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Document 62011CJ0184

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. Mai 2014.
Europäische Kommission gegen Königreich Spanien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Art. 260 AEUV – Staatliche Beihilfen – Wiedereinziehung – Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung – Im Rahmen dieser Regelung gewährte individuelle Beihilfen – Finanzielle Sanktion.
Rechtssache C‑184/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:316

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

13. Mai 2014 ( *1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nichtdurchführung — Art. 260 AEUV — Staatliche Beihilfen — Wiedereinziehung — Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung — Im Rahmen dieser Regelung gewährte individuelle Beihilfen — Finanzielle Sanktion“

In der Rechtssache C‑184/11

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 260 Abs. 2 AEUV, eingereicht am 18. November 2011,

Europäische Kommission, vertreten durch C. Urraca Caviedes und B. Stromsky als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, L. Bay Larsen (Berichterstatter), E. Juhász, A. Borg Barthet und C. G. Fernlund, des Richters A. Rosas, der Richterin A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. Vajda,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. Januar 2014

folgendes

Urteil

1

Die Europäische Kommission beantragt mit ihrer Klage,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (C‑485/03 bis C‑490/03, EU:C:2006:777) betreffend den Verstoß des Königreichs Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1), 2002/892/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (ABl. 2002, L 314, S. 1), 2003/27/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2003, L 17, S. 1), 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2002, L 279, S. 35), 2002/894/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 314, S. 26) und 2002/540/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 174, S. 31, im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) ergeben, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Entscheidungen und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat;

das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld von 236044,80 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) verzögert, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777);

das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe des Ergebnisses der Multiplikation eines Tagessatzes von 25817,40 Euro mit der Zahl der Tage der Fortdauer des Verstoßes, die zwischen der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) und entweder der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder dem Tag liegen, an dem der Mitgliedstaat seinen Verstoß beendet hat, zu zahlen und

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Am 11. Juli 2001 erließ die Kommission die streitigen Entscheidungen, deren jeweiliger Art. 1 folgenden Wortlaut hat:

Entscheidung 2002/820:

„Die staatliche Beihilfe in Form einer Steuergutschrift von 45 % des Investitionsbetrags, die von Spanien in Álava im Wege der Norma Foral Nr. 22/1994 vom 20. Dezember 1994, der fünften Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 33/1995 vom 20. Dezember 1995, der sechsten Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 31/1996 vom 18. Dezember 1996, geändert gemäß Ziffer 2.11 der Aufhebungsbestimmung der Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 über die Körperschaftsteuer, der elften Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 33/1997 vom 19. Dezember 1997 und der siebten Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 36/1998 vom 17. Dezember 1998 rechtswidrig durchgeführt wurde, ist mit Artikel 88 Absatz 3 [EG] und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.“

Entscheidung 2002/892:

„Die staatliche Beihilfe in Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 [EG] im Territorio Histórico Álava durch Artikel 26 der Norma Foral 24/1996 vom 5. Juli 1996 eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.“

Entscheidung 2003/27:

„Die staatliche Beihilfe in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 [EG] in der Provinz Vizcaya durch die vierte Ergänzungsbestimmung zur Norma Foral [Nr.] 7/1997 vom 26. Dezember 1996 eingeführt und durch die zweite Bestimmung der Norma Foral [Nr.] 4/1998 vom 2. April 1998 auf unbestimmte Zeit verlängert hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.“

Entscheidung 2002/806:

„Die staatliche Beihilfe in Form einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 [EG] im Territorio Histórico Vizcaya durch Artikel 26 der Norma Foral 3/1996 vom 26. Juni 1996 eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.“

Entscheidung 2002/894:

„Die staatliche Beihilfe in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 [EG] in der Provinz Guipúzcoa durch die zehnte Ergänzungsbestimmung zur Norma Foral 7/1997 vom 22. Dezember 1997 eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.“

Entscheidung 2002/540:

„Die staatliche Beihilfe in Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 [EG] im Territorio Histórico Guipúzcoa durch Artikel 26 der Norma Foral 7/1996 vom 4. Juli 1996 eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.“

3

In dem jeweiligen Art. 2 der streitigen Entscheidungen wird dem Königreich Spanien aufgegeben, die betreffende Beihilferegelung, soweit sie fortwirkt, außer Kraft zu setzen.

