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Document 62012CJ0199

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. November 2013.
    Minister voor Immigratie en Asiel gegen X und Y und Z gegen Minister voor Immigratie en Asiel.
    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande).
    Richtlinie 2004/83/EG – Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus – Art. 10 Abs. 1 Buchst. d – Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – Sexuelle Ausrichtung – Verfolgungsgrund – Art. 9 Abs. 1 – Begriff ‚Verfolgungshandlungen‘ – Begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – Handlungen, die so gravierend sind, dass sie eine solche Furcht begründen – Rechtsvorschriften, die homosexuelle Handlungen bestrafen – Art. 4 – Individuelle Prüfung der Ereignisse und Umstände.
    Verbundene Rechtssachen C‑199/12 bis C‑201/12.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:720

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

    7. November 2013 ( *1 ) ( i )

    „Richtlinie 2004/83/EG – Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus – Art. 10 Abs. 1 Buchst. d – Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – Sexuelle Ausrichtung – Verfolgungsgrund – Art. 9 Abs. 1 – Begriff ‚Verfolgungshandlungen‘ – Begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – Handlungen, die so gravierend sind, dass sie eine solche Furcht begründen – Rechtsvorschriften, die homosexuelle Handlungen bestrafen – Art. 4 – Individuelle Prüfung der Ereignisse und Umstände“

    In den verbundenen Rechtssachen C‑199/12 bis C‑201/12

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidungen vom 18. April 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 27. April 2012, in den Verfahren

    Minister voor Immigratie en Asiel

    gegen

    X (C‑199/12),

    Y (C‑200/12),

    und

    Z

    gegen

    Minister voor Immigratie en Asiel (C‑201/12),

    Beteiligter:

    Hoog Commissariaat van de Verenigde Naties voor de Vluchtelingen (C‑199/12 bis C‑201/12)

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Safjan und J. Malenovský sowie der Richterin A. Prechal,

    Generalanwältin: E. Sharpston,

    Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2013,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    von X, vertreten durch H. M. Pot und M. C. S. Huijbers, advocaten,

    von Y, vertreten durch J. M. Walls, advocaat,

    von Z, vertreten durch S. Sewnath und P. Brochet, advocaten, im Beistand von K. Monaghan und J. Grierson, Barristers,

    des Hoog Commissariaat van de Verenigde Naties voor de Vluchtelingen, vertreten durch P. Moreau als Bevollmächtigte im Beistand von M.‑E. Demetriou, Barrister,

    der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman, C. S. Schillemans, C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,

    der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, N. Graf Vitzthum und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,

    der griechischen Regierung, vertreten durch G. Papagianni und M. Michelogiannaki als Bevollmächtigte,

    der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und S. Menez als Bevollmächtigte,

    der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie als Bevollmächtigten im Beistand von S. Lee, Barrister,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und R. Troosters als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Juli 2013

    folgendes

    Urteil

    1

    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, berichtigt in ABl. 2005, L 204, S. 24, im Folgenden: Richtlinie) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c sowie Art. 10 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie.

    2

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Minister voor Immigratie en Asiel (Minister für Einwanderung und Asyl; im Folgenden: Minister) und X bzw. Y, Staatsangehörigen von Sierra-Leone bzw. Uganda (Rechtssachen C‑199/12 und C‑200/12), und zwischen Z, einem Staatsangehörigen des Senegal, und dem Minister (Rechtssache C‑201/12) wegen Ablehnung der Anträge von X, Y und Z auf Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis (Asyl) in den Niederlanden durch den Minister.

    Rechtlicher Rahmen

    Internationales Recht

    Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

    3

    Das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Band 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) trat am 22. April 1954 in Kraft. Es wurde ergänzt durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat (im Folgenden: Genfer Konvention).

    4

    Nach Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Konvention findet der Ausdruck „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren“.

    Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

    5

    Die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) bestimmt in Art. 8 („Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“):

    „(1)   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

    (2)   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

    6

    Art. 14 der EMRK bestimmt unter der Überschrift „Verbot der Benachteiligung“ Folgendes:

    „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“

    7

    Art. 15 der EMRK bestimmt unter der Überschrift „Abweichen im Notstandsfall“:

    „(1)   Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.

