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Document 62011CJ0558

Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 15. November 2012.
SIA Kurcums Metal gegen Valsts ieņēmumu dienests.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Augstākās tiesas Senāts - Lettland.
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - In Russland aus Polypropylen und Stahldraht hergestellte kombinierte Seile mit der Bezeichnung ‚Taifun‘ - Gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind - Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei.
Rechtssache C-558/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:721

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

15. November 2012 ( *1 )

„Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — In Russland aus Polypropylen und Stahldraht hergestellte kombinierte Seile mit der Bezeichnung ‚Taifun‘ — Gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind — Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei“

In der Rechtssache C-558/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 21. Oktober 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 7. November 2011, in dem Verfahren

SIA Kurcums Metal

gegen

Valsts ieņēmumu dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer, der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin) sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der SIA Kurcums Metal, vertreten durch I. Faksa, advokāte,

der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und I. Ņesterova als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und A. Sauka als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN), insbesondere der KN-Unterpositionen 5607 49 11, 7312 10 98 und 7317 00 90 und der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN, sowie des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 des Rates vom 2. August 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei (ABl. L 211, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SIA Kurcums Metal (im Folgenden: Kurcums Metal) und dem Valsts ieņēmumu dienests (lettische Steuerverwaltung, im Folgenden: VID) über die Zahlung endgültiger Antidumpingzölle, von Einfuhrabgaben und von Mehrwertsteuer auf die Einfuhren von Seilen und Schäkeln aus Russland.

Rechtlicher Rahmen

Zollrechtliche Tarifierung

3

Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. In Titel I („Allgemeine Vorschriften“) dieses Teils heißt es unter A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“):

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

3.

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a)

Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b)

Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c)

Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a und 3 b nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

…“

4

In Teil II („Zolltarif“) nennt die KN u. a. die Positionen 5607, 7312, 7317 00 und 7326.

5

In Bezug auf die Position 5607 sieht die KN vor:

„5607

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

 

 

aus Polyethylen oder Polypropylen:

 

5607 49

andere:

 

mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g je m):

5607 49 11

geflochten“.

6

In Bezug auf die Position 7312 bestimmt die KN:

„7312

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

7312 10

Litzen, Kabel und Seile:

7312 10 20

aus nicht rostendem Stahl

 

andere, mit einer größten Querschnittsabmessung von:

 

 

mehr als 3mm:

 

 

Kabel und Seile (einschließlich verschlossener Seile):

 

7312 10 98

andere“.

7

In Bezug auf die Position 7317 00 heißt es in der KN:

„7317 00

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer:

 

 

andere:

 

7317 00 90

andere“.

8

In Bezug auf die Position 7326 sieht die KN vor:

„7326

Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

 

7326 90

andere:

 

 

andere Waren aus Eisen oder Stahl:

 

7326 90 98

andere“.

9

In den Erläuterungen zum weltweit angewandten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) heißt es in Abs. VIII der Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b: „Das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Es kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.“

10

In den Erläuterungen zum HS heißt es zur Position 7317:

„Diese Position umfasst:

A)

Stifte, Nägel und ähnliche Waren aller Art, die hauptsächlich durch folgende Verfahren hergestellt werden:

B)

Verschiedene Spezialartikel, wie

…“

Antidumpingvorschriften

11

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1601/2001 lautet:

„Auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen, einschließlich verschlossener Seile, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet, der KN-Codes [in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2263/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 264, S. 1) ergebenden Fassung] 7312 10 82, 7312 10 84, 7312 10 86, 7312 10 88 und 7312 10 99 mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“

12

Die lettische Sprachfassung der Verordnung Nr. 1601/2001 wurde in der Sonderausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union in lettischer Sprache, Kapitel 11, Band 38, S. 62, veröffentlicht. In dieser Sprachfassung wird die KN-Unterposition 7312 10 99 in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung nicht genannt.

13

Die KN-Unterposition 7312 10 99 in der sich aus der Verordnung Nr. 2263/2000 ergebenden Fassung entspricht der KN-Unterposition 7312 10 98 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Kurcums Metal im Jahr 2007 Waren aus Russland zum freien Verkehr nach Lettland einführte, die sie als Seile im Sinne der KN-Unterposition 5607 49 11 und Schäkel im Sinne der KN-Unterposition 7317 00 90 anmeldete.