4

In dem jeweiligen Art. 3 der streitigen Entscheidungen heißt es:

„(1)   Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern.

(2)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.“

5

Der jeweilige Art. 4 der streitigen Entscheidungen lautet:

„Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.“

Das Urteil Kommission/Spanien

6

Am 19. November 2003 erhob die Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG sechs Vertragsverletzungsklagen gegen das Königreich Spanien, um insbesondere feststellen zu lassen, dass dieser Mitgliedstaat nicht fristgemäß alle notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, um den jeweiligen Art. 2 und 3 der streitigen Entscheidungen nachzukommen.

7

Mit seinem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) vom 14. Dezember 2006 stellte der Gerichtshof fest, dass das Königreich Spanien seine Verpflichtung verletzt hatte, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den jeweiligen Art. 2 und 3 der streitigen Entscheidungen nachzukommen.

Vorgerichtliches Verfahren

8

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 und 7. März 2007 ersuchte die Kommission das Königreich Spanien, sie darüber zu unterrichten, welche Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) ergriffen worden seien.

9

Mit Mahnschreiben vom 11. Juli 2007 eröffnete die Kommission das Verfahren gemäß Art. 228 Abs. 2 EG, weil sie nicht darüber unterrichtet worden sei, welche Maßnahmen das Königreich Spanien ergriffen habe, um dem genannten Urteil nachzukommen.

10

In seinem Antwortschreiben vom 11. September 2007 auf das Mahnschreiben übermittelte das Königreich Spanien der Kommission verschiedene Informationen über die Begünstigten der von dem Urteil betroffenen Beihilferegelungen (im Folgenden: fragliche Beihilferegelungen), die für die Durchführung des Urteils wiedereinzuziehenden Beträge und die für die Wiedereinziehung ergriffenen Maßnahmen.

11

Am 3. Oktober 2007 fand auf Ersuchen des Königreichs Spanien eine Zusammenkunft mit den Dienststellen der Kommission statt, um zu klären, mittels welcher Methoden die wiedereinzuziehenden Beihilfebeträge zu ermitteln seien. Danach fand zwischen dem Königreich Spanien und der Kommission ein weiterer Schriftwechsel über die Durchführung der streitigen Entscheidungen und die dafür anzuwendenden Methoden statt.

12

Am 27. Juni 2008 richtete die Kommission an das Königreich Spanien eine am 26. Juni 2008 unterzeichnete mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Art. 228 Abs. 2 EG, in der sie feststellte, dass dieser Mitgliedstaat nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, um das Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) durchzuführen. In dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme hob die Kommission insbesondere hervor, dass nur ein Teil der im Rahmen der fraglichen Beihilferegelungen gewährten Beihilfen (im Folgenden: fragliche rechtswidrige Beihilfen) wiedereingezogen worden sei und dass anhand der der Kommission übermittelten Informationen sich weder sämtliche Begünstigte der fraglichen Beihilferegelungen feststellen ließen noch nachgeprüft werden könne, in welcher Weise die spanischen Behörden zu dem Ergebnis gekommen seien, dass nur ein Teil der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen zurückzufordern sei. Weiterhin forderte die Kommission das Königreich Spanien auf, der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Zustellung dadurch nachzukommen, dass es die für die Durchführung des genannten Urteils notwendigen Maßnahmen erlässt.

13

Mit Schreiben vom 28. August 2008 wandten die spanischen Behörden gegen die mit Gründen versehene Stellungnahme ein, dass die Kommission nicht sämtliche zuvor übermittelten Informationen berücksichtigt habe. Außerdem gaben die spanischen Behörden in diesem Schreiben verschiedene Erläuterungen zu der Methode, mit der der wiedereinzuziehende Betrag der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen ermittelt worden sei.

14

Anschließend fanden zwei weitere Zusammenkünfte zwischen den spanischen Behörden und der Kommission statt, und beide Seiten führten weiteren Schriftwechsel, um genau die Maßnahmen festzulegen, die das Königreich Spanien zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) zu ergreifen hatte.