    (2)   Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 [‚Recht auf Leben‘] nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3 [‚Verbot der Folter‘], Artikel 4 Absatz 1 [‚Verbot der Sklaverei‘] und Artikel 7 [‚Keine Strafe ohne Gesetz‘] in keinem Fall abgewichen werden.

    …“

    Unionsrecht

    Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    8

    Die Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK nicht abgewichen werden darf, sind in den Art. 2, 4, 5 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert.

    Die Richtlinie

    9

    Nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie stellt die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.

    10

    Wie sich aus ihrem zehnten Erwägungsgrund in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EUV ergibt, achtet die Richtlinie die Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in der Charta niedergelegt sind. Sie zielt insbesondere darauf ab, auf der Grundlage der Art. 1 und 18 der Charta die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende sicherzustellen.

    11

    Die Erwägungsgründe 16 und 17 der Richtlinie lauten:

    „(16)

    Es sollten Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention zu leiten.

    (17)

    Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Konvention eingeführt werden.“

    12

    Ziel der Richtlinie ist nach ihrem Art. 1 die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.

    13

    Nach Art. 2 Buchst. c und k der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    „c)

    ‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will …

    k)

    ‚Herkunftsland‘ das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.“

    14

    Art. 4 der Richtlinie definiert die Voraussetzungen der Prüfung der Ereignisse und Umstände und bestimmt in Abs. 3:

    „Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

    a)

    alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;

    b)

    die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte …

    c)

    die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung … gleichzusetzen sind;

    …“

    15

    Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, „ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist“, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.

    16

    Art. 9 der Richtlinie definiert in seinen Abs. 1 und 2 Verfolgungshandlungen folgendermaßen:

    „(1)   Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1[Abschnitt]A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die

    a)

    aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der [EMRK] keine Abweichung zulässig ist, oder

    b)

    in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchst. a beschriebenen Weise betroffen ist.

    (2)   Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

    c)

    unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

    …“

    17

    Nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgründen und diesen Verfolgungshandlungen bestehen.

    18

    Art. 10 der Richtlinie bestimmt unter der Überschrift „Geltungsbereich“:

    „(1)   Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

    d)

    Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn:

    die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

    die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

    Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; …“

    19

    Gemäß Art. 13 der Richtlinie erkennt der Mitgliedstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn dieser insbesondere die in den Art. 9 und 10 der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

    Niederländisches Recht

    20

    Art. 28 Abs. 1 Buchst. a des Ausländergesetzes von 2000 (Vreemdelingenwet 2000, Stb. 2000, Nr. 495) ermächtigt den Minister, einem Antrag auf „vorläufige Aufenthaltserlaubnis“ stattzugeben, ihn abzulehnen oder ihn ohne Prüfung nicht zu behandeln.

    21

    Nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Ausländergesetzes kann einem Ausländer, „der Flüchtling im Sinne der [Genfer] Konvention ist“, eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis nach Art. 28 erteilt werden.

    22

    Der Ausländerrunderlass von 2000 (Vreemdelingencirculaire 2000), bestimmt in seiner zum Zeitpunkt der Stellung der in Rede stehenden Anträge geltenden Fassung in Abschnitt C2/2.10.2:

    „Die Berufung eines Asylbewerbers oder einer Asylbewerberin auf Probleme, die er oder sie infolge seiner oder ihrer sexuellen Ausrichtung hat, kann unter Umständen dazu führen, dass er oder sie als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen ist.

    Bei einer Bestrafung aufgrund einer Strafbestimmung, die nur Homosexuelle betrifft, handelt es sich um eine Verfolgungshandlung. Dies ist z. B. der Fall, wenn Homosexualität oder das Äußern bestimmter homosexueller Gefühle unter Strafe gestellt wird.

    Allein die Tatsache, dass Homosexualität oder homosexuelle Handlungen in einem Land unter Strafe gestellt werden, führt gleichwohl nicht ohne Weiteres dazu, dass ein Homosexueller aus diesem Land als Flüchtling anzusehen ist. Der Asylbewerber muss glaubhaft machen (wenn möglich auf der Grundlage von Dokumenten), dass er persönlich einen triftigen Grund hat, eine Verfolgung zu befürchten. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss es sich allerdings um eine Strafe von einigem Gewicht handeln. So wird eine bloße Geldstrafe meistens nicht ausreichen, um die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.

