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Document 62012CJ0023
Judgment of the Court (Fifth Chamber), 17 January 2013.#Mohamad Zakaria.#Request for a preliminary ruling from the Augstākās tiesas Senāts.#Regulation (EC) No 562/2006 — Community Code on the rules governing the movement of persons across borders (Schengen Borders Code) — Alleged violation of the right to respect for human dignity — Effective judicial protection — Right of access to a court.#Case C‑23/12.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Januar 2013.
Mohamad Zakaria.
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts.
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 – Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) – Mutmaßliche Verletzung des Anspruchs auf Achtung der Menschenwürde – Wirksamer Rechtsschutz – Recht auf Zugang zu einem Gericht.
Rechtssache C‑23/12.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Januar 2013.
Mohamad Zakaria.
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts.
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 – Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) – Mutmaßliche Verletzung des Anspruchs auf Achtung der Menschenwürde – Wirksamer Rechtsschutz – Recht auf Zugang zu einem Gericht.
Rechtssache C‑23/12.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:24
*A9* Augstākās tiesas Senāts, lēmums 11/01/2012 (Lieta Nr. A7013411/21 ; SKA - 129/2012)
- JURIFAST
*P1* Augstākās tiesas Senāts, lēmums 31/05/2013 (Lieta Nr. A7013411/21 ; SKA - 19/2013)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
17. Januar 2013 ( *1 )
„Verordnung (EG) Nr. 562/2006 — Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) — Mutmaßliche Verletzung des Anspruchs auf Achtung der Menschenwürde — Wirksamer Rechtsschutz — Recht auf Zugang zu einem Gericht“
In der Rechtssache C-23/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 11. Januar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Januar 2012, in dem von
Mohamad Zakaria
eingeleiteten Verfahren erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász, D. Šváby und C. Vajda,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und I. Ņesterova als Bevollmächtigte, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wils und A. Sauka als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Art. 6 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen der Prüfung einer Klage von Herrn Zakaria gegen die Zurückweisung einer Forderung auf Schadensersatz, die er wegen des Verhaltens einer Verwaltungsbehörde beim Überschreiten der lettischen Grenze geltend gemacht hat. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
Der 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 562/2006 lautet: „Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der [Charta] anerkannt sind. Sie sollte unter Beachtung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen internationaler Schutz und Nichtzurückweisung angewandt werden.“ |
4 |
Art. 6 („Durchführung von Grenzübertrittskontrollen“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde durch. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen – gemessen an den damit verfolgten Zielen – verhältnismäßig sein. (2) Bei der Durchführung der Grenzübertrittskontrollen dürfen die Grenzschutzbeamten Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.“ |
5 |
Art. 13 Abs. 3 der Verordnung lautet: „Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmen sich nach nationalem Recht. Dem Drittstaatsangehörigen werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen vorgehen kann. Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung. Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung des ungültig gemachten Einreisestempels und anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.“ |
Das lettische Recht
6 |
Art. 20 des Einwanderungsgesetzes (Imigrācijas likums, Latvijas Vēstnesis, 2002, Nr. 169, S. 2744) bestimmt: „(1) Der Ausländer hat das Recht, gegen die die Einreise nach Lettland versagende Entscheidung binnen 30 Tagen nach ihrem Erlass bei der diplomatischen Vertretung eine Beschwerde einzulegen. (2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 unterliegt der Überprüfung durch den Leiter der staatlichen Grenzschutzbehörde oder dem von diesem ermächtigten Beamten; die Entscheidung ist unanfechtbar.“ |
