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Document 62011CN0445

    Rechtssache C-445/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 31. August 2011 von Bavaria NV gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-235/07, Bavaria NV/Europäische Kommission

    ABl. C 340 vom 19.11.2011, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 340/8


    Rechtsmittel, eingelegt am 31. August 2011 von Bavaria NV gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-235/07, Bavaria NV/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-445/11 P)

    2011/C 340/14

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Bavaria NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer, P. W. Schepens und N. Al-Ani)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    die Randnrn. 202 bis 212, 252 bis 255, 288, 289, 292 bis 295, 306, 307 und 335 des Urteils des Gerichts vom 16. Juni 2001 aufzuheben;

    die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen oder die angefochtene Entscheidung (1) (vollständig oder teilweise) für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Erstens habe das Gericht das Unionsrecht, genauer Art. 101 Abs. 1 AEUV, falsch ausgelegt, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen und die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Zuwiderhandlung widersprüchlich begründet. Die Zusammenkunft vom 27. Februar 1996 gehöre nicht zu der Zuwiderhandlung und könne keinesfalls der Anfang einer Reihe von Zusammenkünften sein, die ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt hätten. Soweit das Gericht angenommen habe, dass schon dadurch, dass die Zusammenkunft vom 27. Februar 1996„Catherijne- Zusammenkunft“ genannt worden sei, nachgewiesen werde, dass die Zusammenkunft ein wettbewerbswidriges Ziel gehabt habe, widerspreche dies der angefochtenen Entscheidung, und überschreite das Gericht die Grenzen seiner Befugnisse. Die Methode, die das Gericht zur Feststellung einer Reihe von Zusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Ziel herangezogen habe, könne nicht für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Zuwiderhandlung verwendet werden. Weiter habe das Gericht einen Begründungsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass eine einzige Erklärung der InBev ausreichen könne, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung nachzuweisen.

    Zweitens habe das Gericht den Gleichheitsgrundsatz falsch ausgelegt und angewandt (und eine unzureichende Begründung abgegeben), indem es festgestellt habe, dass die angefochtene Entscheidung nicht mit früheren Sachen in diesem Bereich, insbesondere der Entscheidung der Kommission in der Sache 2003/569 (2)– Interbrew und Alken-Maes, verglichen werden könne. Im Übrigen habe es keine objektive Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der betreffenden Unternehmen in diesen Sachen gegeben.

    Drittens habe das Gericht den Gleichheitsgrundsatz, das Verbot der Rückwirkung von Strafen sowie den Legalitäts- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, indem es die der Rechtsmittelführerin auferlegte Geldbuße nicht wegen (der Zulassung) der Anwendung der im Jahr 2005 verschärften Bußgeldpolitik in einer Situation, in der diese Anwendung die Folge der vom Gericht anerkannten übermäßig langen Dauer des Verwaltungsverfahrens gewesen sei, die ausschließlich auf die Untätigkeit der Kommission zurückzuführen gewesen sei, herabgesetzt habe.

    Viertens habe das Gericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz falsch ausgelegt und angewandt, indem es gestattet habe, dass die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes der Rechtsmittelführerin berechnet habe, in dem die Abgaben enthalten seien, wodurch die tatsächlichen Auswirkungen der Rechtsmittelführerin auf den Wettbewerb überschätzt worden seien und der ihr auferlegte Ausgangsbetrag zu hoch festgesetzt worden sei.

    Fünftens habe das Gericht die Verteidigungsrechte und das Recht auf ordentliche Verwaltung falsch ausgelegt, indem es davon ausgegangen sei, dass der Rechtsmittelführerin kein Zugang zu der Antwort der InBev auf die Beschwerdepunkte habe erteilt werden müssen. Die Rechtsmittelführerin habe ausreichende Angaben dahin gemacht, dass dieses Dokument entlastendes Material enthalte.


    (1)  Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B-2/37.766 — Niederländischer Biermarkt).

    (2)  Entscheidung 2003/569/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/37.614/F3 PO/Interbrew und Alken-Maes) (ABl. 2003, L 200, S. 1).


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