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Document 62011TN0196
Case T-196/11: Action brought on 12 April 2012 — AX v Council
Rechtssache T-196/11: Klage, eingereicht am 12. April 2012 — AX/Rat
Rechtssache T-196/11: Klage, eingereicht am 12. April 2012 — AX/Rat
ABl. C 165 vom 9.6.2012, p. 19–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/19 |
Klage, eingereicht am 12. April 2012 — AX/Rat
(Rechtssache T-196/11)
2012/C 165/34
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: AX (Polotsk, Weißrussland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Michalauskas)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger für nichtig zu erklären, soweit er davon betroffen ist; |
— |
die Durchführungsverordnung Nr. 84/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger für nichtig zu erklären, soweit er davon betroffen ist; |
— |
den Durchführungsbeschluss 2011/174/GASP des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger für nichtig zu erklären, soweit er davon betroffen ist; |
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die Durchführungsverordnung Nr. 271/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger für nichtig zu erklären, soweit er davon betroffen ist; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Unzureichende Begründung und Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Begründung der angefochtenen Rechtsakte deren Anfechtung durch den Kläger vor dem Gericht nicht zulasse und dem Gericht deren Rechtmäßigkeitsprüfung nicht ermögliche. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Beurteilungsfehler, da den angefochtenen Maßnahmen jede Rechtfertigung in tatsächlicher Hinsicht fehle. |
3. |
Dritter Klagegrund: Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, insbesondere soweit die Ein- und Durchreisebeschränkung das Gebiet der Europäischen Union betrifft. |