15

Bei den von Kurcums Metal eingeführten Seilen handelt es sich um in Russland aus kombiniertem Material hergestellte Seile mit der Bezeichnung „Taifun“. Ihr Kern besteht aus Polypropylen, das von einem verzinkten Draht aus Stahl (mit einem Durchmesser von bis zu 1 mm) umhüllt ist; um den Kern sind sechs Kabel geflochten, deren Inneres zwar aus Polypropylen besteht, die aber von einem verzinkten Stahldraht (mit einem Durchmesser von bis zu 1 mm) sowie sechs Drähten aus Polystyl umwickelt sind. Die Seile sind mit Material aus Polypropylen isoliert und können einen Durchmesser von 10 bis 30 mm haben. Sie werden für die Herstellung von Fischereimaterial, insbesondere von Schleppnetzen, verwendet.

16

Die von Kurcums Metal eingeführten Schäkel haben die Form einer Klammer mit abgerundeten Enden, die durch einen Schraubbolzen miteinander verbunden sind.

17

Im Rahmen einer Inspektion vertrat der VID auf der Grundlage der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN die Ansicht, die fraglichen Seile seien in die KN-Unterposition 7312 10 98 einzureihen, da sie zwar aus verschiedenen Materialien, nämlich Stahl und Polypropylen, bestünden, ihre wesentlichen Eigenschaften – ihre Festigkeit und ihr Gewicht – aber auf dem Stahl beruhten. Das synthetische Gewebe diene ausschließlich dazu, die Fischernetze vor Schäden zu schützen, sie zu schonen und ihre Widerstandsfähigkeit zu erhöhen.

18

Die in Rede stehenden Schäkel seien in die KN-Unterposition 7326 90 98 einzureihen, da sie nicht über spitze und scharfkantige Enden verfügten und nicht die Merkmale von „Klammern“ aufwiesen.

19

Mit Entscheidung des VID vom 25. Februar 2008 wurden gegen Kurcums Metal endgültige Antidumpingzölle, Einfuhrzölle und die Mehrwertsteuer sowie dazu jeweils Verzugszinsen und eine Geldbuße festgesetzt.

20

Kurcums Metal erhob Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung und trug vor, die fraglichen Seile seien gleichzeitig als Ware mit einer Elektroisolierung und als Seile anzusehen, da das kombinierte Seil mit der Bezeichnung „Taifun“ für die Herstellung von Fischereigeräten, nämlich Schleppnetzen, verwendet werde und sein wesentlicher Charakter durch das synthetische Material bestimmt werde. Die in Rede stehenden Schäkel seien als Klammern einzureihen, da die KN-Unterposition 7317 00 90 die betreffende Ware besser beschreibe.

21

Die von Kurcums Metal erhobene Klage wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz abgewiesen. In ihrem Urteil vom 27. Dezember 2010 stellte die Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht) u. a. fest, dass das Vorbringen der Parteien zu den Eigenschaften der fraglichen Seile nicht hinreichend überzeugend sei, um den wesentlichen Charakter dieser Waren feststellen zu können. Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c für die Auslegung der KN müssten diese Seile demnach der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen werden, also der KN-Position 7312. Die Schäkel besäßen nicht die Eigenschaften von Klammern, und da weder sie noch ähnliche Waren in einer anderen Tarifposition des Kapitels 73 der KN enthalten seien, habe der VID sie zutreffend der KN-Unterposition 7326 90 98 zugeordnet.

22

Das mit der Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil befasste vorlegende Gericht führt aus, dass in den KN-Unterpositionen 5607 49 11 und 7312 10 98 jeweils einige der Materialien genannt würden, aus denen die fraglichen Seile bestünden, so dass nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN zu prüfen sei, welches Material der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihe. Allerdings sei nicht klar, worin der wesentliche Charakter eines solchen Seils bestehe und wie er festgestellt werden könne. Der VID habe nämlich eine Abwägung der Bedeutung der verschiedenen Bestandteile der fraglichen Seile vorgenommen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ihr wesentlicher Charakter in ihrer Festigkeit liege, die ihnen durch den Draht aus Stahl verliehen werde, während Kurcums Metal meine, die Festigkeit werde dem Seil durch das Polypropylen verliehen.

23

Weiter führt das vorlegende Gericht aus, wenn man berücksichtige, dass die betreffende Ware im Fischfang und genauer zur Aufhängung der Fischnetze verwendet werde, um auf diese Weise die Fische aus dem Wasser zu ziehen, weise dies darauf hin, dass es sich um Seile bzw. Taue handle und diese entsprechend der Beschreibung der KN-Position in den Code 5607 49 11 der KN eingereiht werden könnten.