15

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission am 18. April 2011 die vorliegende Klage erhoben.

Weitere Entwicklung während des vorliegenden Verfahrens

16

Nachdem ihr das Königreich Spanien in verschiedenen Mitteilungen weitere Informationen und Schriftstücke über die Wiedereinziehung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen übermittelt hatte, ist die Kommission am 30. Oktober 2013 zu dem Schluss gelangt, dass dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) nachgekommen sei.

17

Damit ist es nach Auffassung der Kommission nicht mehr erforderlich, dem Königreich Spanien die Zahlung eines Zwangsgeldes aufzuerlegen. Die Kommission hat aber ihren Antrag aufrechterhalten, das Königreich Spanien zur Zahlung eines Pauschalbetrags zu verurteilen.

Zur Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Parteien

18

Nach Auffassung des Königreichs Spanien ist die Klage der Kommission abzuweisen, da sie nicht die Beträge der nicht wiedereingezogenen rechtswidrigen Beihilfen beziffere, die auf jede einzelne behauptete Vertragsverletzung, jede einzelne streitige Entscheidung und jeden einzelnen Begünstigten der fraglichen Beihilferegelungen entfielen.

19

Die Kommission hält dem entgegen, dass ihre Klageschrift hinreichende Angaben zu den noch zurückzufordernden Beträgen enthalte. Das Königreich Spanien sei ohne Weiteres in der Lage, die Beträge auszurechnen, die auf jede einzelne streitige Entscheidung entfielen.

Würdigung durch den Gerichtshof

20

Gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in der zur Zeit der Erhebung ihrer Klage geltenden Fassung ist die Kommission verpflichtet, in jeder nach Art. 260 AEUV erhobenen Klage die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau anzugeben und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Dänemark, C‑52/90, EU:C:1992:151, Rn. 17, und Kommission/Polen, C‑281/11, EU:C:2013:855, Rn. 53).

21

Insoweit ist zu konstatieren, dass sich sowohl der Begründung als auch den Anträgen in der Klageschrift der Kommission eindeutig entnehmen lässt, dass diese dem Königreich Spanien zur Last legt, es habe nicht die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) ergriffen, weil es einen erheblichen Teil der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen nicht wiedereingezogen habe.

22

Was speziell die Rüge betrifft, dass sich in der Klageschrift keine detaillierten Angaben zur Aufschlüsselung der nicht wiedereingezogenen Beihilfebeträge fänden, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Durchführung von Entscheidungen über Beihilferegelungen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats obliegt, im Stadium der Rückforderung der Beihilfen die individuelle Situation jedes betroffenen Unternehmens zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63, 64 und 121, und Kommission/Italien, C‑613/11, EU:C:2013:192, Rn. 40), da diese Behörden am ehesten in der Lage sind, die genauen Rückzahlungsbeträge zu bestimmen (Urteil Kommission/Frankreich, C‑441/06, EU:C:2007:616, Rn. 39). Folglich darf sich die Kommission in einem Verfahren zur Wiedereinziehung rechtswidriger Beihilfen darauf beschränken, auf der Einhaltung der Verpflichtung zur Rückzahlung der fraglichen Beihilfebeträge zu bestehen und den nationalen Behörden die Berechnung des genauen Betrags der zurückzufordernden Gelder zu überlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, C‑369/07, EU:C:2009:428, Rn. 49).

23

Unter diesen Umständen lässt sich aus dem Erfordernis der Genauigkeit und Stimmigkeit der Klageschrift nicht herleiten, dass die Kommission, wenn sie eine Klage wegen einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen erhebt, um einem Urteil nachzukommen, in dem eine Zuwiderhandlung eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtung zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen festgestellt wurde, in ihrer Klageschrift die genauen Beihilfebeträge anzugeben hätte, die aufgrund einer bestimmten Entscheidung oder gar bei jedem einzelnen Begünstigten einer für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilferegelung wiedereinzuziehen sind.

24

Folglich ist die vom Königreich Spanien gegen die Klage erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.

