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Document 62012CA0523

    Rechtssache C-523/12: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Puglia — Italien) — Dirextra Alta Formazione srl/Regione Puglia (Vorabentscheidungsersuchen ヤ Freier Dienstleistungsverkehr — Vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierte staatliche Subventionen zugunsten von Studenten, die in einem postgradualen Spezialisierungskurs eingeschrieben sind — Regionale Regelung zur Verbesserung des lokalen Unterrichtsstandards, nach der die Stipendienvergabe von Anforderungen an die Veranstalter der Postgraduiertenkurse abhängig gemacht wird — Voraussetzung einer ununterbrochenen Erfahrung von zehn Jahren)

    ABl. C 45 vom 15.2.2014, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.2.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 45/15


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Puglia — Italien) — Dirextra Alta Formazione srl/Regione Puglia

    (Rechtssache C-523/12) (1)

    (Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierte staatliche Subventionen zugunsten von Studenten, die in einem postgradualen Spezialisierungskurs eingeschrieben sind - Regionale Regelung zur Verbesserung des lokalen Unterrichtsstandards, nach der die Stipendienvergabe von Anforderungen an die Veranstalter der Postgraduiertenkurse abhängig gemacht wird - Voraussetzung einer ununterbrochenen Erfahrung von zehn Jahren)

    2014/C 45/27

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale amministrativo regionale per la Puglia

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Dirextra Alta Formazione srl

    Beklagte: Regione Puglia

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia — Auslegung der Art. 56, 101 und 107 AEUV — Auslegung der Art. 9 und 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 11 und 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung — Vom Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte staatliche Zuschüsse für in Master-Studiengänge für Postgraduierte eingeschriebene Studenten — Regionale Regelung zur Verbesserung des lokalen Unterrichtsniveaus, die die Gewährung von Hochschulstipendien vom Niveau der beruflichen Qualifikation der die Masterstudiengänge organisierenden Betreiber abhängig macht — Betreiber, der in Bezug auf die erbrachten Unterrichtsstunden über die erforderliche Erfahrung verfügt, diese aber weder in der vorgesehenen Zeit noch in der vorgesehenen Art und Weise erworben hat

    Tenor

    Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der Hochschuleinrichtungen, bei denen sich Studenten, die ein u. a. vom Europäischen Sozialfonds finanziertes Stipendium beantragen, einschreiben wollen, eine Erfahrung von zehn Jahren vorweisen müssen, wenn es sich bei diesen Einrichtungen weder um Universitäten handelt, die nach nationalem Recht anerkannt sind, noch um Einrichtungen, die anerkannte Master verleihen.


    (1)  ABl. C 32 vom 2.2.2013.


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