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Document 62011TJ0566

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. Oktober 2013.
Viejo Valle, SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die eine Tasse und Untertasse mit Rillen sowie einen tiefen Teller mit Rillen darstellen - Nichtigkeitsgrund - Unerlaubte Verwendung eines nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützten Werks - Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 6/2002.
Rechtssachen T-566/11 und T-567/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2013:549

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

23. Oktober 2013 ( *1 )

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die eine Tasse und Untertasse mit Rillen sowie einen tiefen Teller mit Rillen darstellen — Nichtigkeitsgrund — Unerlaubte Verwendung eines nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützten Werkes — Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“

In den Rechtssachen T-566/11 und T-567/11,

Viejo Valle, SA mit Sitz in L’Olleria (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch V. Melgar als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte in den Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Établissements Coquet mit Sitz in Saint-Léonard-de-Noblat (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bouchenard,

betreffend Klagen gegen die Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Juli 2011 (Sachen R 1054/2010-3 und R 1055/2010-3) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen der Établissements Coquet und der Viejo Valle, SA,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und J. Schwarcz,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 31. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der am 9. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen des HABM,

aufgrund der am 16. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen der Streithelferin,

aufgrund des Antrags der Klägerin auf Verbindung der Rechtssachen T-566/11 und T-567/11,

aufgrund der Stellungnahmen des HABM und der Streithelferin zur Verbindung der Rechtssachen T-566/11 und T-567/11,

aufgrund der Zuweisung der Rechtssachen an die Zweite Kammer und an einen neuen Berichterstatter,

aufgrund der Entscheidungen vom 26. Februar 2013, mit denen die Anträge auf Aussetzung der von der Klägerin eingeleiteten Verfahren zurückgewiesen worden sind,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass die schriftlichen Verfahren abgeschlossen sind, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Klägerin, die Viejo Valle, SA ist Inhaberin der unter den Nrn. 384912-0001 und 384912-0009 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die am 9. August 2005 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eingereicht und am 18. Oktober 2005 im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht worden sind (im Folgenden: angefochtene Geschmacksmuster).

2

Die angefochtenen Geschmacksmuster gelten nach dem Wortlaut der Geschmacksmusteranmeldungen für Geschirrteile und werden wie folgt dargestellt:

Was das unter der Nr. 384912-0001 eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster angeht:

Image

was das unter der Nr. 384912-0009 eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster angeht:

Image

3

Am 30. September 2008 beantragte die Streithelferin, die Établissements Coquet, beim HABM die Nichtigerklärung der angefochtenen Geschmacksmuster. Diese Nichtigkeitsanträge beruhten auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).

4

Zur Stützung ihrer Nichtigkeitsanträge machte die Streithelferin gegenüber den angefochtenen Geschmacksmustern zwei zu ihrer Kollektion „Hémisphère“, Modell „Satin“, gehörende Geschirrteile geltend, nämlich (in Bezug auf das unter der Nr. 384912-0001 eingetragene Geschmacksmuster) eine Tasse und ihre Untertasse bzw. (in Bezug auf das unter der Nr. 384912-0009 eingetragene Geschmacksmuster) einen tiefen Teller, für die sie Urheberrechtsschutz nach französischem Recht beanspruchte.

5

Die Streithelferin fügte ihren Nichtigkeitsanträgen folgende Fotografien bei:

Was den Antrag auf Nichtigerklärung des unter der Nr. 384912-0001 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters angeht:

Image

was den Antrag auf Nichtigerklärung des unter der Nr. 384912-0009 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters angeht:

Image

6

Mit Entscheidungen vom 7. April 2010 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die angefochtenen Geschmacksmuster nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 für nichtig.

7

Am 10. Juni 2010 legte die Klägerin beim HABM Beschwerden gegen die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ein.

8

Mit zwei Entscheidungen vom 29. Juli 2011 (Sachen R 1054/2010-3 und R 1055/2010-3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) wies die Dritte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerden der Klägerin zurück.

9

Erstens war die Beschwerdekammer der Ansicht, die Auffassung der Klägerin, wonach die Streithelferin das geschützte Werk nicht hinreichend identifiziert habe und daher die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung Nr. 6/2002 (ABl. L 341, S. 28) nicht erfülle, sei offensichtlich unbegründet.

10

Zweitens war die Beschwerdekammer der Ansicht, die Behauptung der Klägerin, die Streithelferin habe keine Informationen vorgelegt, die bewiesen, dass sie Inhaberin eines Urheberrechts sei, sei unbegründet.

11

Drittens prüfte die Beschwerdekammer den Standpunkt der Klägerin, wonach die von der Streithelferin zur Stützung ihrer Nichtigkeitsanträge geltend gemachten Geschirrteile nicht urheberrechtsschutzfähig seien, sondern industrielle Schöpfungen darstellten, die nur nach der Regelung für Geschmacksmuster geschützt werden könnten.

12

Als Erstes stellte die Beschwerdekammer fest, bei den von der Streithelferin geltend gemachten Werken handele es sich nicht um die Geschirrteile selbst (Tasse und ihre Untertasse sowie tiefer Teller), sondern um die dekorativen Rillen auf den Flächen dieser Teile. Die Streithelferin habe stets deutlich gemacht, dass sie der Klägerin nicht die Verwendung der Formen der Geschirrteile vorwerfe, sondern die Verwendung des Dekors auf diesen Teilen, das als geistiges Werk schutzfähig sei.

13

Als Zweites stellte die Beschwerdekammer fest, die Streithelferin habe nachgewiesen, dass der von der Klägerin geltend gemachte industrielle Charakter eines Werkes keinen Grund für die Verweigerung eines Schutzes nach dem Urheberrecht darstelle.

