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Document 62011CN0056

Rechtssache C-56/11: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. Februar 2011 — Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main e.G. gegen Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

ABl. C 145 vom 14.5.2011, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/7


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. Februar 2011 — Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main e.G. gegen Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

(Rechtssache C-56/11)

2011/C 145/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main e.G.

Beklagte: Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

Vorlagefragen

1.

Wird die in Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 6 GemSortV (1) und Artikel 9 Absatz 2, 3 GemNachbauV (2) geregelte Auskunftspflicht des Aufbereiters nur begründet, wenn das Auskunftsverlangen des Sortenschutzinhabers vor Ablauf des von dem Ersuchen betroffenen (bei mehreren: letzten) Wirtschaftsjahres beim Aufbereiter zugeht?

2.

Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Liegt ein „fristwahrendes“ Auskunftsverlangen schon dann vor, wenn der Sortenschutzinhaber in seinem Ersuchen behauptet, über Anhaltspunkte dafür zu verfügen, dass der Aufbereiter Erntegut, welches ein im Verlangen namentlich bezeichneter Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte gewonnen hat, zum Zwecke des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, oder sind dem Aufbereiter darüber hinaus die behaupteten Anhaltspunkte (z.B. durch Übersendung einer Kopie der Nachbauerklärung des Landwirts) im Auskunftsersuchen nachzuweisen?

3.

Können sich Anhaltspunkte, die die Auskunftspflicht des Aufbereiters begründen, daraus ergeben, dass der Aufbereiter als Beauftragter des Sortenschutzinhabers einen Vermehrungsvertrag zur Erzeugung von Verbrauchssaatgut der geschützten Sorte abwickelt, den der Sortenschutzinhaber mit einem die Vermehrung durchführenden Landwirt abgeschlossen hat, wenn und weil der Landwirt im Rahmen der Durchführung des Vermehrungsvertrages faktisch die Möglichkeit erhält, einen Teil des Vermehrungssaatguts zu Nachbauzwecken zu verwenden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz; ABl. L 227, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz; ABl. L 173, S. 14.


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