7 |
Art. 76 Abs. 2 der Verwaltungsverfahrensordnung (Administratīvā procesa likums, Latvijas Vēstnesis, 2001, Nr. 164, S. 2551) sieht in seiner zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vor: „Gegen Verwaltungsakte kann bei der vorgesetzten Dienststelle eine Beschwerde eingelegt werden. Der Ministerrat kann durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine andere Behörde benennen, bei der gegen den betreffenden Verwaltungsakt eine Beschwerde eingelegt werden kann. Wurde keine andere Behörde benannt oder ist diese Behörde der Ministerrat selbst, so kann der Verwaltungsakt unmittelbar gerichtlich angefochten werden.“ |
8 |
Art. 89 („Begriff des schlichten Verwaltungshandelns“) der Verwaltungsverfahrensordnung lautet: „(1) Schlichtes Verwaltungshandeln ist das Handeln einer Behörde im Bereich des öffentlichen Rechts, das sich nicht in Form eines Rechtsakts äußert und tatsächliche Wirkungen entfalten soll und auf das eine natürliche Person Anspruch hat oder das die subjektiven Rechte oder die rechtlichen Interessen einer Person beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Als schlichtes Verwaltungshandeln gelten auch behördliche Maßnahmen, die unbeabsichtigt tatsächliche Wirkungen entfalten, die die Rechte einer Person ernsthaft beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen. Verfahrenshandlungen von Behörden (Maßnahmen, die keine endgültige Regelung bewirken) sind kein schlichtes Verwaltungshandeln. (2) Schlichtes Verwaltungshandeln liegt auch bei einem Unterlassen der Behörde vor, wenn diese zur Vornahme einer Handlung rechtlich verpflichtet war oder ist, sowie bei der Ausstellung einer Bescheinigung durch die Behörde.“ |
9 |
Art. 92 („Anspruch auf Schadensersatz“) der Verwaltungsverfahrensordnung bestimmt: „Jede Person hat Anspruch auf Ersatz sowohl des materiellen und persönlichen als auch des immateriellen Schadens, der durch einen Verwaltungsakt oder durch schlichtes Verwaltungshandeln entstanden ist.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
10 |
Gemäß der Vorlageentscheidung flog Herr Zakaria am 28. November 2010 von Beirut (Libanon) über Riga (Lettland) nach Kopenhagen (Dänemark). Er verfügte über einen von der Libanesischen Republik ausgestellten Reiseausweis, der ihn als palästinensischen Flüchtling auswies. Am 27. November 2008 hatte er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Schweden erlangt, wo er nach eigenen Angaben seit zehn Jahren wohnhaft war und das Verfahren zur Erlangung der schwedischen Staatsangehörigkeit eingeleitet hatte. Er befand sich auf dem Weg nach Kopenhagen, weil sein Wohnsitz in Lund (Schweden) von Kopenhagen aus leichter und schneller zu erreichen war. |
11 |
Am Flughafen Riga kontrollierten die Grenzschutzbeamten das Ausweisdokument von Herrn Zakaria und gestatteten ihm schließlich die Einreise nach Lettland und in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) sind. Nach Ansicht von Herrn Zakaria erfolgte diese Kontrolle jedoch auf grobe, provozierende und die Menschenwürde missachtende Art und Weise. Wegen der durch die Kontrolle entstandenen Verzögerung verpasste der Betroffene sein Flugzeug nach Kopenhagen. |
12 |
Herr Zakaria legte gegen das Handeln der Grenzschutzbeamten bei der Grenzkontrolle, durch das ihm seiner Ansicht nach ein immaterieller Schaden entstanden ist, beim Leiter der Grenzschutzbehörde Beschwerde ein und verlangte Schadensersatz in Höhe von 7000 LVL. |
13 |
Der Leiter der Grenzschutzbehörde stellte mit Bescheid Nr. 25 vom 28. Februar 2011 fest, dass die genannten Handlungen und der anschließend erlassene Verwaltungsakt, d. h. die dem sich auf der Durchreise befindlichen Herrn Zakaria erteilte Erlaubnis zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Lettland – einem Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sei – rechtmäßig seien. Die vom Betroffenen geltend gemachte Schadensersatzforderung wurde hingegen zurückgewiesen. |
14 |
Herr Zakaria beantragte beim Administratīvā rajona tiesa (Verwaltungsgericht), das schlichte Verwaltungshandeln der Grenzschutzbeamten für rechtswidrig zu erklären und ihm für den erlittenen persönlichen und immateriellen Schaden einen auf 7000 LVL bemessenen Schadensersatz zuzusprechen. |
15 |