24

Ein weiterer Grund, aus dem zweifelhaft sei, ob das kombinierte Seil als Kabel oder Seil aus Stahl betrachtet werden könne, liege in Art. 1 der Verordnung Nr. 1601/2001, der vorsehe, dass auf Kabel und Seile aus Stahl mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm Antidumpingzölle erhoben würden. Berücksichtige man im vorliegenden Fall, dass die größte Querschnittsabmessung des Stahldrahts, der in den kombinierten Seilen verwendet werde, 1 mm nicht überschreite, während die Querschnittsabmessung der Seile insgesamt zwischen 10 mm und 30 mm schwanken könne, entstünden Zweifel im Hinblick darauf, ob eine Einreihung der kombinierten Seile in die KN-Unterposition 7312 10 98 wie im vorliegenden Fall nicht eine unverhältnismäßige Maßnahme zum Schutz des Binnenmarkts darstelle.

25

In Bezug auf die fraglichen Schäkel ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Anwendung der KN-Unterposition 7326 90 98 auf diese Waren in Form gewellter Schäkel mit abgerundeten, durch einen Bolzen miteinander verbundenen Enden, die als Verbindungselemente für Taue verwendet würden, unzutreffend sei, da die Beschreibung der KN-Unterposition 7317 00 90 hinreichend konkret sei, um die betreffende Ware in diese Unterposition einreihen zu können. Der Umstand, dass die Ware nicht die typische Form einer Klammer aufweise und keine spitzen, sondern runde Enden habe, die durch einen Schraubbolzen miteinander verbunden seien, könne nicht entscheidend sein, da diese Schäkel die grundlegenden Funktionen einer „Klammer“ erfüllten und ihr Verwendungszweck darin bestehe, zwei oder mehr Elemente miteinander zu verbinden.

26

Da der Augstākās tiesas Senāts der Auffassung ist, dass es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits einer Auslegung des Unionsrechts bedürfe, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Sind aus Polypropylen und Stahldraht zusammengesetzte Seile wie die des vorliegenden Falles in die KN-Unterposition 5607 49 11 einzureihen?

2.

Bedarf es für die Einreihung von Seilen wie denen des vorliegenden Falles der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN?

3.

Sollten kombinierte, aus Polypropylen und Stahldraht zusammengesetzte Seile mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm wie die des vorliegenden Falles trotzdem in die KN-Unterposition 7312 10 98 einzureihen sein: Fallen diese Seile dann auch unter Art. 1 der Verordnung Nr. 1601/2001?

4.

Sind gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind, in die KN-Unterposition 7317 00 90 einzureihen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

27

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN-Unterposition 5607 49 11 dahin auszulegen ist, dass aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile wie die im Ausgangsverfahren streitigen als solche in diese Unterposition einzureihen sind.

28

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der Tarifierung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage. Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (Urteil vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile, C-12/10, Slg. 2010, I-14173, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil Lecson Elektromobile, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Die von der Europäischen Kommission zur KN und von der Weltzollorganisation zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (vgl. u. a. Urteil vom 18. Mai 2011, Delphi Deutschland, C-423/10, Slg. 2011, I-4003, Randnr. 24).

31

In Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden KN-Unterpositionen, nämlich die Unterpositionen 5607 49 11 und 7312 10 98, ist einerseits festzustellen, dass die erstgenannte Unterposition nach dem Wortlaut der KN-Position 5607 und ihrer maßgeblichen Unterteilungen für Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Polyethylen oder Polypropylen gilt.

32

Andererseits gilt die KN-Unterposition 7312 10 98 nach dem Wortlaut der KN-Position 7312 und ihrer maßgeblichen Unterteilungen für Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm.

33

Aus diesen Formulierungen geht hervor, dass Seile wie die im Ausgangsverfahren streitigen als solche weder in die KN-Unterposition 5607 49 11 noch in die KN-Unterposition 7312 10 98 einzureihen sind. Denn wie sich aus der in Randnr. 15 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Beschreibung dieser Seile in der Vorlageentscheidung ergibt, sind sie aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzt, wobei diese beiden Materialien auf eine solche Art verbunden sind, dass sie zusammen die in Rede stehenden Seile bilden. Somit sind diese Seile als solche weder Seile oder Taue aus Polypropylen, noch Stahlseile.