Zu der Vertragsverletzung

Vorbringen der Parteien

25

Die Kommission macht geltend, das Königreich Spanien habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den streitigen Entscheidungen und dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) verstoßen, dass es die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen nicht vollständig wiedereingezogen habe.

26

Die Kommission legt im Einzelnen dar, dass die von den spanischen Behörden vorgetragenen Gründe für das teilweise Absehen von der Wiedereinziehung der Beihilfen, aus denen dies mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen sei, ferner nach den Regeln für De-minimis-Beihilfen ein Pauschalabzug von 100000 Euro gegolten habe und rückwirkende Steuerabzüge zu berücksichtigen gewesen seien, entweder nicht stichhaltig oder nicht hinreichend nachgewiesen worden seien. Die Kommission verweist weiter darauf, dass bestimmte Zahlungsanordnungen der spanischen Behörden nicht ausgeführt worden seien.

27

Die Kommission zieht daraus den Schluss, dass die im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage noch nicht wiedereingezogenen Beträge rund 87 % des Gesamtbetrags der zurückzufordernden rechtswidrigen Beihilfen ausgemacht hätten.

28

Das Königreich Spanien hält die von der Kommission vorgenommene Gesamtbewertung für verfehlt. In Wirklichkeit seien die der Rückforderungspflicht unterliegenden rechtswidrigen Beihilfen wiedereingezogen worden.

29

Das Königreich Spanien macht insbesondere geltend, dass die Vereinbarkeit der individuellen Beihilfen mit dem Binnenmarkt nicht auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1998, C 74, S. 9) zu beurteilen gewesen sei. Jedenfalls genügten die Beihilfen der in diesen Leitlinien festgelegten Bedingung des Anreizcharakters sowie den in anderen besonderen Regelungen vorgesehenen Voraussetzungen.

30

Nach den Regeln der Mitteilung der Kommission über „de minimis“-Beihilfen (ABl. 1996, C 68, S. 9) seien die spanischen Behörden außerdem dazu berechtigt gewesen, an Begünstigte der fraglichen Beihilferegelungen gewährte Beträge nicht zurückzufordern, soweit diese die in dieser Mitteilung genannte Schwelle von 100000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht überschritten hätten.

31

Das Königreich Spanien ist ferner der Ansicht, dass es den Begünstigten der Beihilferegelungen rückwirkend die im nationalen Recht steuerlichen Abzüge habe gewähren müssen, die ihnen gerade deshalb nicht zugutegekommen seien, weil sie von den fraglichen rechtswidrigen Beihilfen begünstigt worden seien.

32

Das Königreich Spanien weist ebenso das Vorbringen der Kommission zurück, wonach bestimmte Zahlungsanordnungen nicht ausgeführt worden seien. Auch die Zinsberechnung der Kommission auf der Grundlage einer Mischkalkulation sei verfehlt.

Würdigung durch den Gerichtshof

33

Um festzustellen, ob das Königreich Spanien alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) nachzukommen, ist zu prüfen, ob die Beträge der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen von den Unternehmen, denen sie zugutegekommen sind, zurückgezahlt wurden.

34

Insoweit ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 228 Abs. 2 EG der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung gemäß dieser Bestimmung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, C‑304/02, EU:C:2005:444, Rn. 30, und Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 43).

35

Da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, ist als der maßgebende Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung gemäß Art. 260 Abs. 1 AEUV der Tag des Ablaufs der Frist anzusehen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteile Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67, und Kommission/Luxemburg, C‑576/11, EU:C:2013:773, Rn. 29).

36

Wenn jedoch das Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Art. 228 Abs. 2 EG eingeleitet und vor dem Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags, d. h. vor dem 1. Dezember 2009, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben wurde, ist der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung das Ende der Frist, die in dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, C‑533/11, EU:C:2013:659, Rn. 32).

37

Folglich ist im vorliegenden Verfahren, da die Kommission die mit Gründen versehene Stellungnahme am 26. Juni 2008 abgegeben hat, der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine Vertragsverletzung vorliegt, das Datum des Ablaufs der in dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, also der 27. August 2008.

38

Es ist jedoch unstreitig, dass zu diesem Zeitpunkt die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen, die wiedereinzuziehen waren, von den spanischen Behörden nicht vollständig zurückerlangt worden waren.