14

Das Werk bestehe in der Verzierung der Geschirrteile in Form eines Motivs aus feinen, parallelen, konzentrischen, gleich breiten und durchgezogenen Rillen auf der gesamten Außenseite der Tasse sowie nahezu der gesamten Innenseite der Untertasse und des tiefen Tellers mit Ausnahme des Innenrundes. Diese Verzierung ermögliche es, die genannten Geschirrteile zu unterscheiden, und verleihe ihnen einen hinreichend originellen Charakter, um ihren Rechtsschutz nach dem französischen Recht zu rechtfertigen.

15

Die Beschwerdekammer stellte fest, die Klägerin habe nicht erläutert, weshalb diese Verzierung nicht unter das Urheberrecht fallen könne. Die Klägerin rüge das Fehlen eines „künstlerischen“ Charakters, dies stelle jedoch kein relevantes Kriterium dar. Sie rüge den Mangel an Originalität, ohne insoweit jedoch einen Nachweis zu erbringen.

16

Die Beschwerdekammer war der Ansicht, die von der Streithelferin geltend gemachte Oberflächengestaltung der Geschirrteile falle letztlich in die Kategorie der geistigen Schöpfungen, die die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln könnten, und sei deshalb durch die französischen Urheberrechtsvorschriften geschützt.

17

Viertens prüfte die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin zur Verwendung des geschützten Werkes im Rahmen der Gemeinschaftsregelung für Geschmacksmuster, wonach zum einen die fraglichen Geschirrteile in ihrer Gesamtheit im Vergleich untereinander große Unterschiede aufwiesen und zum anderen auch der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu berücksichtigen sei.

18

Die Beschwerdekammer stellte fest, dieses Vorbringen betreffe einen anderen in Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Nichtigkeitsgrund als den geltend gemachten. Bei der Prüfung des im vorliegenden Fall geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes sei es nicht erforderlich, die Geschirrteile in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen, sondern lediglich zu ermitteln, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk in den angefochtenen Geschmacksmustern verwendet werde. Die Formunterschiede zwischen diesen Geschirrteilen seien unerheblich. Erheblich sei hingegen, dass erstens das geschützte Werk, nämlich das gleiche Rillenmuster, in den angefochtenen Geschmacksmustern klar erkennbar vorhanden sei, und zweitens, dass diese Rillen die gleichen Partien der Geschirrteile bedeckten. Gerade in der Summe dieser beiden Merkmale komme der schöpferische Gehalt des früheren Werkes zum Ausdruck, das in den angefochtenen Geschmacksmustern unerlaubt reproduziert – oder „verwendet“ – worden sei.

19

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerden der Klägerin daher zurück.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

20

Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

die den Klageschriften beigefügten Anlagen für zulässig zu erklären;

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

21

Das HABM beantragt im Wesentlichen,

die der Klageschrift in der Rechtssache T-566/11 beigefügten Anlagen B 7 bis B 14 und die der Klageschrift in der Rechtssache T-567/11 beigefügten Anlagen B 7 bis B 15 für unzulässig zu erklären;

die Klagen abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

22

Die Streithelferin beantragt im Wesentlichen,

die der Klageschrift in der Rechtssache T-566/11 beigefügten Anlagen B 7 bis B 14 und die der Klageschrift in der Rechtssache T-567/11 beigefügten Anlagen B 7 bis B 17 für unzulässig zu erklären;

die Klagen abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

23

Aufgrund des von der Klägerin eingereichten Verbindungsantrags und der Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten sind die vorliegenden Rechtssachen nach Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts für die Zwecke des Urteils zu verbinden.

24

Die Klägerin bringt verschiedene Klagegründe und Rügen vor, die sich wie folgt zusammenfassen lassen.

25

Im Rahmen des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 2245/2002 gerügt wird, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Streithelferin habe die erforderlichen Informationen über die geschützten Werke nicht vorgelegt.

26

Die Klägerin ergänzt die Ausführungen zu diesem ersten Klagegrund um das Vorbringen, dass es aufgrund einer früheren Verbreitung der Werke und deren fehlender Originalität kein Urheberrecht gebe.

27

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 gerügt wird, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, die angefochtenen Geschmacksmuster beinhalteten eine unerlaubte Verwendung der Werke der Streithelferin.

28

Zunächst ist es geboten, zur Zulässigkeit und gegebenenfalls zur Erheblichkeit bestimmter Unterlagen Stellung zu nehmen, die die Klägerin als Anlagen zu ihren Klageschriften und Aussetzungsanträgen eingereicht hat.

Zur Zulässigkeit und Erheblichkeit bestimmter Unterlagen, die als Anlagen zu den Klageschriften und Aussetzungsanträgen eingereicht worden sind

29

Die Klägerin hat erstmals beim Gericht Unterlagen eingereicht, die von Websites anderer Unternehmen des Geschirrsektors, von Museen oder Zeitungen stammen (Anlagen B 7 bis B 14 zur Klageschrift in der Rechtssache T-566/11, Anlagen B 7 bis B 17 zur Klageschrift in der Rechtssache T-567/11) und aus denen sich nach ihrer Auffassung ergibt, dass andere Unternehmen vor der Streithelferin auf eine Verzierung von Geschirrteilen in Form feiner konzentrischer Rillen auf den äußeren Oberflächen dieser Teile zurückgegriffen hätten und dass die genannte Verzierung keineswegs originell sei, sondern eine seit jeher angewandte Praxis darstelle.

