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Document 62012CA0434

    Rechtssache C-434/12: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Slancheva sila EOOD/Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ Razplashtatelna agentsia (Gemeinsame Agrarpolitik — ELER — Verordnung [EU] Nr. 65/2011 — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums — Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen — Begriff „künstlich geschaffene Voraussetzungen“ — Missbräuchliche Praktiken — Beweise)

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    9.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 325/7


    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Slancheva sila EOOD/Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ Razplashtatelna agentsia

    (Rechtssache C-434/12) (1)

    (Gemeinsame Agrarpolitik - ELER - Verordnung [EU] Nr. 65/2011 - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen - Begriff „künstlich geschaffene Voraussetzungen“ - Missbräuchliche Praktiken - Beweise)

    2013/C 325/10

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Vorlegendes Gericht

    Administrativen sad Sofia-grad

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Slancheva sila EOOD

    Beklagter: Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ Razplashtatelna agentsia

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Sofia-grad — Auslegung von Art. 4 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25, S. 8) — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums — Begriff „künstlich geschaffene Voraussetzungen“ — Zulässigkeit nationaler Rechtsprechung, wonach „künstlich geschaffene Voraussetzungen“ nur festgestellt werden können, wenn zwischen den Beihilfeantragstellern eine rechtliche Verbindung besteht, und Art. 4 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 nur Anwendung findet, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind — Stellung von Beihilfeanträgen durch verschiedene, faktisch verbundene Antragsteller, die benachbarte selbständige Grundstücke nutzen, die vor der Antragstellung Teile eines einzigen Grundstücks waren — Notwendigkeit der Feststellung einer absichtlichen Koordinierung zwischen den Bewerbern und/oder einem Dritten mit dem Ziel, einen Vorteil zu erwirken — Kriterien für die Feststellung des Vorteils im Sinne von Art. 4 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011

    Tenor

    1.

    Art. 4 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums ist dahin auszulegen, dass seine Anwendungsvoraussetzungen das Vorliegen eines objektiven Elements und eines subjektiven Elements verlangen. Im Hinblick auf das erste dieser Elemente ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die objektiven Umstände des vorliegenden Falles zu würdigen, die den Schluss zulassen, dass der mit der Stützungsregelung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verfolgte Zweck nicht erreicht werden könnte. Im Hinblick auf das zweite Element ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die objektiven Beweise zu würdigen, die den Schluss zulassen, dass der Antragsteller damit, dass er die Voraussetzungen für den Erhalt einer Zahlung nach der Stützungsregelung des ELER künstlich schuf, ausschließlich bestrebt war, sich einen den Zielen dieser Regelung zuwiderlaufenden Vorteil zu verschaffen. Dabei kann sich das vorlegende Gericht nicht nur auf Umstände wie die rechtlichen, wirtschaftlichen und/oder personellen Verbindungen zwischen den an ähnlichen Investitionsprojekten beteiligten Personen stützen, sondern auch auf Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer absichtlichen Koordinierung zwischen diesen Personen bezeugen.

    2.

    Art. 4 Abs. 8 der Verordnung Nr. 65/2011 ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, wenn ein Zahlungsantrag gemäß der Stützungsregelung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) allein deswegen abgelehnt wird, weil ein Investitionsprojekt, für das eine Beihilfe nach dieser Regelung beantragt wurde, eine funktionelle Unselbständigkeit aufweist oder weil eine rechtliche Verbindung zwischen den Antragstellern besteht, ohne dass die anderen objektiven Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung gefunden hätten.


    (1)  ABl. C 366 vom 24.11.2012.


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