39

Auch wenn nämlich das Königreich Spanien verschiedene Argumente zu dem Betrag der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen vorträgt, die wiedereinzuziehen waren oder tatsächlich wiedereingezogen wurden, geht doch aus den schriftlichen Angaben in Beantwortung der Fragen des Gerichtshofs und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass selbst unter der Annahme, alle diese Argumente seien sowohl zulässig als auch begründet, vom Königreich Spanien eingeräumt worden ist, dass ein erheblicher Teil der Beihilfen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) wiedereinzuziehen waren, bei Ablauf der von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist tatsächlich noch nicht wiedereingezogen worden waren.

40

Das Königreich Spanien kann darum nicht mit Erfolg geltend machen, dass es innerhalb dieser Frist alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um das Verfahren zur Wiedereinziehung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfe ordnungsgemäß zum Abschluss zu bringen.

41

Folglich ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es am Tag des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 26. Juni 2008 gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) ergaben.

Zu den finanziellen Sanktionen

Zu dem Antrag, für jede einzelne der streitigen Entscheidungen festzulegen, in welchem Maße sie nicht durchgeführt wurde

Vorbringen der Parteien

42

Das Königreich Spanien trägt vor, dass der Gerichtshof für jede einzelne der streitigen Entscheidungen festzulegen habe, welche Beträge noch nicht wiedereingezogen worden seien, da es nach seinem innerstaatlichen Recht verpflichtet sei, die vom Gerichtshof verhängten Geldbußen auf die innerstaatlichen Körperschaften zu überwälzen, die für den Verstoß gegen das Unionsrecht verantwortlich seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

43

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten der zentralen und regionalen Staatsmacht auf interner Ebene keine Auswirkung auf die Anwendung von Art. 260 AEUV haben kann, da der betreffende Mitgliedstaat gegenüber der Europäischen Union allein dafür verantwortlich ist, dass die Verpflichtungen aus dem Unionsrecht beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 132).

44

Folglich kann die Frage, ob der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV einen Verstoß feststellt, nicht von Besonderheiten der internen Organisation des betroffenen Mitgliedstaats abhängen.

45

Im Übrigen ergibt sich aus den oben in Rn. 22 wiedergegebenen Erwägungen, dass es Sache des Königreichs Spanien ist, die individuelle Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu ermitteln und die genauen Beihilfebeträge zu berechnen, die gemäß den streitigen Entscheidungen unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Angaben tatsächlich hätten wiedereingezogen werden müssen.

46

Dieser Antrag des Königreichs Spanien ist daher zurückzuweisen.

Zu dem Pauschalbetrag

Vorbringen der Parteien

47

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Gesamtheit der mit dem festgestellten Verstoß zusammenhängenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände darauf hindeute, dass es zur wirksamen Vermeidung künftiger ähnlicher Zuwiderhandlungen gegen das Unionsrecht geboten sei, eine abschreckende Maßnahme wie die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags zu erlassen.

48

Auf der Grundlage ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2005 zur Anwendung von Artikel 228 EG (SEK[2005] 1658) (ABl. 2007, C 126, S. 12) in der durch ihre Mitteilung vom 20. Juli 2010 mit der Überschrift „Anwendung von Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Aktualisierung der Daten zur Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt“ (SEK[2010] 923/3) aktualisierten Fassung schlägt die Kommission vor, für die Berechnung des Pauschalbetrags in einem ersten Schritt einen Tagessatz festzulegen, der sich aus der Multiplikation eines einheitlichen Grundbetrags mit einem Schwerekoeffizienten und einem „Faktor n“ ergebe, mit dem sowohl die Zahlungsfähigkeit des säumigen Mitgliedstaats als auch seine Stimmenzahl im Rat der Europäischen Union berücksichtigt werde. Um die Endsumme des Pauschalbetrags zu errechnen, sei der genannte Tagessatz in einem zweiten Schritt mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren, an denen die Vertragsverletzung angedauert habe.

