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Document 62011CN0155

Rechtssache C-155/11: Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank ’s-Gravenhage, Sitzungsort Zwolle-Lelystad (Niederlande), eingereicht am 31. März 2011 — Bibi Mohammad Imran/Minister van Buitenlandse Zaken

ABl. C 219 vom 23.7.2011, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/2


Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank ’s-Gravenhage, Sitzungsort Zwolle-Lelystad (Niederlande), eingereicht am 31. März 2011 — Bibi Mohammad Imran/Minister van Buitenlandse Zaken

(Rechtssache C-155/11)

2011/C 219/02

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank ’s-Gravenhage

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bibi Mohammad Imran

Beklagter: Minister van Buitenlandse Zaken

Vorlagefragen

1.

Lässt es Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 (1) zu, dass ein Mitgliedstaat einem Familienangehörigen im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie eines sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen ausschließlich aus dem Grund die Einreise und den Aufenthalt verweigert, dass dieser Familienangehörige die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgeschriebene Eingliederungsprüfung im Ausland nicht bestanden hat?

1a.

Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass es sich bei dem Familienangehörigen um die Mutter von acht sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhaltenden, darunter sieben minderjährigen, Kindern handelt?

1b.

Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, ob der Familienangehörige im Aufenthaltsland Zugang zum Unterricht in der Sprache dieses Mitgliedstaats hat?

1c.

Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, ob der Familienangehörige unter Berücksichtigung seiner bzw. ihrer Vorbildung und persönlichen Situation, insbesondere einer medizinischen Problematik, in der Lage ist, sich dieser Prüfung auf absehbare Zeit mit Erfolg zu unterziehen?

1d.

Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass eine Prüfung an den Bestimmungen in den Art. 5 Abs. 5 und 17 der Richtlinie 2003/86 sowie Art. 24 der Charta oder am unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht stattfindet?

1e.

Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass Bürger bestimmter anderer Drittstaaten allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der Verpflichtung entbunden sind, sich der Eingliederungsprüfung im Ausland mit Erfolg zu unterziehen?


(1)  Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12).


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