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Document 62012CA0286
Case C-286/12: Judgment of the Court (First Chamber) of 6 November 2012 — European Commission v Hungary (Failure of a Member State to fulfil obligations — Social policy — Equal treatment in employment and occupation — Directive 2000/78/EC — Articles 2 and 6(1) — National scheme requiring compulsory retirement of judges, prosecutors and notaries on reaching the age of 62 — Legitimate objectives justifying a difference in treatment vis-à-vis workers under the age of 62 — Proportionality of the duration of the transitional period)
Rechtssache C-286/12: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. November 2012 — Europäische Kommission/Ungarn (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2 und 6 Abs. 1 — Nationale Regelung, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahrs aus dem Berufsleben ausscheiden müssen — Legitime Ziele, die eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Arbeitnehmern rechtfertigen, die noch nicht 62 Jahre alt sind — Verhältnismäßigkeit der Übergangszeit)
Rechtssache C-286/12: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. November 2012 — Europäische Kommission/Ungarn (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2 und 6 Abs. 1 — Nationale Regelung, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahrs aus dem Berufsleben ausscheiden müssen — Legitime Ziele, die eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Arbeitnehmern rechtfertigen, die noch nicht 62 Jahre alt sind — Verhältnismäßigkeit der Übergangszeit)
ABl. C 9 vom 12.1.2013, p. 22–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. November 2012 — Europäische Kommission/Ungarn
(Rechtssache C-286/12) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 und 6 Abs. 1 - Nationale Regelung, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahrs aus dem Berufsleben ausscheiden müssen - Legitime Ziele, die eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Arbeitnehmern rechtfertigen, die noch nicht 62 Jahre alt sind - Verhältnismäßigkeit der Übergangszeit)
2013/C 9/35
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und K. Talabér-Ritz)
Beklagte: Ungarn (Prozessbevollmächtigter: M. Z. Fehér)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Nationale Regelung, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahres aus dem Berufsleben ausscheiden müssen — Keine legitimen Ziele, die diese unterschiedliche Behandlung gegenüber Arbeitnehmern rechtfertigen, die noch nicht 62 Jahre alt sind — Unverhältnismäßige Dauer der Übergangszeit (ein Jahr)
Tenor
1. |
Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoßen, dass es eine nationale Regelung erlassen hat, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahrs aus dem Berufsleben ausscheiden müssen, was zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Alters führt, die außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht. |
2. |
Ungarn trägt die Kosten. |