49

Zur Dauer der Zuwiderhandlung meint die Kommission, dass der festgestellte Verstoß seit der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) 2500 Tage lang angedauert habe. Diese Dauer beruhe auf einem willentlichen Verhalten des Königreichs Spanien, um die Wiedereinziehung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen zu verzögern. So habe es die Kommission über gewisse aufgetretene Schwierigkeiten erst nach Übersendung der mit Gründen versehenen Stellungnahme unterrichtet, also erst mehr als acht Jahre nach Erlass der streitigen Entscheidungen.

50

Was die Schwere der Zuwiderhandlung angeht, erinnert die Kommission an die zentrale Stellung der Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen. Sie verweist weiter darauf, dass mehr als 100 Unternehmen durch die fraglichen Beihilferegelungen begünstigt worden seien. Die Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung zeige sich auch im Betrag der nicht zurückerlangten Beihilfe, der sich auf 569041135,75 Euro und damit auf 87 % des wiedereinzuziehenden Gesamtbetrags belaufe. Im Übrigen handele es sich nicht um den ersten Fall, in dem das Königreich Spanien nicht seinen Verpflichtungen nachgekommen sei, rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen unverzüglich und wirksam wiedereinzuziehen.

51

Nach Ansicht der Kommission erscheint bei Berücksichtigung dieser verschiedenen Gesichtspunkte ein Pauschalbetrag von 64543500 Euro den Umständen angemessen und zugleich verhältnismäßig zu dem Verstoß und der Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats. Dieser Betrag ergebe sich aus der Multiplikation eines – seinerseits durch Multiplikation eines einheitlichen Grundbetrags von 210 Euro pro Tag mit einem Schwerekoeffizienten von 9 in einer Skala von 1 bis 20 und einem Faktor n von 13,66 errechneten – Tagessatzes von 25817,40 Euro mit der anzusetzenden Zahl von 2500 Tagen, an denen die Zuwiderhandlung angedauert habe.

52

Das Königreich Spanien hebt zunächst hervor, dass die von der Kommission verwendete Methodik, die sich aus der in Rn. 48 des vorliegenden Urteils genannten Mitteilung ergebe, für den Gerichtshof nicht bindend sei.

53

Es verweist weiter darauf, dass die Verzögerung der Rückerlangung bestimmter Beträge nicht auf einer mangelhaften Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) beruhe, sondern auf einer Divergenz hinsichtlich der im beihilferechtlichen Wiedereinziehungsverfahren geltenden Kriterien, für deren Fortbestehen zum Teil die Kommission verantwortlich sei.

54

Das Königreich Spanien bestreitet zudem die Schwere der Zuwiderhandlung. Es handele sich um den ersten Fall, in dem die Kommission von ihren Befugnissen auf dem Gebiet von staatlichen Beihilfen steuerlicher Art Gebrauch gemacht habe, was die Bedeutung der im vorliegenden Fall angeblich verletzten Regeln relativiere. Deshalb sei der Schwerekoeffizient auf 1 festzusetzen.

55

Weiter sei dem Umstand, dass die fragliche Zuwiderhandlung auf eine Region beschränkt sei, die über eine große Autonomie verfüge und 6,24 % des spanischen Bruttoinlandprodukts (BIB) erwirtschafte, dadurch Rechnung zu tragen, dass der einheitliche Grundbetrag auf 13 Euro festgesetzt werde. Diese Besonderheit reduziere nämlich die Schwere der Vertragsverletzung, weil sie ihre Auswirkungen auf die Interessen der Allgemeinheit und Einzelner begrenze.

56

Schließlich sei es irrelevant, dass der Gerichtshof in zwei anderen Rechtssachen einen Verstoß des Königreichs Spanien gegen die Bestimmungen über staatliche Beihilfen festgestellt habe.

57

Aus diesen Gesichtspunkten folgert das Königreich Spanien, dass der für die Berechnung des Pauschalbetrags verwendete Tagessatz auf 177,58 Euro festzusetzen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

58

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen, wie die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteile Kommission/Frankreich, C‑121/07, EU:C:2008:695, Rn. 59, und Kommission/Irland, C‑279/11, EU:C:2012:834, Rn. 66).

59

Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2008:695, Rn. 58, und Kommission/Tschechische Republik, C‑241/11, EU:C:2013:423, Rn. 40).

