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Document 62011TN0647
Case T-647/11: Action brought on 19 December 2011 — Asos v OHIM — Maier (ASOS)
Rechtssache T-647/11: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2011 — Asos/HABM — Maier (ASOS)
Rechtssache T-647/11: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2011 — Asos/HABM — Maier (ASOS)
ABl. C 58 vom 25.2.2012, p. 11–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/11 |
Klage, eingereicht am 19. Dezember 2011 — Asos/HABM — Maier (ASOS)
(Rechtssache T-647/11)
2012/C 58/20
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Asos plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: P. Kavanagh, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Roger Maier (San Pietro di Stabio, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Oktober 2011 in der Sache R 2215/2010-4 aufzuheben; |
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die angemeldete Marke für alle in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zuzulassen, |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ASOS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 18, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 524 997.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „ASSOS“ (Nr. 4 580 767) für Waren der Klassen 3, 12 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde teilweise aufgehoben.
Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe ein Nebeneinanderbestehen und dessen Einfluss auf die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht ordnungsgemäß berücksichtigt und den Nachweis für ein solches Nebeneinanderbestehen zu Unrecht als unerheblich verworfen. Außerdem habe die Beschwerdekammer die begriffliche Bedeutung der Anmeldemarke falsch beurteilt und es dadurch versäumt, die zutreffende begriffliche Bedeutung der Anmeldemarke in eine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr einzubeziehen.