßenbauarbeiten bestimmt sei, als Bestandteil der Straßeninstandhaltungsarbeiten anzusehen.

    21

    Die Lõuna Politseiprefektuur beantragt dagegen, die Berufung zurückzuweisen und das Urteil des Tartu halduskohus zu bestätigen.

    22

    In seiner Vorlageentscheidung weist das Tartu ringkonnakohus u. a. darauf hin, dass die Republik Estland die Ausnahme in Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 nahezu wortgleich übernommen habe, weswegen bei der Bewertung der in § 203 Abs. 8 Nr. 8 LS enthaltenen Formulierung „Fahrzeuge, die in Verbindung mit Straßenerhaltung eingesetzt werden“ die Regeln der Anwendung des Unionsrechts zu berücksichtigen seien.

    23

    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass außer dem Urteil vom 25. Juni 1992, British Gas (C-116/91, Slg. 1992, I-4071), das die Auslegung der Wendung „Fahrzeuge, die für die Gasversorgung eingesetzt werden“ betreffe, und dem Urteil vom 21. März 1996, Mrozek und Jäger (C-335/94, Slg. 1996, I-1573), in dem es um die Auslegung der Wendung „Fahrzeuge, die für die Müllabfuhr eingesetzt werden“ gehe, keine Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliege, nach der die Wendung „Fahrzeuge, die in Verbindung mit Straßenerhaltung eingesetzt werden“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 unter den Umständen des vorliegenden Falles eindeutig ausgelegt werden könne.

    24

    Unter diesen Umständen hat das Tartu ringkonnakohus das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Ist die bei der Definition der durch Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 zugelassenen Ausnahme verwendete Formulierung „in Verbindung mit Straßenerhaltung“ dahin auszulegen, dass sie einen Kipplaster mit einem Gesamtgewicht von 25,5 t erfasst, der über eine öffentliche Landstraße Kies von einer Kiesgrube an einen Ort befördert, an dem Straßenausbesserungs- und ‑unterhaltungsarbeiten durchgeführt werden?

    Zur Vorlagefrage

    25

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 enthaltene Formulierung „Fahrzeuge, die in Verbindung mit Straßenerhaltung eingesetzt werden“ und die demgemäß von der Verwendung eines Fahrtenschreibers befreit werden können, dahin auszulegen ist, dass hiervon ein Fahrzeug erfasst ist, das Kies vom Verladeort zum Ort der Straßenerhaltungsarbeiten befördert.

    26

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 im Wesentlichen die des Art. 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1) aufgreifen.

    27

    Da die Verordnung Nr. 561/2006 hinsichtlich der Voraussetzungen, denen die in Art. 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 vorgesehenen Ausnahmen unterlagen, keine wesentlichen Änderungen mit sich gebracht hat und die mit diesen Verordnungen verfolgten Ziele identisch sind, ist die Auslegung der in Art. 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 vorgesehenen Ausnahmen, die der Gerichtshof in den oben genannten Urteilen British Gas sowie Mrozek und Jäger vorgenommen hat, weiterhin als maßgebend anzusehen.

    28

    In diesen Urteilen hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung der Verordnung Nr. 3820/85, da darin bestimmte Kategorien von Fahrzeugen aufgeführt werden, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind, und sie damit eine Ausnahme zur allgemeinen Regelung darstellt, nicht in einer Weise ausgelegt werden kann, die ihre Wirkung über das zum Schutz der von ihr gewährleisteten Interessen Erforderliche hinaus ausdehnt. Außerdem sind die dort vorgesehenen Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der fraglichen Verordnung zu bestimmen (vgl. Urteile British Gas, Rn. 12, Mrozek und Jäger, Rn. 9, und vom 21. März 1996, Goupil, C-39/95, Slg. 1996, I-1601, Rn. 8). Der Gerichtshof hat sich in identischer Formulierung zu den in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehenen Ausnahmen geäußert (Urteile vom 17. März 2005, Raemdonck und Raemdonck‑Janssens, C-128/04, Slg. 2005, I-2445, Rn. 19, vom 28. Juli 2011, Seeger, C-554/09, Slg. 2011, I-7131, Rn. 33, und vom 3. Oktober 2013, Lundberg, C‑317/12, Rn. 20).

    29

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 561/2006, wie sich insbesondere aus ihrem 17. Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, die Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe angeglichen sowie die Arbeitsbedingungen in diesem Gewerbe und die Straßenverkehrssicherheit verbessert werden sollen und dass diese Ziele u. a. in der Pflicht zum Ausdruck kommen, Fahrzeuge im Straßentransport grundsätzlich mit einem zugelassenen Fahrtenschreiber auszustatten, mit dem die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer kontrolliert werden kann (vgl. Urteil Lundberg, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30

    Was die Interessen angeht, deren Schutz durch Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 gewährleistet werden soll, ist festzustellen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen auf der Art der Dienste beruhen, für die die Fahrzeuge eingesetzt werden. Aus der in dieser Vorschrift enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass es sich bei sämtlichen in dieser Vorschrift genannten Diensten um im öffentlichen Interesse liegende allgemeine Dienste handelt (vgl. in diesem Sinne zu Art. 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 Urteile British Gas, Rn. 13, Mrozek und Jäger, Rn. 10, und Goupil, Rn. 9).

