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Document 62011CN0008
Case C-8/11: Reference for a preliminary ruling from the Oberlandesgericht Oldenburg (Germany) lodged on 6 January 2011 — Johann Bilker and Others v EWE AG
Rechtssache C-8/11: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Oldenburg (Deutschland) eingereicht am 6. Januar 2011 — Johann Bilker u. a. gegen EWE AG
Rechtssache C-8/11: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Oldenburg (Deutschland) eingereicht am 6. Januar 2011 — Johann Bilker u. a. gegen EWE AG
ABl. C 113 vom 9.4.2011, p. 2–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Oldenburg (Deutschland) eingereicht am 6. Januar 2011 — Johann Bilker u. a. gegen EWE AG
(Rechtssache C-8/11)
2011/C 113/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Oldenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Johann Bilker u. a.
Beklagte: EWE AG
Vorlagefragen
1. |
Ist Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/13 EWG DES RATES vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) dahin auszulegen, dass Rechtsvorschriften auch dann nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, wenn ein Gewerbetreibender in seinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften verweist, die für eine andere Verbrauchergruppe und einen anderen Vertragstyp erlassen worden sind? Erstreckt sich bei einer Nichtanwendbarkeit der Richtlinie der Anwendungsausschluss auch auf das in Artikel 5 enthaltene Gebot der Klarheit und Verständlichkeit? |
2. |
Sind Artikel 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13 EWG DES RATES vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und Artikel 3 Absatz 3 Satz 4 der Richtlinie 2003/551EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 (2) über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt dahin auszulegen, dass eine „klare und verständliche Klausel“ nicht vorliegt beziehungsweise „ein hoher Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen“ nicht gewährleistet ist, wenn ein Gewerbetreibender ein einseitiges Preisänderungsrecht damit begründen will, dass er in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen pauschal auf eine Verordnung. Bezug nimmt, die für eine andere Verbrauchergruppe und einen anderen Vertragstyp erlassen worden ist und bei der zudem die maßgebliche Norm für das Preisänderungsrecht nicht dem Transparenzgebot genügt? |
(1) ABl. L 95, S. 29.
(2) Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, ABl. L 176, S. 57.