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Document 62012CA0286

Rechtssache C-286/12: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. November 2012 — Europäische Kommission/Ungarn (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2 und 6 Abs. 1 — Nationale Regelung, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahrs aus dem Berufsleben ausscheiden müssen — Legitime Ziele, die eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Arbeitnehmern rechtfertigen, die noch nicht 62 Jahre alt sind — Verhältnismäßigkeit der Übergangszeit)

ABl. C 9 vom 12.1.2013, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/22


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. November 2012 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-286/12) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 und 6 Abs. 1 - Nationale Regelung, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahrs aus dem Berufsleben ausscheiden müssen - Legitime Ziele, die eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Arbeitnehmern rechtfertigen, die noch nicht 62 Jahre alt sind - Verhältnismäßigkeit der Übergangszeit)

2013/C 9/35

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und K. Talabér-Ritz)

Beklagte: Ungarn (Prozessbevollmächtigter: M. Z. Fehér)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Nationale Regelung, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahres aus dem Berufsleben ausscheiden müssen — Keine legitimen Ziele, die diese unterschiedliche Behandlung gegenüber Arbeitnehmern rechtfertigen, die noch nicht 62 Jahre alt sind — Unverhältnismäßige Dauer der Übergangszeit (ein Jahr)

Tenor

1.

Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoßen, dass es eine nationale Regelung erlassen hat, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahrs aus dem Berufsleben ausscheiden müssen, was zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Alters führt, die außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht.

2.

Ungarn trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 21.7.2012.


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