30

Die Klägerin hat daraus abgeleitet, dass die Streithelferin in Wirklichkeit keinerlei Urheberrecht an den zur Stützung ihrer Nichtigkeitsanträge geltend gemachten Werken besitze.

31

Im Übrigen hat die Klägerin mit ihren Aussetzungsanträgen vom 3. Dezember 2012 und vom 8. Januar 2013 zwei Entscheidungen französischer Gerichte von November und Dezember 2012 vorgelegt. In diesen Entscheidungen haben die genannten Gerichte, die von der Streithelferin jeweils mit einer Drittverletzungsklage befasst worden waren, die dieselben Werke wie die von ihr im vorliegenden Fall beanspruchten Werke betraf, die Auffassung vertreten, die Streithelferin genieße kein Urheberrecht an diesen Werken.

32

Die Klägerin hat daraus abgeleitet, dass der Nichtigkeitsgrund, den die Streithelferin ihr gegenüber vor dem HABM geltend gemacht habe, wegfalle, so dass, da die genannten nationalen Entscheidungen Bestandskraft erlangt hätten, den vorliegenden Klagen stattzugeben sei und die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben werden müssten.

33

Das HABM und die Streithelferin bestreiten die Zulässigkeit der von der Klägerin beim Gericht eingereichten Unterlagen und treten der Auffassung der Klägerin entgegen.

34

Was zunächst die Unterlagen angeht, die die Klägerin als Anlagen B 7 bis B 14 zur Klageschrift in der Rechtssache T-566/11 und als Anlagen B 7 bis B 17 zur Klageschrift in der Rechtssache T-567/11 eingereicht hat, ist festzustellen, dass sie neue Gesichtspunkte darstellen, über die die Beschwerdekammer nicht verfügte.

35

Diese Unterlagen, die erstmals beim Gericht eingereicht worden sind, können nicht berücksichtigt werden. Die Klage beim Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen. Die vorerwähnten Unterlagen sind daher zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich ist, ihre Beweiskraft zu prüfen (Urteile des Gerichts vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM – PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, Slg. 2010, II-981, Randnr. 24, und vom 13. November 2012, Antrax It/HABM – THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, Randnr. 28; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM – Edwin [ELIO FIORUCCI], T-165/06, Slg. 2009, II-1375, Randnrn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Was sodann die Entscheidungen französischer Gerichte angeht, die als Anlagen zu den Aussetzungsanträgen eingereicht worden sind, ist festzustellen, dass es sich auch bei ihnen um neue Unterlagen handelt, über die das HABM nicht verfügte. Der Umstand, dass diese Entscheidungen nach den angefochtenen Entscheidungen ergangen sind, ändert nichts an dieser Feststellung.

37

Abgesehen davon wird die Möglichkeit, erstmals vor dem Gericht auf nationale Entscheidungen Bezug zu nehmen, von der oben in Randnr. 35 angeführten Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, wenn es nicht darum geht, der Beschwerdekammer vorzuwerfen, sie habe in einem bestimmten nationalen Urteil genannte Tatsachen außer Betracht gelassen, sondern um die Rüge, dass sie gegen eine Vorschrift der Verordnung Nr. 6/2002 verstoßen habe, wobei die nationale Rechtsprechung zur Untermauerung dieser Rüge herangezogen wird (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. März 2008, Sebirán/HABM – El Coto De Rioja [Coto D’Arcis], T-332/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56, vom 17. Juni 2008, El Corte Inglés/HABM – Abril Sanchez und Ricote Saugar [BOOMERANG TV], T-420/03, Slg. 2008, II-837, Randnr. 37, und vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM – Mega Brands [Roter Lego-Stein], T-270/06, Slg. 2008, II-3117, Randnrn. 23 bis 25).

38

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die als Anlagen zu den Aussetzungsanträgen eingereichten Entscheidungen französischer Gerichte, auch wenn sie eindeutig unzulässig sind, was die Tatsachen angeht, die in ihnen angeführt werden und über die die Beschwerdekammer nicht verfügte, nicht unzulässig sind, wenn es der Klägerin darum geht, der Beschwerdekammer vorzuwerfen, diese habe gegen eine Bestimmung des Rechts der Europäischen Union verstoßen.

39

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin diese Entscheidungen zur Stützung eines einzigen Arguments eingereicht, wonach, „da ein nationales Gericht das Bestehen eines wie auch immer gearteten Rechts des geistigen Eigentums an den von [der Streithelferin] als Grundlagen für ihre Nichtigkeitsanträge verwendeten Erzeugnissen verneint hat, … der Nichtigkeitsgrund insgesamt wegfallen [muss], … da der Klägerin, die ihr legitimes Ausschließlichkeitsrecht aufgrund eines zuvor nicht bestehenden Rechts verlieren würde, andernfalls ein irreparabler Schaden entstünde“.

40

Zu diesem Argument ist jedoch festzustellen, dass die genannten französischen Entscheidungen, wie die Streithelferin im Wesentlichen geltend macht, nur zwischen den Parteien der nationalen Verfahren und im Rahmen der Verletzungsrechtsstreitigkeiten zwischen diesen Parteien gelten. Daher haben die erwähnten Entscheidungen, selbst wenn sie bestandskräftig würden, in Bezug auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Urheberrechts der Streithelferin keinerlei gültige Feststellungswirkung gegenüber jedermann.

