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Document 62011CO0462

    Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 14. Dezember 2011.
    Victor Cozman gegen Teatrul Municipal Târgovişte.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunalul Dâmboviţa - Rumänien.
    Vorabentscheidungsersuchen - Zusatzprotokoll Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit der eine Kürzung des Gehalts mehrerer Kategorien von im öffentlichen Dienst Beschäftigten eingeführt wird - Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs.
    Rechtssache C-462/11.

    Sammlung der Rechtsprechung 2011 -00000

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:831





    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Dezember 2011 – Cozman/Teatrul Municipal Târgovişte

    (Rechtssache C‑462/11)

    „Vorabentscheidungsersuchen – Zusatzprotokoll Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit der eine Kürzung des Gehalts mehrerer Kategorien von im öffentlichen Dienst Beschäftigten eingeführt wird – Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

    Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention – Nationale Regelung, die keine Maßnahme der Durchführung des Unionsrechts darstellt – Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 12, 14-16 und Tenor)

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal Dâmboviţa – Auslegung von Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit der eine Kürzung des Gehalts mehrerer Kategorien von im öffentlichen Dienst Beschäftigten eingeführt wird – Rechtsnatur des Gehaltsanspruchs – Grenzen

    Tenor

    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal Dâmboviţa (Rumänien) mit Entscheidung vom 7. Februar 2011 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.

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