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Document 62011CN0400

    Rechtssache C-400/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 28. Juli 2011 — Josef Egbringhoff gegen Stadtwerke Ahaus GmbH

    ABl. C 311 vom 22.10.2011, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 311/18


    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 28. Juli 2011 — Josef Egbringhoff gegen Stadtwerke Ahaus GmbH

    (Rechtssache C-400/11)

    2011/C 311/30

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Josef Egbringhoff

    Beklagte: Stadtwerke Ahaus GmbH

    Vorlagefrage

    Ist Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Stromlieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Stromversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?


    (1)  Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG — Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, ABl. L 176, S. 37.


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