41

Im Unterschied zu bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen, die im Rahmen von auf der behördlichen Anmeldung und Eintragung des Rechts des geistigen Eigentums beruhenden Schutzsystemen erlassen werden, können sie den Unionsrichter somit nicht veranlassen, festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden ist, und diese in der Hauptsache für erledigt zu erklären (zu Fällen, in denen die Hauptsache im Anschluss an einen durch eine bestandskräftige und gegenüber jedermann wirkende Entscheidung des zuständigen Markenamts ausgesprochenen Verfall des entgegenstehenden Markenrechts für erledigt erklärt worden ist, vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 26. Juni 2008, Pfizer/HABM – Isdin (FOTOPROTECTOR ISDIN), T-354/07 bis T-356/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und vom 27. Februar 2012, MIP Metro/HABM – Jacinto (My Little Bear), T-183/11.

42

Daher sind das einzige Argument, das die Klägerin aus diesen Entscheidungen herleitet, und damit der einzige Grund für deren Einreichung, nämlich die Tatsache, dass sie den Nichtigkeitsanträgen der Streithelferin automatisch die Grundlage entzögen, falsch.

43

Da die Klägerin aus diesen Entscheidungen kein wie auch immer geartetes anderes Argument herleitet (vgl. in diesem Sinne Urteil Coto D’Arcis, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 57) und da es nicht Sache des Gerichts ist, die Klage anstelle der Klägerin zu begründen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T-56/92, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 23, und Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnrn. 94 und 97), können die genannten Entscheidungen französischer Gerichte, die bereits wegen der in ihnen enthaltenen tatsächlichen Gesichtspunkte unzulässig sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen im Übrigen nicht berücksichtigt werden und sind deshalb als unerheblich anzusehen.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 2245/2002, weil die Streithelferin es versäumt haben soll, die erforderlichen Informationen über die geschützten Werke zu übermitteln

44

Die Klägerin macht geltend, die Streithelferin habe es versäumt, die erforderlichen Informationen über die geschützten Werke zu übermitteln. Insbesondere habe die Streithelferin weder die Zeitpunkte der Schaffung der Werke nachgewiesen noch angegeben, welche natürliche Person deren tatsächlicher Urheber sei.

45

Nach französischem Recht entstehe das Urheberrecht allein aufgrund der Tatsache der Schaffung eines Werkes und mit dem Zeitpunkt dieser Schaffung. Die Kenntnis der Urheberschaft des Werkes und des Zeitpunkts seiner Schaffung sei entscheidend, um ermitteln zu können, ob es originell und damit schutzfähig sei, oder ob es im Gegenteil bereits zuvor von einem anderen Urheber geschaffen worden sei. Darüber hinaus hätte auch die Übertragung des Urheberrechts von der natürlichen Person des Entwerfers an die Streithelferin nachgewiesen werden müssen.

46

Das HABM und die Streithelferin treten der Auffassung der Klägerin entgegen. Die Streithelferin habe die erforderlichen und hinreichenden Informationen übermittelt.

47

Aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. f und Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 2245/2002 geht erstens hervor, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, wenn es eine unerlaubte Verwendung eines nach den Urheberrechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Werkes darstellt, zweitens, dass die Nichtigerklärung nur vom Inhaber des Urheberrechts beantragt werden kann, und drittens, dass dieser Antrag die Wiedergabe und Angaben zur Identifizierung des geschützten Werkes, auf das er sich stützt, sowie den Nachweis enthalten muss, dass der Nichtigkeitsantragsteller Inhaber des Urheberrechts ist.

48

Was zunächst die Frage angeht, ob die von der Streithelferin beim HABM gestellten Nichtigkeitsanträge die Wiedergabe und Angaben zur Identifizierung der geschützten Werke enthielten, auf die sie sich stützten, hat die Beschwerdekammer zu Recht die Auffassung vertreten, die Streithelferin habe die Anforderungen, die von Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 2245/2002 insoweit gestellt würden, weitgehend erfüllt.

49

Die Streithelferin hat die zur Stützung ihrer Nichtigkeitsanträge vom 30. September 2008 geltend gemachten Werke nämlich sowohl durch Abbildungen dieser Werke, die sie den genannten Anträgen beigefügt hat, als auch durch die übermittelten Textbeschreibungen genau identifiziert. Diese Beschreibungen betrafen zum einen eine an der Außenseite fein gerillte und an der Innenseite glatte Tasse in weißer Farbe sowie ihre weiße Untertasse mit einem breiten gerillten, zu seinem Ende hin leicht aufsteigenden Rand und einem kleinen glatten Flachteil, zum anderen einen tiefen Teller mit sehr breitem, horizontalem und fein gerilltem Rand sowie einer engen, einfarbigen und schalenförmigen Vertiefung in der Tellermitte, die gleichzeitig den Tellerboden bildet.

50

Was sodann die Kritik der Klägerin angeht, wonach die Streithelferin die Zeitpunkte der Schaffung der Werke, die Identität der natürlichen Person des Entwerfers und den Nachweis über die Übertragung von dessen Urheberrechten an die Streithelferin hätte übermitteln müssen, ist sie aus folgenden Gründen zurückzuweisen.

51

Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 und Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 2245/2002 verlangen, dass derjenige, der einen Antrag auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters aufgrund eines nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Urheberrechts stellt, Inhaber dieses Urheberrechts ist und dem HABM Informationen übermittelt, die diese Tatsache belegen.

52

Bei der Frage, ob der Nichtigkeitsantragsteller Inhaber des Urheberrechts im Sinne dieser Vorschrift ist, sowie der Frage des Nachweises dieses Rechts beim HABM kann das zur Stützung des Nichtigkeitsantrags geltend gemachte Recht des Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall das französische Recht, nicht außer Betracht gelassen werden. Das anwendbare Recht des Mitgliedstaats bestimmt in diesem Zusammenhang nämlich insbesondere, in welcher Art und Weise das Urheberrecht an dem für den Nichtigkeitsantrag geltend gemachten Werk erworben und nachgewiesen wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2012, Tilda Riceland Private/HABM – Siam Grains [BASMALI], T-304/09, Randnr. 22).

