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Document 62011CN0530

Rechtssache C-530/11: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

ABl. C 39 vom 11.2.2012, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 39/7


Klage, eingereicht am 18. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-530/11)

(2012/C 39/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, L. Armati)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/35/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG (2) und 96/61/EG (3) des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen hat, dass es unterlassen hat, die Art. 3 Nr. 7 und 4 Nr. 4 dieser Richtlinie vollständig umzusetzen und ordnungsgemäß anzuwenden;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach den Art. 3 Nr. 7 und 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35 des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten nicht übermäßig teuer sein. Damit wird Art. 9 Abs. 4 des Aarhus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten umgesetzt, das von der Union und den meisten Mitgliedstaaten abgeschlossen wurde.

Die Kommission trägt vor, dass das Vereinigte Königreich es unterlassen habe, diese Bestimmungen in seinen drei Gerichtsbezirken (England und Wales, Schottland und Nordirland) umzusetzen.

Eine Prüfung der in diesen Gerichtsbezirken anwendbaren Vorschriften und Verfahren und eine Untersuchung des Begriffs der „übermäßig teuren“ Verfahren zeigten außerdem, dass das Vereinigte Königreich es unterlassen habe, diese Bestimmungen ordnungsgemäß anzuwenden.


(1)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten — Erklärung der Kommission (ABl. L 156, S. 17).

(2)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).

(3)  Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26).


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