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Document 62011CN0083

Rechtssache C-83/11: Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 22. Februar 2011 — The Secretary of State for the Home Department/Muhammad Sazzadur Rahman, Fazly Rabby Islam, Mohibullah Rahman

ABl. C 145 vom 14.5.2011, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/9


Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 22. Februar 2011 — The Secretary of State for the Home Department/Muhammad Sazzadur Rahman, Fazly Rabby Islam, Mohibullah Rahman

(Rechtssache C-83/11)

2011/C 145/12

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: The Secretary of State for the Home Department

Beklagte: Muhammad Sazzadur Rahman, Fazly Rabby Islam, Mohibullah Rahman

Vorlagefragen

1.

Verpflichtet Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (1) einen Mitgliedstaat zum Erlass von Rechtsvorschriften, um die Einreise in den Mitgliedstaat bzw. den Aufenthalt dort für Gruppen von Familienangehörigen zu erleichtern, die keine Unionsbürger sind, wenn diese die Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 2 erfüllen?

2.

Können sich die in Frage 1 bezeichneten Familienangehörigen auf die unmittelbare Geltung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG berufen, wenn sie nach nationalen Rechtsvorschriften bestehende Voraussetzungen nicht erfüllen?

3.

Gehören zu der Gruppe von nicht unter die Definition in Art. 2 Nr. 2 fallenden Familienangehörigen nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG nur solche Personen, die sich in demselben Mitgliedstaat aufgehalten haben wie der Unionsbürger und dessen Ehegatte, bevor der Unionsbürger in den Aufnahmestaat kam?

4.

Muss es sich bei dem Unterhaltsverhältnis gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, auf das sich der Familienangehörige zur Begründung seines Begehrens auf Einreise in den Aufnahmestaat stützt, um ein Unterhaltsverhältnis handeln, das kurz vor dem Zuzug des Unionsbürgers in den Aufnahmestaat bestand?

5.

Kann ein Mitgliedstaat besondere Voraussetzungen hinsichtlich der Art oder Dauer des Unterhaltsverhältnisses solcher Familienangehöriger nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG vorsehen, um zu verhindern, dass ein Unterhaltsverhältnis nur vorgespiegelt oder unnötig herbeigeführt wird, um einem Ausländer die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den weiteren Aufenthalt dort zu ermöglichen?

6.

Muss das von dem Familienangehörigen zur Begründung seines Einreisebegehrens in den Mitgliedstaat geltend gemachte Unterhaltsverhältnis für eine gewisse Dauer oder auf unbestimmte Zeit im Aufnahmestaat fortbestehen, damit eine Aufenthaltskarte nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt oder verlängert werden kann, und, wenn ja, wie ist ein solches Unterhaltsverhältnis nachzuweisen?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).


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