    Von Homosexuellen wird nicht verlangt, dass sie ihre Neigung bei ihrer Rückkehr verbergen. … “

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    23

    X, Y und Z, geboren 1987, 1990 bzw. 1982, stellten am 1. Juli 2009, 27. April 2011 bzw. 25. Juli 2010 Anträge auf vorläufige Aufenthaltserlaubnis (Asyl) in den Niederlanden.

    24

    Zur Begründung ihrer Anträge machten sie geltend, dass ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden müsse, da sie Grund hätten, zu befürchten, dass sie in ihren jeweiligen Herkunftsländern wegen ihrer Homosexualität verfolgt würden.

    25

    Sie behaupteten insbesondere, dass sie in verschiedener Hinsicht wegen ihrer sexuellen Ausrichtung Opfer gewalttätiger Reaktionen ihrer Familien und ihres Umfelds oder von Repressionen seitens der Behörden ihrer jeweiligen Herkunftsländer geworden seien.

    26

    Aus den Vorlageentscheidungen geht hervor, dass in den Herkunftsländern von X, Y und Z Homosexualität unter Strafe steht. So sind in Sierra Leone (Rechtssache C‑199/12) nach Section 61 des Gesetzes von 1861 über Straftaten gegen die Person (Offences against the Person Act 1861) homosexuelle Handlungen mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslänglich bedroht. In Uganda (Rechtssache C‑200/12) droht einer Person, die einer Straftat überführt ist, die mit „Geschlechtsverkehr wider die Natur“ bezeichnet wird, gemäß Section 145 des Strafgesetzbuchs von 1950 (Penal Code Act 1950) eine Freiheitsstrafe, die im Höchstfall lebenslang ist. Im Senegal (Rechtssache C‑201/12) ist eine Person, die homosexueller Handlungen überführt wurde, mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von 100000 CFA-Francs (BCEAO) (XOF) bis 1500000 XOF (ungefähr 150 Euro bis 2000 Euro) zu bestrafen.

    27

    Mit Entscheidungen vom 18. März 2010, 10. Mai 2011 und 12. Januar 2011 weigerte sich der Minister, X, Y und Z vorläufige Aufenthaltserlaubnisse (Asyl) zu gewähren.

    28

    Seines Erachtens ist zwar die sexuelle Ausrichtung der Antragsteller glaubhaft, doch hätten diese die Tatsachen und Umstände, auf die sie sich berufen hätten, nicht hinreichend nachgewiesen und daher nicht dargetan, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihre jeweiligen Herkunftsländer Grund zu der Befürchtung hätten, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden.

    29

    Nach der Ablehnung ihrer Anträge auf vorläufige Aufenthaltserlaubnis (Asyl) erhoben X und Z Klagen bei der Rechtbank ’s-Gravenhage. Y stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei diesem Gericht.

    30

    Mit Urteilen vom 23. November 2010 und 9. Juni 2011 gab die Rechtbank ’s-Gravenhage der Klage von X und dem Antrag von Y statt. Das Gericht führte insbesondere aus, dass der Minister zwar zutreffend habe annehmen dürfen, dass die Asylantragsbegründungen von X und Y nicht glaubhaft seien, doch sei er in beiden Sachen nicht hinreichend darauf eingegangen, ob insbesondere in Anbetracht der Strafbarkeit homosexueller Handlungen in den betreffenden Herkunftsstaaten die Befürchtung von X und Y, wegen ihrer Homosexualität verfolgt zu werden, nicht doch begründet sei.

    31

    Mit Urteil vom 15. August 2011 wies die Rechtbank 's-Gravenhage die Klage von Z ab. Sie führte zur Begründung aus, dass nicht nur der Minister zutreffenderweise habe annehmen dürfen, dass die Asylantragsbegründung von Z nicht glaubhaft sei, sondern dass auch aus den von Z unterbreiteten Angaben und Unterlagen nicht hervorgehe, dass Homosexuelle im Senegal allgemein verfolgt würden.

    32

    Der Minister legte beim Raad van State Rechtsmittel gegen die beiden Urteile ein, mit denen seine Entscheidungen über die Ablehnung der Anträge von X und Y aufgehoben worden waren.

