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Dokument 62011CN0661
Case C-661/11: Reference for a preliminary ruling from the Cour de cassation (Belgium) lodged on 23 December 2011 — Martin y Paz Diffusion SA v David Depuydt, Fabriek van Maroquinerie Gauquie SA
Rechtssache C-661/11: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 23. Dezember 2011 — Martin y Paz Diffusion SA/David Depuydt, Fabriek van Maroquinerie Gauquie SA
Rechtssache C-661/11: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 23. Dezember 2011 — Martin y Paz Diffusion SA/David Depuydt, Fabriek van Maroquinerie Gauquie SA
ABl. C 89 vom 24.3.2012, s. 3–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/3 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 23. Dezember 2011 — Martin y Paz Diffusion SA/David Depuydt, Fabriek van Maroquinerie Gauquie SA
(Rechtssache C-661/11)
2012/C 89/04
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Martin y Paz Diffusion SA
Kassationsbeschwerdegegner: David Depuydt, Fabriek van Maroquinerie Gauquie SA
Vorlagefragen
1.1 |
Sind die Art. 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (1) dahin auszulegen, dass das durch die eingetragene Marke gewährte ausschließliche Recht von seinem Inhaber einem Dritten endgültig nicht mehr entgegen gehalten werden kann, und zwar für sämtliche von der Eintragung betroffenen Waren,
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1.2 |
Sind die genannten Artikel dahin auszulegen, dass die Anwendung einer nationalen Regel wie der, wonach der Inhaber eines Rechts dieses nicht fehlerhaft oder missbräuchlich ausüben darf, dazu führen kann, dass die Ausübung dieses ausschließlichen Rechts für einen Teil der betroffenen Waren endgültig verhindert wird, oder sind sie dahin auszulegen, dass diese Anwendung darauf zu beschränken ist, die fehlerhafte oder missbräuchliche Ausübung des Rechts in anderer Weise zu sanktionieren? |
2.1 |
Sind die Art. 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke seine einem Dritten gegenüber eingegangene Verpflichtung, diese Marke für bestimmte Waren nicht zu benutzen, beendet und somit diese Nutzung wieder selbst aufzunehmen beabsichtigt, das nationale Gericht gleichwohl diese Wiederaufnahme der Nutzung mit der Begründung endgültig untersagen kann, dass sie einen unlauteren Wettbewerb darstelle, weil daraus für den Inhaber ein Nutzen aus der Werbung entstehe, die der Dritte zuvor für diese Marke gemacht habe, und bei den Kunden möglicherweise Verwirrung entstehe, oder sind sie dahin auszulegen, dass das nationale Gericht eine andere Sanktion verhängen muss, die diese Wiederaufnahme der Nutzung durch den Inhaber nicht endgültig verhindert? |
2.2 |
Sind die genannten Artikel dahin auszulegen, dass die endgültige Untersagung der Nutzung durch den Inhaber gerechtfertigt ist, wenn der Dritte seit vielen Jahren Investitionen getätigt hat, um dem Publikum die Waren zur Kenntnis zu bringen, für die ihm der Inhaber der Marke deren Nutzung erlaubt hat? |
(1) ABl. L 40, S. 1.