53

Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass im französischen Recht bis zum Beweis des Gegenteils derjenige Inhaber eines Urheberrechts ist, unter dessen Namen das Werk verbreitet wird.

54

Auch wenn das französische Recht, wie das HABM und die Streithelferin ausführen, nämlich bestimmt, dass „[d]er Urheber eines geistigen Werkes … an diesem Werk allein aufgrund der Tatsache seiner Schaffung ein ausschließliches und gegenüber jedermann wirkendes Recht des unkörperlichen Eigentums [genießt]“ (Art. L. 111-1 des französischen Code de la propriété intellectuelle [Gesetz über das geistige Eigentum, im Folgenden: CPI]) und „[d]as Werk … unabhängig von jeder öffentlichen Verbreitung allein aufgrund der – wenn auch unvollendeten – Verwirklichung der Konzeption des Urhebers als geschaffen [gilt]“ (Art. L. 111-2 CPI), heißt es dort auch, dass „[d]ie Urhebereigenschaft … bis zum Beweis des Gegenteils dem- oder denjenigen zu[fällt], unter dessen oder deren Namen das Werk verbreitet wird“ (Art. L. 113-1 CPI), und „[d]as kollektive Werk … bis zum Beweis des Gegenteils in das Eigentum der natürlichen oder juristischen Person [fällt], unter deren Namen es verbreitet wird[, wobei d]ieser Person … die Urheberrechte verliehen [werden]“ (Art. L. 113-5 CPI).

55

Die Streithelferin führt aus, nach der französischen Rechtsprechung würden die Urheberrechte an einem Werk, wenn sie nicht von der natürlichen Person beansprucht würden, die Urheber dieses Werks sei, der juristischen Person übertragen, die es unter ihrem Namen kommerziell auswerte.

56

Auch wenn die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen daher zu Unrecht ausgeführt hat, das Urheberrecht entstehe mit der Schaffung „und/oder der Verbreitung“ des Werkes, da aus den Bestimmungen des CPI hervorgehe, dass dieses Recht aufgrund der bloßen Schaffung entstehe, wirkt sich dieser Umstand nicht aus. Im vorliegenden Fall kommt es einzig und allein auf die Frage der Identifizierung des Urheberrechtsinhabers an, bei dem es sich, sofern die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat, dieses Recht nicht beansprucht, um die natürliche oder juristische Person handelt, unter deren Namen das erwähnte Werk verbreitet wird.

57

Daher wirft die Klägerin dem HABM vergeblich vor, es habe keine Angaben zur Schaffung der Werke wie den Entstehungszeitpunkt und die Identität des Entwerfers sowie zur Übertragung der Urheberrechte an die Streithelferin verlangt, und der Beschwerdekammer, sie habe ihrer Beschwerde in Ermangelung solcher Angaben nicht stattgegeben.

58

Darüber hinaus bestreitet die Klägerin nicht, dass sich der Zeitpunkt der Verbreitung der zur Stützung der Nichtigkeitsanträge geltend gemachten Werke durch die Streithelferin aus den von dieser Partei beim HABM eingereichten Unterlagen herleiten lässt.

59

Der vorliegende Klagegrund ist daher insoweit zurückzuweisen, als er auf eine angebliche Unzulänglichkeit der von der Streithelferin vor dem HABM gemachten Angaben zu den geschützten Werken, insbesondere zum Fehlen eines Nachweises über die Entstehungszeitpunkte der Werke, die Identität der natürlichen Person des Entwerfers und die Übertragung der Rechte dieser Person an die Streithelferin, gestützt wird.

60

Zu den im Anschluss an diesen ersten Klagegrund vorgebrachten Behauptungen, wonach die Streithelferin über kein Urheberrecht verfüge, da vor ihr andere Unternehmen des Sektors auf eine Verzierung der Geschirrteile durch die Verwendung feiner konzentrischer Rillen auf deren äußeren Oberflächen zurückgegriffen hätten und diese Verzierung keineswegs originell sei, es sich vielmehr um eine von jeher angewandte Praxis handele, ist festzustellen, dass diese Behauptungen, sofern sie nicht neu sind, zumindest vollständig auf Beweismittel gestützt werden, die im Stadium der Klage vor dem Gericht beigebracht und daher bereits als unzulässig zurückgewiesen worden sind.

61

So hat die Klägerin vor dem HABM nicht behauptet, vor der Streithelferin hätten andere Geschirrunternehmen die zur Stützung der Nichtigkeitsanträge geltend gemachten Werke verbreitet. Die Klägerin räumt in ihren Klageschriften übrigens selbst ein, dass sie sich erst vor dem Gericht auf diesbezügliche Gesichtspunkte berufen hat.

62

Was die fehlende Originalität des Rillendekors eines Geschirrteils angeht, beanstandet die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach, auch wenn dieser Mangel an Originalität im Stadium des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung geltend gemacht worden sei, anschließend kein Nachweis zur Stützung dieser Behauptung vorgelegt worden sei, in keiner Weise.