    31

    Im Rahmen der Auslegung der in Art. 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 enthaltenen Wendung „Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen der … Gaswerke … eingesetzt werden“ hat der Gerichtshof entschieden, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme nur für Fahrzeuge gilt, die ausschließlich für Beförderungen im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Lieferung und dem Vertrieb von Gas oder der Instandhaltung der hierfür erforderlichen Anlagen verwendet werden, so dass sie nicht für Fahrzeuge gilt, die ganz oder teilweise zur Beförderung von Haushaltsgasgeräten verwendet werden (Urteil British Gas, Rn. 21).

    32

    Jede andere Auslegung würde insbesondere das Ziel beeinträchtigen, Ungleichheiten zu beseitigen, die den Wettbewerb im Transportgewerbe verfälschen könnten. Ein Unternehmen, das im Bereich der Erzeugung, dem Transport und dem Vertrieb von Gas tätig ist, jedoch auch mit Gas betriebene Haushaltsgeräte liefert, würde nämlich, wenn es von der Verpflichtung befreit wäre, bei den für die Beförderung solcher Geräte verwendeten Fahrzeugen einen Fahrtenschreiber zu benutzen, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen erlangen, die nur solche Geräte liefern, da es die mit dem Einbau und der Instandhaltung von Fahrtenschreibern bei diesen Fahrzeugen verbundenen Kosten sparen würde, die die anderen Unternehmen, die mit Gas betriebene Haushaltsgeräte liefern, tragen müssten (vgl. Urteil British Gas, Rn. 19).

    33

    Zum Begriff „Müllabfuhr“ in Art. 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 hat der Gerichtshof entschieden, dass er nur das Abholen des Mülls von einem Ort erfasst, wo dieser abgelegt wurde. Die Fahrzeuge der Müllabfuhr legen innerhalb kurzer Zeit kurze Strecken zurück, wobei die Beförderung gegenüber der Abfuhr zurücktritt. Folglich ist ein Mülltransport, der diese Kriterien nicht erfüllt, nicht von der Verpflichtung zur Benutzung eines Fahrtenschreibers befreit (vgl. Urteil Mrozek und Jäger, Rn. 12).

    34

    Die Frage des vorlegenden Gerichts ist im Licht dieser Rechtsprechung zu beantworten.

    35

    Was erstens die Ausschließlichkeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Transports betrifft, geht aus den Akten hervor, dass der Kies im Ausgangsverfahren einzig und allein für die Straßenerhaltungsarbeiten bestimmt war. Daraus folgt, dass dieser Transport ausschließlich in Verbindung mit der Straßenerhaltung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 erfolgte (vgl. in diesem Sinne Urteil British Gas, Rn. 21).

    36

    Was zweitens die Frage angeht, ob der fragliche Transport gegenüber den Straßenerhaltungsarbeiten zurücktritt, ist davon auszugehen, dass dies nur dann der Fall ist, wenn das betreffende Fahrzeug unmittelbar dazu verwendet wird, den Kies auf den beschädigten Straßenabschnitten zu verteilen (vgl. entsprechend Urteil Mrozek und Jäger, Rn. 12). Dagegen kann die bloße Beförderung von Kies, der für Straßenerhaltungsarbeiten bestimmt ist, nicht als von der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehenen Ausnahme erfasst angesehen werden.

    37

    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem in Art. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 genannten Zweck, Ungleichheiten zu beseitigen, die den Wettbewerb im Transportgewerbe verfälschen könnten. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehene Ausnahme neben Behörden auch Privatunternehmen erfasst, die unter behördlicher Kontrolle eine im öffentlichen Interesse liegende allgemeine Dienstleistung erbringen (Urteil Mrozek und Jäger, Rn. 15). Somit kann die Beförderung von Material, das für Instandhaltungsarbeiten benötigt wird, wie im Ausgangsverfahren von einem privaten Dienstleister durchgeführt werden und damit eine geschäftliche Tätigkeit darstellen, die als solche dem Wettbewerb unterliegt.

    38

    Einen solchen Dienstleister, der nur Kies zur Baustelle befördert, von der Verpflichtung zu befreien, einen Fahrtenschreiber zu benutzen, würde diesem Dienstleister einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Dienstleistern dieser Branche verschaffen, da er die mit dem Einbau und der Instandhaltung dieser Geräte bei diesen Fahrzeugen verbundenen Kosten sparen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil British Gas, Rn. 19).

    39

    Auch wenn außerdem die Verordnung Nr. 561/2006 nicht vorsieht, dass die in Verbindung mit der Unterhaltung und Kontrolle von Straßen eingesetzten Fahrzeuge nur in der Nähe des Ortes der Straßenerhaltungsarbeiten eingesetzt werden dürfen, um von der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahme erfasst zu sein, handelt es sich dennoch um einen Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob die Beförderung gegenüber diesen Arbeiten zurücktritt (vgl. entsprechend Urteil Mrozek und Jäger, Rn. 12).