60

Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und die gegebenenfalls erfolgende Festsetzung seiner Höhe muss in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist. Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 141, und Kommission/Luxemburg, EU:C:2013:773, Rn. 58 und 59).

61

Daher können die Vorschläge der Kommission den Gerichtshof nicht binden und stellen lediglich einen nützlichen Bezugspunkt dar. Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission enthaltenen binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (Urteile Kommission/Portugal, C‑70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34, und Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 112).

62

In der vorliegenden Rechtssache sind nach Auffassung des Gerichtshofs für die Entscheidung über den Antrag der Kommission, das Königreich Spanien zur Zahlung eines Pauschalbetrags zu verurteilen, folgende Umstände zu berücksichtigen.

63

Was erstens die Dauer der festgestellten Vertragsverletzung angeht, so ist unstreitig, dass sich der Vorgang der Wiedereinziehung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren seit der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) erstreckt hat.

64

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Mitgliedstaat jedoch erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt, da eine verspätete Wiedererlangung nach Ablauf der festgesetzten Fristen den Anforderungen aus dem Vertrag nicht genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, C‑496/09, EU:C:2011:740, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Insoweit kann das Vorbringen des Königreichs Spanien nicht durchgreifen, wonach die aufgetretene Verzögerung bei der Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) eine Rechtfertigung darin finde, dass es infolge des Fehlens eines einschlägigen Präzedenzfalls Meinungsverschiedenheiten mit der Kommission gegeben habe.

66

Auch wenn es zutrifft, dass bestimmte der Probleme, die sich diesem Mitgliedstaat im Verlauf des Verfahrens zur Wiedereinziehung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen gestellt haben, ihrer Art nach neu waren, ergibt sich doch aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen klar wird, die von der Kommission nicht beabsichtigt waren, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung unterbreiten und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen muss (Urteile Kommission/Griechenland, C‑354/10, EU:C:2012:109, Rn. 70, und Kommission/Italien, C‑411/12, EU:C:2013:832, Rn. 38).

67

Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich jedoch, dass die spanischen Behörden vor dem Erhalt des Mahnschreibens keinen Kontakt mit der Kommission aufnahmen und erst zwei Jahre nach der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) damit begannen, der Kommission eingehend über die aufgetretenen Schwierigkeiten zu berichten.

68

Aus diesen Gesichtspunkten folgt, dass die dem Königreich Spanien vorgeworfene Vertragsverletzung über einen Zeitraum hinweg fortbestand, der beträchtlich war und jedenfalls nicht mit den Schwierigkeiten zusammenhängt, die bei der Wiedererlangung der Beihilfen auftraten, die gemäß den für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Regelungen ausgezahlt worden waren.

69

Hinsichtlich – zweitens – der Schwere der Zuwiderhandlung ist auf die zentrale Stellung der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen hinzuweisen (Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 118, und Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 125).

70

Denn die Regeln, auf denen sowohl die streitigen Entscheidungen als auch das Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) beruhen, sind Ausdruck einer der wesentlichen Aufgaben, die der Union in Art. 2 EG, nämlich die Errichtung eines Gemeinsamen Markts, und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG übertragen sind, der vorsieht, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 119).

71

Die Bedeutung der in einem Fall wie dem vorliegenden verletzten Unionsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit den Beihilfen verschafften Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und der Empfänger durch diese Rückerstattung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 127).

72

Insoweit ist der vom Königreich Spanien geltend gemachte Umstand, dass die streitigen Entscheidungen den ersten Fall bildeten, in dem die Kommission von ihren Befugnissen zur Kontrolle staatlicher Beihilfen auf dem Gebiet der direkten Besteuerung von Unternehmen Gebrauch gemacht habe, jedenfalls – wenn dieser Umstand als wahr unterstellt wird – nicht geeignet, das Interesse zu verringern, das an der Wiedererlangung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen bestand, nachdem die Regelungen, in deren Rahmen diese Beihilfen gewährt worden waren, in den streitigen Entscheidungen ihre rechtliche Beurteilung gefunden hatten.