Das Administratīvā rajona tiesa wies die von Herrn Zakaria erhobene Klage mit Entscheidung vom 29. März 2011 im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren als unzulässig ab. Die Entscheidung war auf folgende Gründe gestützt. |
16 |
Ausländer, denen die Einreise nach Lettland versagt worden sei, seien gemäß Art. 20 des Einwanderungsgesetzes berechtigt, binnen 30 Tagen nach dem Erlass der die Einreise nach Lettland versagenden Entscheidung bei der diplomatischen Vertretung eine Beschwerde einzulegen. Der Leiter der Grenzschutzbehörde oder der von diesem ermächtigte Beamte habe diese Beschwerde zu prüfen, und seine Entscheidung sei unanfechtbar. |
17 |
Da es keinen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Verweigerung der Einreise nach Lettland gebe, könne auch der Antrag auf Feststellung, dass das Verfahren für den Erlass einer die Einreise in diesen Mitgliedstaat gestattenden Entscheidung fehlerhaft gewesen sei, nicht von einem Gericht geprüft werden. |
18 |
Ein Schadensersatzbegehren sei nicht als selbständiger Antrag anzusehen, da es mit dem Hauptantrag untrennbar zusammenhänge. In Ermangelung eines Hauptantrags sei folglich der Antrag auf Ersatz eines persönlichen und immateriellen Schadens unzulässig und demzufolge ebenfalls zurückzuweisen. |
19 |
Herr Zakaria legte gegen die Entscheidung des Administratīvā rajona tiesa Rechtsmittel ein. Das Administratīvā apgabaltiesa (regionales Verwaltungsgericht) bestätigte die Begründung dieser Entscheidung, wies jedoch darauf hin, dass es Herrn Zakaria freistehe, vor einem ordentlichen Gericht auf Schadensersatz zu klagen, falls er der Ansicht sei, dass die Grenzbeamten seine Ehre und seine Würde verletzt hätten und er deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz habe. |
20 |
Herr Zakaria legte gegen diese Entscheidung des Administratīvā apgabaltiesa Rechtsmittel zum Augstākās tiesas Senāts (Senat des obersten Gerichtshofs) ein. Gemäß seiner Rechtsmittelschrift begehrt er nicht die Überprüfung der die Einreise nach Lettland gestattenden Entscheidung, sondern er wendet sich gegen das schlichte Verwaltungshandeln der Grenzbeamten, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung erfolgte, mit dieser aber nicht in Zusammenhang steht. Er macht ferner geltend, dass dieses schlichte Verwaltungshandeln der Definition in Art. 89 der Verwaltungsprozessordnung entspreche. |
21 |
Das vorlegende Gericht, der Augstākās tiesas Senāts, weist darauf hin, dass eine Überprüfung des Schadensersatzbegehrens vor den Zivilgerichten nicht in Frage komme, weil eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Leiters der Grenzschutzbehörde nicht möglich sei und sich der Rechtsbehelf von Herrn Zakaria gegen Handlungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens richte. Das Gericht ist sich jedoch nicht sicher, ob die nationalen Bestimmungen, die kein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einem Gericht oder einem Verwaltungsorgan vorsehen, das in institutioneller und funktioneller Hinsicht eine unabhängige und objektive Prüfung des Rechtsbehelfs gewährleistet, mit Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 562/2006 vereinbar sind. |
22 |
Darüber hinaus wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 562/2006 einen Anspruch auf einen Rechtsbehelf nur dann gewährleistet, wenn einer Person die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates verweigert wird, und vertritt die Auffassung, dass eine Person berechtigt sei, im Lauf des Verfahrens begangene Verstöße, insbesondere Verletzungen der Menschenwürde, auch dann zu beanstanden, wenn es sich um eine begünstigende Verwaltungsentscheidung handele. |
23 |
Unter diesen Umständen hat der Augstākās tiesas Senāts das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
|
Verfahren vor dem Gerichtshof
24 |
Die lettische Regierung und die Kommission haben im Verfahren vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben. Herr Zakaria, der selbst keine schriftlichen Erklärungen eingereicht hat und in dessen Namen keine Erklärungen abgegeben wurden, hat beantragt, sich in der mündlichen Verhandlung äußern zu können, und angegeben, dass er den Sachverhalt des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Vorfalls erläutern wolle und seine Interessen vom Latvijas Cilvektiesību centrs (Lettisches Zentrum für Menschenrechte) wahrgenommen würden. |