34

Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die KN-Unterposition 5607 49 11 dahin auszulegen ist, dass aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile wie die im Ausgangsverfahren streitigen als solche nicht in diese Unterposition einzureihen sind.

Zur zweiten Frage

35

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Allgemeine Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN dahin auszulegen ist, dass die zolltarifliche Einreihung von Seilen wie den im Ausgangsverfahren streitigen unter Anwendung dieser Vorschrift zu erfolgen hat.

36

Zunächst ist festzustellen, dass die Allgemeine Vorschrift 3 a für die Auslegung der KN entgegen dem Vorbringen von Kurcums Metal auf die zolltarifliche Einreihung von Seilen wie den im Ausgangsverfahren streitigen nicht anwendbar ist. Angesichts des zweiten Satzes dieser Allgemeinen Vorschrift und der in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen kann nämlich keine der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden KN-Unterpositionen als genauere im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift angesehen werden.

37

In Bezug auf die Allgemeine Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Vorschrift zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich ist, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (Urteile vom 26. Oktober 2005, Turbon International, C-250/05, Slg. 2005, I-10531, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Juni 2009, Kloosterboer Services, C-173/08, Slg. 2009, I-5347, Randnr. 31).

38

Nach der HS-Erläuterung VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3 b kann sich das Merkmal, das den Charakter der Ware bestimmt, je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Urteile Turbon International, Randnr. 22, und Kloosterboer Services, Randnr. 32).

39

Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht jedoch nicht hervor, dass entweder das Polypropylen oder die verzinkten Stahldrähte den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Seilen den wesentlichen Charakter verleihen. Insbesondere ist – vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben – nicht ersichtlich, dass diese Seile ohne den einen oder den anderen dieser Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften als für die Herstellung von Fischereigeräten und insbesondere von Schleppnetzen bestimmte Seile behalten würden.

40

Wenn keiner der beiden Bestandteile von Seilen wie den im Ausgangsverfahren streitigen für sich genommen diesen Seilen ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist für die zollrechtliche Tarifierung dieser Seile nicht die Allgemeine Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN anzuwenden, sondern, wie die lettische Regierung und die Kommission zu Recht geltend machen, die Allgemeine Vorschrift 3 c für die Auslegung der KN. Nach dieser Vorschrift müssen die Seile der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der KN zuletzt genannten zugewiesen werden, was im Ausgangsverfahren offensichtlich die KN-Unterposition 7312 10 98 ist.

41

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Seile zu erfolgen hat, ohne dass es auf die Folgen dieser Tarifierung für die Anwendung der Verordnung Nr. 1601/2001 auf diese Seile ankäme. Aus Art. 1 dieser Verordnung ergibt sich nämlich, dass ihre Anwendung von der Einreihung abhängig ist und nicht umgekehrt.

42

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Allgemeine Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN dahin auszulegen ist, dass die zolltarifliche Einreihung von Seilen wie den im Ausgangsverfahren streitigen vorbehaltlich einer vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben vorzunehmenden Überprüfung dahin gehend, dass keiner der beiden Bestandteile dieser Seile für sich genommen diesen Seilen ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht unter Anwendung dieser Vorschrift zu erfolgen hat.

Zur dritten Frage

43

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 der Verordnung Nr. 1601/2001 dahin auszulegen ist, dass Seile wie die im Ausgangsverfahren streitigen unter der Annahme, dass sie in die KN-Unterposition 7312 10 98 einzureihen sind, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.

44

In den Anwendungsbereich des Art. 1 der Verordnung Nr. 1601/2001 fallen „Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet“ u. a. der KN-Unterposition 7312 10 99 in der sich aus der Verordnung Nr. 2263/2000 ergebenden Fassung, wobei diese Unterposition zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren streitigen Einfuhr der KN-Unterposition 7312 10 98 entspricht.

45

Folglich fallen Seile wie die im Ausgangsverfahren streitigen in den Anwendungsbereich von Art. 1 der Verordnung Nr. 1601/2001, falls sie in die KN-Unterposition 7312 10 98 einzureihen sind.