73

Im vorliegenden Fall waren die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen aufgrund ihres hohen Betrags und der großen Zahl der durch sie Begünstigten unabhängig von dem Wirtschaftszweig ihrer Tätigkeit für den Wettbewerb außerordentlich schädlich (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 63).

74

Obgleich zudem zwischen den Parteien am Ende des vorliegenden Verfahrens erhebliche Meinungsverschiedenheiten darüber fortbestehen, in welchem Maße die streitigen Entscheidungen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht durchgeführt worden waren, ist selbst bei Zugrundelegung der vom Königreich Spanien zur Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs gemachten Angaben, wonach sich die noch zurückzufordernde Summe am Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) auf 179,1 Mio. Euro und am Tag der Erhebung der vorliegenden Klage auf 91 Mio. Euro belaufen habe, zum einen unstreitig, dass in absoluten Zahlen die noch zurückzufordernden Beträge rechtswidriger Beihilfen hoch waren und der Mitgliedstaat dies auch eingeräumt hat, und zum anderen, dass mehr als die Hälfte dieser Beträge zu dem letztgenannten Datum nicht wiedererlangt worden waren.

75

Drittens ist zu beachten, dass gegen das Königreich Spanien bereits mehrere Urteile ergangen sind, in denen eine Vertragsverletzung festgestellt worden war, weil es für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen nicht unverzüglich und wirksam wiedereingezogen hatte.

76

Außer der Feststellung einer unterbliebenen unverzüglichen und wirksamen Durchführung der streitigen Entscheidungen im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777), dessen Nichtdurchführung zu dem vorliegenden Verfahren geführt hat, hat der Gerichtshof nämlich verschiedene andere Vertragsverletzungen festgestellt, so in den Urteilen Kommission/Spanien (C‑499/99, EU:C:2002:408), Kommission/Spanien (C‑404/00, EU:C:2003:373), Kommission/Spanien (C‑177/06, EU:C:2007:538) und Kommission/Spanien (C‑529/09, EU:C:2013:31).

77

Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2012:781) festgestellt, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hatte, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2002:408) ergaben.

78

Eine derartige Wiederholung von Verstößen eines Mitgliedstaats auf einem bestimmten Gebiet der Tätigkeit der Union kann jedoch darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordern kann (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2008:695, Rn. 69, und Kommission/Irland, EU:C:2012:834, Rn. 70).

79

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gerechtfertigt ist, das Königreich Spanien zur Zahlung eines Pauschalbetrags zu verurteilen.

80

Hinsichtlich der Höhe dieses Pauschalbetrags ist außer den oben in den Rn. 63 bis 78 wiedergegebenen Erwägungen die Zahlungsfähigkeit des Königreichs Spanien zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 131).

81

Hingegen kann das Argument des Königreichs Spanien, wonach die Höhe des Pauschalbetrags deshalb herabzusetzen sei, weil die Zuwiderhandlung nur eine autonome Region und nicht sein gesamtes Hoheitsgebiet betroffen habe, nicht durchgreifen.

82

Entgegen dem Vorbringen dieses Mitgliedstaats vermag dieser Umstand nämlich nicht die Schwere der Vertragsverletzung zu verringern, die sich in Anbetracht der in den Rn. 69 bis 73 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Erwägungen insbesondere aus der Bedeutung der durch die festgestellte Vertragsverletzung verursachten Wettbewerbsverzerrung ergibt, wenn diese unter Berücksichtigung der Beträge der rechtswidrigen Beihilfen, der Anzahl ihrer Begünstigten und des branchenübergreifenden Charakters der fraglichen Beihilferegelungen gewürdigt wird.

83

Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass es eine angemessene Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles darstellt, den vom Königreich Spanien zu entrichtenden Pauschalbetrag auf eine Höhe von 30 Mio. Euro festzusetzen.

84

Demgemäß ist das Königreich Spanien dazu zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 30 Mio. Euro zu zahlen.

Kosten

85

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es zu dem Zeitpunkt, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 26. Juni 2008 durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (C‑485/03 bis C‑490/03, EU:C:2006:777) ergaben.

 

2.

Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 30 Mio. Euro zu zahlen.

 

3.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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