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Document 62011TN0168

    Rechtssache T-168/11: Klage, eingereicht am 25. April 2012 — AQ/Europäisches Parlament

    ABl. C 250 vom 18.8.2012, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.8.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 250/15


    Klage, eingereicht am 25. April 2012 — AQ/Europäisches Parlament

    (Rechtssache T-168/11)

    2012/C 250/29

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Kläger: AQ (Żary, Polen) (Prozessbevollmächtigter: K. Rosiak, Rechtsbeistand)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Der mit der Vertretung des Klägers beauftragte Prozessbevollmächtigte beantragt,

    festzustellen, dass die Klage unzulässig und die Hauptsache erledigt ist;

    festzustellen, dass es für die vom Kläger begehrte Zahlung von Schadensersatz mangels eines durch eine Handlung oder ein Unterlassen des Europäischen Parlaments verursachten tatsächlichen und sicheren Schadens keine Grundlage gibt.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der mit der Vertretung des Klägers beauftragte Prozessbevollmächtigte macht für seine Anträge drei Gründe geltend.

    1.

    Erster Grund:

    Außer wenn festgestellt werden sollte, dass das Schreiben des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2008 eine Entscheidung des Petitionsausschusses über eine frühere Eingabe des Klägers enthalte, die inhaltlich in vollem Umfang mit der Petition übereinstimme, könne angenommen werden, dass das Europäische Parlament in der vorliegenden Sache wesentliche Formvorschriften (Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments) verletzt und es unterlassen habe, als Antwort auf die an es gerichtete Petition einen Akt an den Kläger zu richten.

    2.

    Zweiter Grund:

    Da jedoch die Petition keine Angelegenheit betreffe, die in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union falle, habe der Kläger kein Rechtsschutzinteresse.

    3.

    Dritter Grund:

    Da außerdem die Frist für eine wirksame Klageerhebung sowohl nach Art. 230 EG (Art. 263 AEUV) als auch nach Art. 232 EG (Art. 265 AEUV) schon zu dem Zeitpunkt abgelaufen sei, in dem der Kläger den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt habe, sei die Klage unzulässig.


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