46

Kurcums Metal trägt jedoch vor, dass die in lettischer Sprache veröffentlichte Fassung der Verordnung Nr. 1601/2001 die Anwendung von Antidumpingzöllen auf eine im Jahr 2007 in die KN-Unterposition 7312 10 98 eingereihte Ware nicht vorsehe. Unter Hinweis auf das Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, Slg. 2007, I-10841, Randnr. 51), macht sie geltend, die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33) gestatte es nicht, dass Verpflichtungen in einer Unionsregelung, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden sei, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Union sei, Einzelnen in diesem Staat auferlegt würden, auch wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von dieser Regelung hätten nehmen können.

47

Das Problem, auf das Kurcums Metal verweist, ist jedoch nicht die fehlende Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1601/2001 im Amtsblatt der Europäischen Union, die sehr wohl auch in lettischer Sprache veröffentlicht wurde, sondern eine Abweichung zwischen der Fassung des Art. 1 dieser Verordnung in lettischer Sprache und den anderen Sprachfassungen derselben Bestimmung, die im Gegensatz zu der Fassung in lettischer Sprache alle die KN-Unterposition 7312 10 99 in der sich aus der Verordnung Nr. 2263/2000 ergebenden Fassung nennen.

48

Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen. Ein solcher Ansatz wäre nämlich mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande, C-41/09, Slg. 2011, I-831, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Art. 1 der Verordnung Nr. 1601/2001 zählt aber nicht nur bestimmte KN-Unterpositionen in der sich aus der Verordnung Nr. 2263/2000 ergebenden Fassung auf, sondern enthält auch die Beschreibung der von seinem Anwendungsbereich umfassten Ware. Wie sich aus den Randnrn. 32 und 44 des vorliegenden Urteils ergibt, entspricht diese Ware dem Seil, für das u. a. die KN-Unterposition 7312 10 98 gilt.

50

Unter diesen Umständen erlaubt es die bloße Auslassung einer Verweisung auf die KN-Unterposition 7312 10 99 in der sich aus der Verordnung Nr. 2263/2000 ergebenden Fassung in der lettischen Fassung von Art. 1 der Verordnung Nr. 1601/2001, bei der es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen handelt, angesichts der allgemeinen Systematik dieser Bestimmung nicht, diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die Einfuhr von Seilen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, von Russland nach Lettland von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen ist, gesetzt den Fall, dass diese Seile in die KN-Unterposition 7312 10 98 einzureihen sind.

51

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 1601/2001 dahin auszulegen ist, dass Seile wie die im Ausgangsverfahren streitigen unter der Annahme, dass sie in die KN-Unterposition 7312 10 98 einzureihen sind, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.

Zur vierten Frage

52

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN-Unterposition 7317 00 90 dahin auszulegen ist, dass gewellte Schäkel – wie die im Ausgangsverfahren streitigen – mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind, in diese KN-Unterposition einzureihen sind.

53

Die KN-Unterposition 7317 00 90 gilt nach dem Wortlaut der Position 7317 00 für Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl.

54

Wie aber die lettische Regierung und die Kommission zu Recht bemerken, haben solche Waren spitze Enden, wie durch die Erläuterungen zum HS zur Position 7317 bestätigt wird, die unter Bezugnahme auf Stifte, Nägel und ähnliche Waren aller Art sowie auf verschiedene Spezialartikel Waren aufzählen, die von Natur aus spitze Enden haben. Das ist bei gewellten Schäkeln – wie den im Ausgangsverfahren streitigen – mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind, nicht der Fall.

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Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die KN-Unterposition 7317 00 90 dahin auszulegen ist, dass gewellte Schäkel – wie die im Ausgangsverfahren streitigen – mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind, nicht in diese Unterposition einzureihen sind.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Unterposition 5607 49 11 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile wie die im Ausgangsverfahren streitigen als solche nicht in diese Unterposition einzureihen sind.

 

2.

Die Allgemeine Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zolltarifliche Einreihung von Seilen wie den im Ausgangsverfahren streitigen vorbehaltlich einer vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben vorzunehmenden Überprüfung dahin gehend, dass keiner der beiden Bestandteile dieser Seile für sich genommen diesen Seilen ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht unter Anwendung dieser Vorschrift zu erfolgen hat.

 

3.

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 des Rates vom 2. August 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei ist dahin auszulegen, dass Seile wie die im Ausgangsverfahren streitigen unter der Annahme, dass sie in die Unterposition 7312 10 98 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung einzureihen sind, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.

 

4.

Die Unterposition 7317 00 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass gewellte Schäkel – wie die im Ausgangsverfahren streitigen – mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind, nicht in diese Unterposition einzureihen sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Lettisch.

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