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Document 62011FA0093

Rechtssache F-93/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. März 2013 — Taghani/Kommission (Öffentlicher Dienst — Allgemeines Auswahlverfahren — Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens über die Nichtzulassung zu den Prüfungen — Rechtsbehelfe — Klage, die erhoben wird, ohne die Entscheidung über die Beschwerde abzuwarten — Zulässigkeit — Änderung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nach Abhaltung der Zulassungsprüfungen — Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens — Rechtssicherheit)

ABl. C 147 vom 25.5.2013, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 147/32


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. März 2013 — Taghani/Kommission

(Rechtssache F-93/11) (1)

(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens über die Nichtzulassung zu den Prüfungen - Rechtsbehelfe - Klage, die erhoben wird, ohne die Entscheidung über die Beschwerde abzuwarten - Zulässigkeit - Änderung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nach Abhaltung der Zulassungsprüfungen - Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens - Rechtssicherheit)

2013/C 147/58

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jamal Taghani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 — Sekretäre (AST 1), den Kläger nicht zu den Prüfungen zuzulassen

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 vom 15. Juni 2011, Herrn Taghani nicht zu den Prüfungen zuzulassen, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, 1 000 Euro an Herrn Taghani zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011, S. 46.


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