    33

    Z legte beim selben Gericht Rechtsmittel gegen das Urteil ein, mit dem seine Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Ministers abgewiesen worden war.

    34

    Der Raad van State hat klargestellt, dass in den drei Ausgangsverfahren in der Rechtsmittelinstanz weder die sexuelle Ausrichtung der Antragsteller bestritten noch in Zweifel gezogen worden sei, dass der Minister zutreffenderweise habe annehmen dürfen, dass die Asylantragsbegründungen nicht glaubhaft seien.

    35

    Ferner hat das Gericht ausgeführt, der Minister habe insbesondere geltend gemacht, dass zwar von den Antragstellern entsprechend der in Abschnitt C2/2.10.2 des Ausländererlasses von 2000 beschriebenen Politik nicht erwartet werde, dass sie ihre sexuelle Ausrichtung in ihren jeweiligen Herkunftsländern verbärgen, doch bedeute dies nicht, dass es ihnen freistehen müsse, sich in gleicher Weise öffentlich auszuleben wie in den Niederlanden.

    36

    Der Raad van State hat außerdem festgestellt, dass zwischen den Beteiligten der Ausgangsverfahren Streit darüber besteht, inwieweit das Ausleben einer sexuellen Ausrichtung, wie sie X, Y und Z gemeinsam sei, von den Art. 9 und 10 der Richtlinie geschützt werde.

    37

    Unter diesen Umständen hat der Raad van State entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die in den jeweiligen Ausgangsverfahren fast identisch formuliert sind:

    1.

    Bilden Ausländer mit einer homosexuellen Ausrichtung eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie?

    2.

    Falls Frage 1 zu bejahen ist: Welche homosexuellen Handlungen fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie und kann dies, wenn wegen dieser Handlungen eine Verfolgung stattfindet und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen? Diese Frage umfasst nachfolgende Teilfragen:

    a)

    Kann von homosexuellen Ausländern erwartet werden, dass sie ihre sexuelle Ausrichtung in ihrem jeweiligen Heimatland vor jedermann geheim halten, um eine Verfolgung zu vermeiden?

    b)

    Falls die vorstehende Teilfrage zu verneinen ist: Kann von einem homosexuellen Ausländer erwartet werden, dass er sich beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung in seinem Heimatsland zurückhält, um eine Verfolgung zu vermeiden, und wenn ja, in welchem Maße? Kann insoweit von Homosexuellen mehr Zurückhaltung als von Heterosexuellen erwartet werden?

    c)

    Falls in diesem Zusammenhang zwischen Äußerungen, die den Kernbereich der sexuellen Ausrichtung betreffen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, unterschieden werden kann: Was ist unter dem Kernbereich der sexuellen Ausrichtung zu verstehen und wie kann dieser bestimmt werden?

    3.

    Stellt allein schon die Tatsache, dass homosexuelle Handlungen nach dem Offences against the Person Act von 1861 von Sierra Leone, dem Penal Code 1950 von Uganda und dem Code Pénal von Senegal unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dar? Falls nein: Unter welchen Umständen ist dies dann der Fall?

    38

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juni 2012 sind die Rechtssachen C‑199/12 bis C‑201/12 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zu den Vorlagefragen

    Vorbemerkungen

    39

    Aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie 2004/83 geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C‑71/11 und C‑99/11, Randnr. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    40

    Die Bestimmungen der Richtlinie sind daher im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Art. 78 Abs. 1 AEUV Bezug nimmt, auszulegen. Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der Grundrechte und insbesondere die Befolgung der in der Charta anerkannten Grundsätze gewährleisten (Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C‑364/11, Randnr. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur ersten Frage

    41

    Mit seiner ersten Frage in den jeweiligen Ausgangsverfahren möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass Homosexuelle bei der Prüfung der Verfolgungsgründe, auf die sie sich zur Stützung eines Antrags auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berufen, als eine bestimmte soziale Gruppe angesehen werden können.

    42

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie Flüchtling insbesondere ein Drittstaatsangehöriger ist, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

    43

    Der betreffende Staatsangehörige muss somit aufgrund der Verhältnisse in seinem Herkunftsland und des Verhaltens der Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, eine begründete Furcht vor einer Verfolgung haben, die sich aus zumindest einem der fünf in der Richtlinie und der Genfer Konvention genannten Gründe gegen seine Person richtet, wobei einer dieser Gründe seine „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ ist.