63

Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Beschwerdekammer durch das Gericht in Anbetracht von Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 im Hinblick auf die Rechtsfragen zu erfolgen hat, die ihm vorgelegt worden sind. Es ist darum nicht Sache des Gerichts, bei ihm geltend gemachte neue Klagegründe zu prüfen oder den Sachverhalt im Licht von erstmals ihm vorgelegten Beweisen zu überprüfen. Der Prüfung solcher neuen Klagegründe und der Zulassung solcher Beweise stünde nämlich Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung entgegen, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können (vgl. entsprechend Urteil ELIO FIORUCCI, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Aus den oben in den Randnrn. 60 bis 63 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass das Vorbringen der Klägerin zu einer früheren Verbreitung des Werkes durch andere Geschirrunternehmen sowie zu einem Mangel an Originalität des Dekors, das von jeher verwendet worden sein soll, als unzulässig, weil neue Klagegründe darstellend, zumindest aber als unbegründet, weil in vollem Umfang auf unzulässigen Beweismitteln beruhend, zurückzuweisen ist.

65

Der vorliegende Klagegrund und die in seinem Anschluss aufgestellten Behauptungen sind daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002, weil die Beschwerdekammer zu Unrecht die Auffassung vertreten haben soll, die angefochtenen Geschmacksmuster beinhalteten eine unerlaubte Verwendung des Werkes der Streithelferin

66

Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, diese habe die Auffassung vertreten, bei dem von der Streithelferin geltend gemachten Werk handele es sich nicht um die Tasse, die Untertasse und den tiefen Teller, sondern um die dekorativen Rillen auf den Flächen dieser Geschirrteile. Die Klägerin trägt vor, bei der Beurteilung der Frage, ob das Werk der Streithelferin in den angefochtenen Geschmacksmustern der Klägerin vorhanden sei und daher ein Verstoß gegen das von der Streithelferin beanspruchte Urheberrecht vorliege, hätten andere Merkmale als diese konzentrischen Rillen berücksichtigt werden müssen.

67

Bei einer Bewertung der verschiedenen Elemente der Geschirrteile der Klägerin und der Streithelferin ließen sich zahlreiche Unterschiede feststellen, die diesen Geschirrteilen charakteristische Eigenschaften verliehen, die einen vollständig anderen Gesamteindruck vermitteln könnten. Aufgrund dieser Unterschiede lasse sich nicht behaupten, dass das geschützte Werk in den angefochtenen Geschmacksmustern verwendet worden sei.

68

Aus den eingereichten Ansichten gehe nämlich klar hervor, dass die Tassen und ihre Untertassen sowie die tiefen Teller der Parteien außer ihren Rillen nichts gemeinsam hätten.

69

Die Tasse der Streithelferin weise rundliche Formen mit einem besonderen Henkel auf, die den konischen Formen der Tasse der Klägerin in keiner Weise ähnelten. Die Untertasse der Klägerin habe ein glattes, im Vergleich zur Untertasse der Streithelferin größeres Mittelrund und einen flacheren Rand, da nur der Außenrand geneigt sei. Von außen betrachtet sei die Mulde des tiefen Tellers der Klägerin mit Ausnahme eines Einschnitts einige Millimeter über dem Boden vollkommen glatt. Sie sei rundlicher als die des tiefen Tellers der Streithelferin und habe weder Kanten noch Stufen. Die Tellerränder wiesen Unterschiede in Bezug auf ihre Neigung und Öffnung auf, wobei der Teller der Klägerin rundlicher sei als der geradliniger geneigte der Streithelferin. Außerdem seien die Rillen in den angefochtenen Geschmacksmustern dicker und ausgeprägter.

70

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers auf dem Gebiet der Geschirrteile beschränkt sei, seien die angefochtenen Geschmacksmuster unmöglich so anzusehen, als beinhalteten sie eine Verwendung der von der Streithelferin beanspruchten Werke.

71

Die Klägerin fügt hinzu, selbst dann, wenn davon ausgegangen würde, dass das Werk, dessen Schutz die Streithelferin beanspruche, aus dekorativen Rillen auf den Flächen ihrer Geschirrteile bestehe, sei dennoch zu fragen, welches der originelle Teil des fraglichen Werkes sei.

72

Das HABM und die Streithelferin treten der Auffassung der Klägerin entgegen.

73

Es ist darauf hinzuweisen, dass der von der Streithelferin im vorliegenden Fall geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht auf den fehlenden individuellen Charakter der angefochtenen Geschmacksmuster im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 gestützt wird, sondern auf die unerlaubte Verwendung eines nach den Urheberrechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Werkes in diesen Geschmacksmustern.

74

Daraus folgt, dass sich dem HABM einzig und allein die Frage stellte, ob die Streithelferin Inhaberin eines Urheberrechts nach dem französischen Recht war und dieses Urheberrecht in den angefochtenen Geschmacksmustern unerlaubt in Anspruch genommen wurde.

75

Oben in den Randnrn. 48 bis 59 ist bereits festgestellt worden, dass die Streithelferin im Nichtigkeitsantrag die Anforderungen von Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 2245/2002 in Bezug auf die Einreichung der Wiedergabe und von Angaben zur Identifizierung des urheberrechtlich geschützten Werkes, auf die sich der Antrag stützte, erfüllt hatte.

76

Zu dem Vorbringen, wonach die Streithelferin keinerlei Urheberrecht besessen habe, da die Verzierung der Geschirrteile in Form feiner konzentrischer Rillen auf den äußeren Oberflächen dieser Teile vor der Streithelferin von anderen Unternehmen des Sektors verwendet worden und diese Verzierung keineswegs originell sei, sondern eine von jeher angewandte Praxis darstelle, ist oben in den Randnrn. 60 bis 64 bereits festgestellt worden, dass es sich hierbei um ein unzulässiges, weil neues, zumindest aber unbegründetes, weil in vollem Umfang auf unzulässigen Beweismitteln beruhendes Vorbringen handelt.

