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Document 62011CN0145

Rechtssache C-145/11: Klage, eingereicht am 25. März 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik

ABl. C 160 vom 28.5.2011, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/12


Klage, eingereicht am 25. März 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-145/11)

2011/C 160/14

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová und A. Marghelis)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen die Art. 32 und 33 der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (1) verstoßen hat, dass sie es abgelehnt hat, zwei Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens der Tierarzneimittel CT-Line 15 % Premix und CT-Linie 15 % Oral Powder im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen dezentralisierten Verfahrens anzuerkennen;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage macht die Kommission geltend, dass es die genannte Richtlinie 2001/82/EG einem Mitgliedstaat nicht gestatte, im Rahmen des dezentralisierten Verfahrens eine rechtliche und wissenschaftliche Beurteilung eines Genehmigungsantrags vorzunehmen. Die Phase der Anerkennung diene ausschließlich der Überprüfung, ob das vorgelegte Dossier entsprechend den in Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen in allen Mitgliedstaaten identisch sei, ob es vollständig sei und ob es das Verzeichnis der betroffenen Mitgliedstaaten enthalte. Daher wirft die Klägerin der Beklagten vor, sie weise Genehmigungsanträge zurück, indem sie u. a. Gründe anführe, die die Zusammensetzung des Arzneimittels und seine Darreichungsform, seine angeblich fehlende Konformität mit dem nationalen Recht und eventuelle Gefahren für die öffentliche Gesundheit beträfen.

Die Kommission weist auch darauf hin, dass die von einem Genehmigungsantrag betroffenen Mitgliedstaaten im Stadium der Anerkennung verpflichtet seien, den vom Referenzmitgliedstaat vorgelegten Beurteilungsbericht anzuerkennen, sofern nicht eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt gemäß Art. 33 der Richtlinie geltend gemacht werde. Die französischen Behörden hätten jedoch nicht das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren angewandt.


(1)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311, S. 1).


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