    44

    Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie legt fest, was eine bestimmte soziale Gruppe ist, bei der die Zugehörigkeit zu ihr Anlass zu begründeter Furcht vor Verfolgung geben kann.

    45

    Nach dieser Definition gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

    46

    In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen steht fest, dass die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Diese Auslegung wird durch Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 2 bestätigt, wonach je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet.

    47

    Die zweite Voraussetzung verlangt, dass die Gruppe, die sich auf die gleiche sexuelle Ausrichtung gründet, im betreffenden Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

    48

    Insoweit ist anzuerkennen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

    49

    Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind.

    Zur dritten Frage

    50

    Mit seiner dritten in allen Ausgangsverfahren gestellten Frage, die vor der zweiten zu untersuchen ist, begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verfolgungshandlung darstellt. Falls dies zu verneinen ist, möchte das Gericht wissen, unter welchen Umständen eine Verfolgungshandlung anzunehmen ist.

    51

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 der Richtlinie bestimmt, welche Merkmale es erlauben, Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention zu betrachten. So müssen die fraglichen Handlungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist.

    52

    Ferner ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist, als Verfolgung anzusehen.

    53

    Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention dar, wenn sie von einer bestimmten Schwere ist. Nicht jede Verletzung der Grundrechte eines homosexuellen Asylbewerbers ist notwendigerweise so schwerwiegend.

    54

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Grundrechte, die spezifisch mit der in den jeweiligen Ausgangsverfahren fraglichen sexuellen Ausrichtung verbunden sind – wie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das durch Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 14 der EMRK, von dem Art. 21 Abs. 1 der Charta geleitet wird, gestützt ist –, nicht zu den Grundrechten gehören, von denen keine Abweichung möglich ist.

    55

    Daher kann das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nicht als Maßnahme betrachtet werden, die den Antragsteller in so erheblicher Weise beeinträchtigt, dass der Grad an Schwere erreicht ist, der erforderlich ist, um diese Strafbarkeit als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ansehen zu können.

    56

    Dagegen kann die Freiheitsstrafe, mit der eine Rechtsvorschrift bewehrt ist, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende homosexuelle Handlungen unter Strafe stellt, für sich alleine eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellen, sofern sie im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird.

    57

    Eine solche Strafe verstößt nämlich gegen Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, und stellt eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dar.

    58

    Daher haben die nationalen Behörden, wenn ein Asylbewerber – wie in den jeweiligen Ausgangsverfahren – geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Richtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie vorgesehen ist.

    59

    Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese Behörden insbesondere ermitteln, ob im Herkunftsland des Antragstellers die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Freiheitsstrafe in der Praxis verhängt wird.

    60

    Im Licht dieser Hinweise haben die nationalen Behörden zu entscheiden, ob der Antragsteller tatsächlich Grund zur Befürchtung hatte, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland im Sinne von Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie verfolgt zu werden.

    61

    Nach alledem ist auf die dritte, in allen Ausgangsverfahren gestellte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.

    Zur zweiten Frage

    Vorbemerkungen

    62

    Mit seiner zweiten in allen Ausgangsverfahren gestellten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, falls ein homosexueller Antragsteller als einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie zugehörig betrachtet werden muss, zwischen homosexuellen Handlungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, und solchen, die nicht in diesen Bereich fallen und daher kein Recht auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus begründen, zu unterscheiden ist.

    63

    Zur Beantwortung dieser Frage, die das vorlegende Gericht in mehrere Teilfragen aufgeteilt hat, ist zu bemerken, dass sie eine Situation betrifft, in der der Antragsteller wie in den Ausgangsverfahren nicht dargetan hat, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, deren Mitglieder die gleiche sexuelle Ausrichtung haben, bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war.

    64

    Das Fehlen eines solchen ernsthaften Hinweises im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie darauf, dass die Furcht der Antragsteller begründet ist, erklärt, weshalb das vorlegende Gericht wissen muss, inwieweit von einem Antragsteller, der seine Furcht nicht mit einer bereits erlittenen Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu der erwähnten Gruppe begründen kann, verlangt werden kann, dass er nach der Rückkehr in sein Herkunftsland die Gefahr einer Verfolgung durch Geheimhaltung seiner Homosexualität oder zumindest durch Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung vermeidet.