77

Das im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes entwickelte Argument, dass sich die Beschwerdekammer nicht auf die Verzierung der Geschirrteile hätte beschränken dürfen, sondern deren Formen hätte berücksichtigen müssen, ist aus folgenden Gründen zurückzuweisen.

78

Zwar beschränkte sich das von der Streithelferin in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Geschmacksmuster vor dem HABM geltend gemachte Werk nicht allein auf die Verzierung ihrer Geschirrteile, sondern erstreckte sich auf weitere Aspekte der genannten Teile, u. a. auf ihre Formen. Die Verzierung als solche wurde von der Streithelferin vor dem HABM jedoch eindeutig als materieller Ausdruck einer urheberrechtlich geschützten schöpferischen Leistung beansprucht. So hat die Streithelferin geltend gemacht, die Originalität des Geschirrs ihrer Kollektion „Hémisphère“ liege insbesondere in den Oberflächenrillen auf diesem Geschirr und deren Alternierung mit glatten Partien begründet, da diese Ausführung von Originalität zeuge und die Kreativität des Urhebers widerspiegle.

79

Wie aus der zu den Akten gegebenen und von der Beschwerdekammer angeführten französischen Rechtsprechung hervorgeht, kann ein Geschirrteil im französischen Recht jedoch sowohl seiner Form als auch seinem Dekor nach ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen, sofern der eine oder andere dieser Aspekte das Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit ist und eine Originalität aufweist, die von der Persönlichkeit des Urhebers zeugt.

80

Daher hinderte die Beschwerdekammer grundsätzlich nichts daran, von der Verzierung der Geschirrteile der Streithelferin als dem Werk auszugehen, dessen unerlaubte Verwendung im Streit stand. Damit beschränkte die Beschwerdekammer ihre Beurteilung zwar auf einen Aspekt der Geschirrteile der Parteien. Von den beiden Parteien des Rechtsstreits hätte sich gegebenenfalls aber nur die Streithelferin über diesen Ansatz der Beschwerdekammer, der bestimmte ihrer urheberrechtlichen Ansprüche unbehandelt ließ, beklagen können, was sie nicht getan hat.

81

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschränkung der Prüfung der Beschwerdekammer auf das Dekor der Geschirrteile der Streithelferin im vorliegenden Fall nicht geeignet ist, zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen zu führen.

82

Daraus folgt, dass alle Argumente, mit denen die Klägerin die Unterschiede in der Form der angefochtenen Geschmacksmuster und der Geschirrteile der Streithelferin hervorhebt, unerheblich sind.

83

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen kommt es einzig und allein auf die Erwägung an, ob das Rillendekor der Geschirrteile der Streithelferin, worauf die Beschwerdekammer geschlossen hat, erstens ein geistiges Werk darstellte und dieses Werk zweitens auf den angefochtenen Geschmacksmustern wiedergegeben war, was eine unerlaubte Inanspruchnahme des Urheberrechts der Streithelferin mit sich brächte.

84

Zum ersten Aspekt hat die Beschwerdekammer folgende Beurteilungen vorgenommen.

85

Sie hat die Auffassung vertreten, das Werk bestehe in der Verzierung der Geschirrteile in Form eines Motivs aus feinen, parallelen, konzentrischen, gleich breiten und durchgezogenen Rillen auf der gesamten Außenseite der Tasse sowie nahezu der gesamten Innenseite der Untertasse und des tiefen Tellers mit Ausnahme des Innenrundes.

86

Nach Ansicht der Beschwerdekammer ermöglichte diese besondere Verzierung der Geschirrteile deren Unterscheidung und verlieh ihnen einen hinreichend originellen Charakter, so dass ihr Rechtsschutz nach dem französischen Recht gerechtfertigt gewesen sei. Daher unterliege das Vorhandensein der fraglichen feinen Rillen den im französischen Recht festgelegten Kriterien.

87

Die Beschwerdekammer hat festgestellt, die Klägerin habe vor ihr zu keinem Zeitpunkt explizit zum Ausdruck gebracht, weshalb die Verzierung der Geschirrteile der Streithelferin den Urheberrechtsschutz nicht rechtfertige. Das von der Klägerin geltend gemachte Fehlen des künstlerischen Charakters stelle kein relevantes Kriterium dar. Die Klägerin habe darüber hinaus die mangelnde Originalität eines mit Rillen bedeckten Geschirrteils erwähnt, ohne jedoch ein Beweismittel zur Stützung dieses Arguments beizubringen, und erneut – aber zu Unrecht – in Abrede gestellt, dass das Werk der Streithelferin Schutz nach dem französischen Recht verdiene, weil das Geschirr ein industrielles Erzeugnis sei.

88

Die Beschwerdekammer hat die Auffassung vertreten, die von der Streithelferin geltend gemachte Oberflächengestaltung der Geschirrteile falle, so wie sie sich darstelle, „trotz (oder aufgrund) ihrer Einfachheit der Form“ letztlich in die Kategorie der geistigen Schöpfungen, die die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln könnten, und sei deshalb durch die französischen Urheberrechtsvorschriften geschützt.

89

Festzustellen ist, dass es der Klägerin nicht gelingt, diese Beurteilungen in Frage zu stellen.

90

Vor dem Gericht wendet sich die Klägerin nämlich nicht gegen die – im Übrigen zutreffenden – Feststellungen der Beschwerdekammer zur fehlenden Erheblichkeit einer künstlerischen Beurteilung des Werkes und zur Anwendbarkeit des Urheberrechts auf industrielle Erzeugnisse. Was den angeblichen Mangel an Originalität angeht, ist bereits festgestellt worden, dass sämtliche von der Klägerin vor dem Gericht insoweit vorgelegten Beweise unzulässig sind.

