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Document 62011CO0556

    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Februar 2012.
    María Jesús Lorenzo Martínez gegen Dirección Provincial de Educación Valladolid.
    Vorabentscheidungsersuchen – Juzgado Contencioso-Administrativo de Valladolid – Auslegung von Paragraf 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB‑UNICE‑CEEP‑Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Dem Lehrpersonal gewährte Sechsjahresweiterbildungszulage – Gewährung ausschließlich an statutarische Beamte.
    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – Paragraf 4 Nr. 1 der EGB‑UNICE‑CEEP‑Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor – Nichtuniversitäre Ausbildung – Anspruch auf Sechsjahresweiterbildungszulagen – Ausschluss der als Beamte auf Zeit beschäftigten Lehrkräfte – Grundsatz der Nichtdiskriminierung.
    Rechtssache C‑556/11.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:67





    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Februar 2012 – Lorenzo Martínez/Junta de Castilla y León

    (Rechtssache C‑556/11)

    „Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – Paragraf 4 Nr. 1 der EGB‑UNICE‑CEEP‑Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor – Nichtuniversitäre Ausbildung – Anspruch auf Sechsjahresweiterbildungszulagen – Ausschluss der als Beamte auf Zeit beschäftigten Lehrkräfte – Grundsatz der Nichtdiskriminierung“

    1.                     Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Beschäftigungsbedingungen – Begriff – Weiterbildungszulage – Einbeziehung – Verpflichtung zur Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 4 Nr. 1) (vgl. Randnrn. 38-40)

    2.                     Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Arbeitnehmer, die eine gleiche Arbeit ausüben – „Gleiche Arbeit“ – Begriff – Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden – Beurteilungskriterien – Art der Arbeit, Ausbildungsbedingungen und Arbeitsbedingungen – Beurteilungsbefugnis des nationalen Gerichts (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 3 Nr. 2) (vgl. Randnrn. 42-46)

    3.                     Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen – Begriff – Ungleichbehandlung, die lediglich durch das Bestehen einer nationalen Vorschrift gerechtfertigt ist, in der sie vorgesehen ist – Unzulässigkeit (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 4 Nr. 1) (vgl. Randnrn. 40, 47-50, 54 und Tenor)

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen – Juzgado Contencioso-Administrativo de Valladolid – Auslegung von Paragraf 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB‑UNICE‑CEEP‑Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Dem Lehrpersonal gewährte Sechsjahresweiterbildungszulage – Gewährung ausschließlich an statutarische Beamte

    Tenor

    Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge als Anhang beigefügt ist, ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt wäre, das Recht auf Zahlung einer Sechsjahresweiterbildungszulage allein den als statutarische Beamte beschäftigten Lehrkräften vorbehält und diejenigen ausschließt, die als Beamte auf Zeit beschäftigt sind, wenn sich diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern im Hinblick auf die Zahlung dieser Zulage in einer vergleichbaren Situation befinden.

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