    Zu den Fragen 2a und 2b

    65

    Mit seinen in allen Ausgangsverfahren gestellten Fragen 2a und 2b, die gemeinsam zu untersuchen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass von einem Asylbewerber vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhält, um eine Verfolgung zu vermeiden. Ferner möchte das vorlegende Gericht gegebenenfalls wissen, ob diese Zurückhaltung größer als bei einer Person mit heterosexueller Ausrichtung sein muss.

    66

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. d als sexuelle Ausrichtung keine Handlungen verstanden werden dürfen, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten.

    67

    Abgesehen von diesen Handlungen, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten, bietet der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber bestimmte andere Arten von Handlungen oder Ausdrucksweisen im Zusammenhang mit der sexuellen Ausrichtung vom Geltungsbereich dieser Bestimmung ausnehmen wollte.

    68

    So sieht Art. 10 Abs. 1 Buchst. d keine Beschränkungen in Bezug auf die Haltung der Mitglieder der bestimmten sozialen Gruppe in Bezug auf ihre Identität oder die Verhaltensweisen vor, die vom Begriff der sexuellen Ausrichtung für die Zwecke dieser Bestimmung erfasst werden oder nicht erfasst werden.

    69

    Allein der Umstand, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ausdrücklich bestimmt, dass der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich umfasst, erlaubt nicht den Schluss, dass der Begriff der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie nur Handlungen in der Privatsphäre der betreffenden Person verknüpft, und nicht auch Handlungen seines Lebens in der Öffentlichkeit erfasst.

    70

    Insoweit ist festzustellen, dass es der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals, dass die Betroffenen nicht gezwungen werden sollten, auf es zu verzichten, widerspricht, wenn von den Mitgliedern einer sozialen Gruppe, die die gleiche sexuelle Ausrichtung haben, verlangt wird, dass sie diese Ausrichtung geheim halten.

    71

    Daher kann nicht erwartet werden, dass ein Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden.

    72

    Was die Zurückhaltung betrifft, die die Person üben sollte, so versuchen die zuständigen Behörden nach der Systematik der Richtlinie bei der Prüfung, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat, herauszufinden, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass der Betroffene in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden (vgl. in diesem Sinn Urteil Y und Z, Randnr. 76).

    73

    Diese Beurteilung der Größe der Gefahr, die in allen Fällen mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist (Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C 175/08, C 176/08, C 178/08 und C 179/08, Slg. 2010, I‑1493, Randnr. 90), beruht ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 der Richtlinie enthalten sind (Urteil Y und Z, Randnr. 77).

    74

    Keine dieser Regeln deutet darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, wie groß die Gefahr ist, dass der Betreffende tatsächlich Verfolgungshandlungen in einem bestimmten Kontext erleiden wird, berücksichtigt werden müsste, ob der Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung möglicherweise dadurch vermeiden kann, dass er beim Ausleben einer sexuellen Ausrichtung als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe Zurückhaltung übt (vgl. entsprechend Urteil Y und Z, Randnr. 78).

    75

    Daher muss dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der Richtlinie zuerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland seine Homosexualität ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie aussetzt. Dass er die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich.

    76

    Nach alledem ist auf die in allen drei Ausgangsverfahren gestellten Fragen 2a und 2b zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

    Zur Frage 2c

    77

    Angesichts der Antwort auf die Fragen 2a und 2b erübrigt sich die Beantwortung der Frage 2c.

    78

    Allerdings ist daran zu erinnern, dass für die konkrete Bestimmung, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie betrachtet werden können, die Unterscheidung zwischen Handlungen, die in den Kernbereich des Auslebens einer sexuellen Ausrichtung – sofern ein solcher erkennbar ist – eingreifen und solchen, die dies nicht tun, unerheblich ist (vgl. entsprechend Urteil Y und Z, Randnr. 72).

    Kosten

    79

    Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind.

     

    2.

    Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.

     

    3.

    Art. 10 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

    ( i ) Die Randnummern 65 und 76 sowie Nr. 3 des Tenors der vorliegenden Sprachfassung sind gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.

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