    40

    Fahrzeuge, die innerhalb kurzer Zeit kurze Strecken zurücklegen, können nämlich grundsätzlich von der Verpflichtung zur Ausstattung mit einem Fahrtenschreiber befreit werden, ohne dass dadurch die mit der Verordnung verfolgten Ziele der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Straßenverkehrssicherheit beeinträchtigt würden.

    41

    Vielmehr würde eine Ausdehnung des Ausnahmetatbestands des Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 auf Fahrzeuge, die relativ lange Strecken zurücklegen, dazu führen, dass die Fahrer solcher Fahrzeuge veranlasst werden könnten, lange Fahrzeiten ohne Pausen zurückzulegen, was die genannten Ziele erheblich beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Seeger, Rn. 36).

    42

    In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, der Umfang des Ausnahmetatbestands des Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 anhand der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele einschließlich des Ziels der Straßenverkehrssicherheit zu bestimmen ist.

    43

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Tätigkeiten in Verbindung mit Straßenerhaltung eine große Bandbreite verschiedener Arbeiten umfassen, wie etwa die Ausbesserung von Straßenschäden, die Bekämpfung von Glatteis oder die Schneeräumung. Diese Arbeiten sind insbesondere durch Schwierigkeiten der Planung, die je nach dem für die Straßenschäden ursächlichen Ereignis unterschiedlich sein können, und die Notwendigkeit ihrer raschen Erledigung gekennzeichnet. Zudem hängt die Frequenz dieser Arbeiten in weitem Umfang von den Wetterbedingungen und von den Entfernungen ab, die die eingesetzten Fahrzeuge zwischen den verschiedenen Arbeitsorten zurückzulegen haben, wobei diese Bedingungen in den verschiedenen Regionen der Europäischen Union unterschiedlich sein können. Dies gilt für die längeren Entfernungen zwischen den Ballungsgebieten der Mitgliedstaaten mit geringer Bevölkerungsdichte, wie etwa den nördlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Gegensatz zu bestimmten Regionen der in Mitteleuropa gelegenen Mitgliedstaaten.

    44

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass das in Rede stehende Fahrzeug etwa 42 km vom Gesellschaftssitz von Karuse und etwa 10 km von der Baustelle entfernt angehalten wurde. Dagegen ist die Entfernung zwischen der Baustelle und dem Ort, an dem der Kies auf dieses Fahrzeug verladen wurde, nicht angegeben.

    45

    Folglich ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und der oben angeführten Erwägungen zu den in der betreffenden Region herrschenden geografischen und klimatischen Besonderheiten zu beurteilen, ob die Fahrten des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fahrzeugs das Erfordernis der kurzen Strecke und der kurzen Zeit erfüllen und somit der fragliche Transport die mit der Verordnung Nr. 561/2006 verfolgten Ziele nicht beeinträchtigt.

    46

    Schließlich ist festzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 keine Beschränkungen vorsieht, die die Fahrzeuge, die bei den in dieser Bestimmung aufgezählten Tätigkeiten eingesetzt werden, hinsichtlich ihres Gesamtgewichts oder ihrer technischen Eigenschaften einhalten müssten, um vom Ausnahmetatbestand dieser Bestimmung erfasst sein zu können. Somit ist im Rahmen der Beantwortung der vorgelegten Frage weder das Gesamtgewicht des im vorliegenden Fall eingesetzten Fahrzeugs von 25,5 t noch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um einen Kipplader handelt.

    47

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Rahmen auch Leerfahrten von Fahrzeugen, die bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Straßenerhaltung eingesetzt werden, und Fahrten zur Vorbereitung dieser Transporte unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mrozek und Jäger, Rn. 14).

    48

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 enthaltene Begriff der „Fahrzeuge, die in Verbindung mit Straßenerhaltung eingesetzt werden“ und die demgemäß von der Verwendung eines Fahrtenschreibers befreit werden können, dahin auszulegen ist, dass darunter Fahrzeuge fallen, die Material zum Ort von Straßenerhaltungsarbeiten befördern, wenn diese Beförderung ausschließlich mit der Durchführung dieser Arbeiten zusammenhängt und gegenüber diesen Arbeiten zurücktritt. Es ist Aufgabe des nationalen Richters, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob dies der Fall ist.

    Kosten

    49

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

     

    Der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates enthaltene Begriff der „Fahrzeuge, die in Verbindung mit Straßenerhaltung eingesetzt werden“ und die demgemäß von der Verwendung eines Fahrtenschreibers befreit werden können, ist dahin auszulegen, dass darunter Fahrzeuge fallen, die Material zum Ort von Straßenerhaltungsarbeiten befördern, wenn diese Beförderung ausschließlich mit der Durchführung dieser Arbeiten zusammenhängt und gegenüber diesen Arbeiten zurücktritt. Es ist Aufgabe des nationalen Richters, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob dies der Fall ist.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Estnisch.

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