91

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin nicht nachweist, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Verzierung der Geschirrteile der Streithelferin stelle ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar.

92

Zum zweiten Aspekt, der sich auf die Verwendung des Werkes der Streithelferin in den angefochtenen Geschmacksmustern bezieht, hat die Beschwerdekammer folgende Feststellungen getroffen.

93

Die Beschwerdekammer hat erstens das Vorhandensein des geschützten Werkes – im vorliegenden Fall des gleichen Rillenmusters – in den angefochtenen Geschmacksmustern und zweitens die Tatsache festgestellt, dass diese Rillen genau die gleichen Partien der Geschirrteile bedeckten. Gerade in der Summe dieser beiden Merkmale komme der schöpferische Gehalt des früheren Werkes zum Ausdruck, „das [in den angefochtenen Geschmacksmustern] unerlaubt reproduziert – oder ‚verwendet‘ – worden ist“.

94

Die Klägerin hat sich, nachdem sie eingeräumt hatte, dass den in Rede stehenden Geschirrteilen ihre Rillen gemeinsam seien, vor dem Gericht darauf beschränkt, geltend zu machen, die Rillen seien in den angefochtenen Geschmacksmustern „dicker und ausgeprägter“. Sie hat in diesem Zusammenhang auf die Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic (C-281/10 P, Slg. 2011, I-10153), ergangen ist, und auf eine angebliche Beschränkung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers Bezug genommen.

95

Dieses Vorbringen der Klägerin genügt jedoch nicht für den Nachweis eines Fehlers der Beschwerdekammer.

96

Erstens ist festzustellen, dass sich die Klägerin zu Unrecht auf die Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic (oben in Randnr. 94 angeführt) und eine angebliche Beschränkung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers beruft.

97

Der im vorliegenden Fall geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wird nämlich aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 und nicht – wie in der Rechtssache, in der das Urteil PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic (oben in Randnr. 94 angeführt) ergangen ist – aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung hergeleitet.

98

Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits darf daher in keiner Weise auf der Grundlage eines Gesamtvergleichs zwischen zwei Geschmacksmustern erfolgen, in dessen Rahmen eine sich aus – im vorliegenden Fall im Übrigen nicht nachgewiesenen – technischen oder rechtlichen Zwängen ergebende Beschränkung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers den informierten Benutzer aufmerksamer für Details machen und die Anerkennung einer Eigenart des angefochtenen Geschmacksmusters fördern kann (vgl. insoweit Urteil Heizkörper, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn. 43 bis 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99

Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hängt einzig und allein von der Frage ab, ob das angefochtene Geschmacksmuster eine „unerlaubte Verwendung“ des nach den Urheberrechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geschützten Werkes beinhaltet.

100

Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass im Rahmen der Prüfung des Nichtigkeitsgrundes die streitigen Muster nicht insgesamt verglichen zu werden brauchten, sondern lediglich zu ermitteln war, ob das urheberrechtlich geschützte Werk in den späteren Mustern verwendet wurde, d. h., ob das Vorhandensein dieses Werkes in den genannten Mustern mit der Folge festgestellt werden konnte, dass die von der Klägerin geltend gemachten Unterschiede wie die Form der Tasse, das Design ihres Henkels oder die Form der Schale des tiefen Tellers in diesem Zusammenhang unerheblich waren.

101

Zweitens weist die Verzierung der angefochtenen Geschmacksmuster, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, sowohl in Bezug auf die Identität der bedeckten Oberflächen als auch in Bezug auf den konzentrischen Charakter sowie die Regelmäßigkeit und die Feinheit der Rillen unbestreitbar eine große Ähnlichkeit mit der Verzierung der Geschirrteile der Streithelferin auf. Die von der Klägerin geltend gemachte größere Dicke und Ausgeprägtheit der Rillen genügen nicht, um diese Ähnlichkeit zu beseitigen.

102

Nach alledem weist die Klägerin vor dem Gericht nicht nach, dass die Beschwerdekammer einen Fehler begangen hat, indem sie auf der Grundlage der Angaben, über die sie verfügte, die Auffassung vertreten hat, die von der Streithelferin zur Stützung ihrer Nichtigkeitsanträge geltend gemachte Verzierung der Geschirrteile sei durch die französischen Urheberrechtsvorschriften geschützt und werde in den angefochtenen Geschmacksmustern unerlaubt verwendet.

103

Daher ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

104

Da die Klägerin mit sämtlichen Klagegründen unterlegen ist, sind die vorliegenden Klagen abzuweisen.

Kosten

105

Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

106

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr die Kosten des HABM und der Streithelferin gemäß den Anträgen dieser Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Rechtssachen T-566/11 und T-567/11 werden für die Zwecke des Urteils verbunden.

 

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

 

3.

Die Viejo Valle, SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Établissements Coquets.

 

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Oktober 2013.

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Anträge der Verfahrensbeteiligten

 

Rechtliche Würdigung

 

Zur Zulässigkeit und Erheblichkeit bestimmter Unterlagen, die als Anlagen zu den Klageschriften und Aussetzungsanträgen eingereicht worden sind

 

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 2245/2002, weil die Streithelferin es versäumt haben soll, die erforderlichen Informationen über die geschützten Werke zu übermitteln

 

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002, weil die Beschwerdekammer zu Unrecht die Auffassung vertreten haben soll, die angefochtenen Geschmacksmuster beinhalteten eine unerlaubte Verwendung des Werkes der Streithelferin

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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