25 |
Der Gerichtshof kann gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entscheiden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten, wenn er sich durch die im schriftlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze oder Erklärungen für ausreichend unterrichtet hält, um eine Entscheidung zu erlassen. Der vorstehende Absatz findet nach Art. 76 Abs. 3 der Verfahrensordnung keine Anwendung, wenn ein mit Gründen versehener Antrag auf mündliche Verhandlung von einem in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten, der nicht am schriftlichen Verfahren teilgenommen hat, gestellt worden ist. |
26 |
Es ergibt sich weder aus der Vorlageentscheidung noch aus den dem Gerichtshof übermittelten Akten, dass Herr Zakaria vor dem vorlegenden Gericht vom Latvijas Cilvektiesību centrs vertreten worden wäre. Es ist daher nicht erwiesen, dass diese Einrichtung nach den anwendbaren lettischen Verfahrensvorschriften zur Vertretung von Einzelpersonen berechtigt ist, wie es Art. 47 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorsieht. |
27 |
Der Gerichtshof hat deshalb Herrn Zakaria aufgefordert, zu bestätigen, dass er das Latvijas Cilvektiesību centrs beauftragt hat, ihn vor dem Gerichtshof zu vertreten, sowie anzugeben, ob erstens diese Einrichtung nach lettischem Recht zur Vertretung von Einzelpersonen vor den nationalen Gerichten berechtigt ist und ob zweitens der Vertreter dieses Zentrums in der mündlichen Verhandlung das Wort ergreifen wird. Da Herr Zakaria nicht innerhalb der vom Gerichtshof gesetzten Frist geantwortet hat und kein anderer Beteiligter im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs eine mündliche Verhandlung beantragt hat, hat der Gerichtshof auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, zumal er sich für ausreichend unterrichtet hält, um eine Entscheidung zu erlassen. |
Vorbemerkung
28 |
Der Vorlageentscheidung, der Prüfung der dem Gerichtshof unterbreiteten Akten und den Erklärungen der Kommission zufolge werden die einschlägigen Vorschriften des lettischen Rechts hinsichtlich der Möglichkeit, schlichtes Verwaltungshandeln von Grenzbeamten in Fällen, in denen eine positive Verwaltungsentscheidung erging, d. h. die Einreise in das lettische Hoheitsgebiet gestattet wurde, vor Gericht anzufechten und Ersatz von persönlichen und immateriellen Schäden zu erlangen, die diese Grenzbeamten verursacht haben könnten, unterschiedlich ausgelegt. |
29 |
Dazu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung bei der Beantwortung einer Vorabentscheidungsfrage, die ihm von einem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Art. 267 AEUV gestellt worden ist, nicht befugt ist, das innerstaatliche Recht dieses Mitgliedstaats auszulegen (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Oktober 1993, Vanacker und Lesage, C-37/92, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 7, vom 20. Oktober 2005, Ten Kate Holding Musselkanaal u. a., C-511/03, Slg. 2005, I-8979, Randnr. 25, und vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, Slg. 2006, I-8613, Randnr. 34). |
30 |
Der Gerichtshof wird unter Berücksichtigung dieses Umstands und der Ungewissheit bezüglich des konkreten Inhalts des lettischen Verfahrensrechts versuchen, dem Augstākās tiesas Senāts die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es ihm ermöglichen, die Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu prüfen. |
Zu den Vorlagefragen
31 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 562/2006 dem Betroffenen ein Rechtsbehelf nicht nur gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sondern auch gegen Rechtsverletzungen zusteht, die im Verfahren für den Erlass der Entscheidung begangen wurden, mit der diese Einreise gestattet wurde. Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das Gericht wissen, ob der betreffende Mitgliedstaat – falls die erste Frage zu bejahen ist – verpflichtet ist, einen Rechtsbehelf bei einem Gericht oder bei einem Verwaltungsorgan, das in institutioneller und funktioneller Hinsicht die gleichen Garantien bietet wie ein Gericht, zu gewährleisten. |
32 |
Diese Fragen sind zusammen zu prüfen. |
33 |
Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 562/2006 sieht vor, dass Personen, denen die Einreise verweigert wird, ein Rechtsmittel zusteht und dass sich die Verfahren für die Einlegung eines solchen Rechtsmittels nach nationalem Recht bestimmen. |
34 |
Es ist hervorzuheben, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 562/2006 ausschließlich Fragen in Zusammenhang mit einer Einreiseverweigerung betrifft. |
35 |
Die Mitgliedstaaten sind, wie die lettische Regierung und die Kommission vortragen, nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 562/2006 lediglich verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, mit denen eine Einreise verweigert wird, vorzusehen. |
36 |
Im Übrigen haben weder der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens noch das vorlegende Gericht die Gültigkeit der genannten Vorschrift in Frage gestellt. |
37 |
Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 562/2006 in Anbetracht des 20. Erwägungsgrundes und des Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung sowie des Art. 47 der Charta verpflichtet sind, bei einem Gericht oder bei einem Verwaltungsorgan, das in institutioneller und funktioneller Hinsicht die gleichen Garantien bietet wie ein Gericht, einen Rechtsbehelf gegen Rechtsverletzungen zu gewährleisten, die im Verfahren für den Erlass einer die Einreise gestattenden Entscheidung begangen worden sein sollen. |
38 |
Da diese beiden Fragen ausschließlich für den Fall gestellt wurden, dass die erste Frage zu bejahen ist, d. h., dass dem Betroffenen nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 562/2006 ein Rechtsbehelf nicht nur gegen die Verweigerung der Einreise, sondern auch gegen Rechtsverletzungen zusteht, wie sie vom Rechtsmittelführer geltend gemacht werden und in Randnr. 11 dieses Urteils beschrieben worden sind, sind sie nicht zu beantworten. |
39 |
Die Vorlageentscheidung enthält jedenfalls keine hinreichenden Angaben über den Ausgangsrechtsstreit und insbesondere nicht über den einschlägigen Sachverhalt, die es dem Gerichtshof ermöglichen würden, festzustellen, inwieweit Art. 6 der Verordnung Nr. 562/2006 für die Prüfung dieses Rechtsstreits einschlägig ist. Deshalb kann der Gerichtshof nicht beurteilen, ob die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens vom Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta, wonach diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt, erfasst wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, Slg. 2010, I-8965, Randnr. 51, und vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, Randnrn. 79 bis 81). |
40 |
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Umstände festzustellen, ob die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens unter das Unionsrecht fällt, und, wenn dies der Fall ist, ob die Weigerung, ihm das Recht zuzugestehen, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, gegen Art. 47 der Charta verstößt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Grenzbeamten nach Art. 6 der genannten Verordnung insbesondere verpflichtet sind, ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde durchzuführen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung geeignete Rechtsbehelfe vorzusehen, um unter Beachtung des Art. 47 der Charta den Schutz von Personen zu gewährleisten, die ihre Rechte aus Art. 6 der Verordnung Nr. 562/2006 geltend machen. |
41 |
Sollte das vorlegende Gericht jedoch in Anbetracht der Antwort des Gerichtshofs auf die erste Frage der Auffassung sein, dass die genannte Situation nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, muss es sie anhand des innerstaatlichen Rechts prüfen und dabei auch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten berücksichtigen, der alle Mitgliedstaaten beigetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Randnrn. 72 und 73). |
42 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 562/2006 lediglich verpflichtet sind, einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen vorzusehen, mit denen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet verweigert wird. |
Kosten
43 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) lediglich verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen vorzusehen, mit denen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet verweigert wird. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Lettisch.