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Document 62011CC0534

Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 31. Januar 2013.
Mehmet Arslan gegen Policie ČR, Krajské ředitelství policie Ústeckého kraje, odbor cizinecké policie.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Nejvyšší správní soud - Tschechische Republik.
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Anwendbarkeit auf Asylbewerber - Möglichkeit, einen Drittstaatsangehörigen nach der Einreichung eines Asylantrags in Haft zu behalten.
Rechtssache C-534/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:52

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 31. Januar 2013 ( 1 )

Rechtssache C-534/11

Mehmet Arslan

gegen

Policie ČR, Krajské ředitelství policie Ústeckého kraje, odbor cizinecké policie

(Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud [Tschechische Republik])

„Drittstaatsangehöriger — Illegaler Aufenthalt — Abschiebungshaft — Richtlinie 2008/115/EG — Antrag auf internationalen Schutz — Richtlinie 2005/85/EG — Richtlinie 2003/9/EG — Rechtsmissbrauch“

I – Einleitung

1.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, das am 20. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, betrifft u. a. die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ( 2 ) (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) und das Zusammenwirken dieser Vorschriften mit der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 3 ).

2.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Arslan, einem türkischen Staatsangehörigen, und der Policie ČR, Krajské ředitelství policie Ústeckého kraje, odbor cizinecké policie (Polizei der Tschechischen Republik, Bezirksdirektion Ustí [Aussig], Abteilung Ausländerpolizei) (im Folgenden: Beklagte des Ausgangsverfahrens). Herr Arslan ist ohne entsprechende Berechtigung in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik eingereist und hat sich dort aufgehalten. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens entschied, ihn im Hinblick auf die Durchführung seiner Abschiebung im Verwaltungsweg für die Dauer von 60 Tagen in Haft zu nehmen. Herr Arslan erhob gegen die Entscheidung der Beklagten des Ausgangsverfahrens, seine Haft um weitere 120 Tage zu verlängern, Klage vor den tschechischen Gerichten. Er trägt vor, zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung der Dauer seiner Haft habe keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung vor Ablauf der im nationalen Recht vorgesehenen maximalen Haftdauer von 180 Tagen mehr bestanden. Diese Frist werde aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) ( 4 ) und der Tatsache, dass er beabsichtige, alle im Rahmen dieses Antrags anwendbaren prozessualen und gerichtlichen Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen und auszuschöpfen, nämlich zwangsläufig überschritten.

3.

Das vorlegende Gericht fragt sich erstens, ob die Rückführungsrichtlinie auf einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag im Sinne der Richtlinie 2005/85 stellt, anwendbar ist, und zweitens, ob ein solcher Antrag die Beendigung seiner auf die Rückführungsrichtlinie gestützten Haft für die Zwecke der Abschiebung zur Folge haben muss.

4.

Mit diesen den Hintergrund bildenden Fragen wirft das Vorabentscheidungsersuchen die Problematik der möglichen Instrumentalisierung der Asylvorschriften zum Zweck der Vereitelung der Anwendung der Rückführungsrichtlinie auf.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

1. Rückführungsrichtlinie

5.

Der neunte Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie sieht vor:

„Gemäß der Richtlinie [2005/85] sollten Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, so lange nicht als illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhältige Personen gelten, bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung, mit der sein Aufenthaltsrecht als Asylbewerber beendet wird, bestandskräftig geworden ist.“

6.

Art. 2 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

7.

Art. 3 Nr. 2 der Rückführungsrichtlinie definiert den Begriff „illegaler Aufenthalt“ als „die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die … Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats“.

8.

Gemäß Art. 5 der Rückführungsrichtlinie halten die Mitgliedstaaten auch bei der Umsetzung dieser Richtlinie den in Art. 33 des Genfer Abkommens ( 5 ) verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.

9.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der genannten Richtlinie „erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung“.

10.

Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Rückführungsrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die Abschiebung aufschieben, wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde.

11.

In Art. 15 der Rückführungsrichtlinie heißt es:

„(1)   Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn

a)

Fluchtgefahr besteht oder

b)

die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern.

Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen zu erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.

(4)   Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen.

(5)   Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6)   Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:

a)

mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder

b)

Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

2. Richtlinie 2005/85

12.

Die Richtlinie 2005/85 legt Mindestnormen für Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft fest. Sie regelt im Wesentlichen die Stellung von Asylanträgen, das Verfahren für die Bearbeitung dieser Anträge sowie die Rechte und Pflichten der Asylbewerber während dieses Verfahrens.

13.

Art. 7 der Richtlinie 2005/85 sieht vor:

„(1)   Antragsteller dürfen ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde nach den in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Asylantrag entschieden hat. Aus dieser Bleibeberechtigung ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.

(2)   Die Mitgliedstaaten können nur eine Ausnahme machen, wenn gemäß den Artikeln 32 und 34 ein Folgeantrag nicht weiter geprüft wird oder wenn sie eine Person aufgrund von Verpflichtungen aus einem europäischen Haftbefehl oder aus anderen Gründen entweder an einen anderen Mitgliedstaat oder aber an einen Drittstaat oder an internationale Strafgerichte oder Tribunale überstellen bzw. ausliefern.“

14.

Art. 18 der Richtlinie 2005/85 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie ein Asylbewerber ist.

(2)   Wird ein Asylbewerber in Gewahrsam genommen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine rasche gerichtliche Überprüfung des Gewahrsams möglich ist.“

15.

Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2005/85 sieht vor:

„Ferner können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Prüfungsverfahren … vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn

g)

der Antragsteller inkohärente, widersprüchliche, unwahrscheinliche oder unvollständige Angaben gemacht hat, die als Begründung für seine Behauptung, dass er eine verfolgte Person im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG[ ( 6 )] ist, offensichtlich nicht überzeugend sind, oder

j)

der Antragsteller den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchführung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die zu seiner Rückführung führen würde, oder

l)

der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne ersichtlichen Grund versäumt hat, bei den Behörden vorstellig zu werden und/oder zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen …

…“

3. Richtlinie 2003/9

16.

Art. 7 der Richtlinie 2003/9 bestimmt:

„(1)   Asylbewerber dürfen sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden Spielraum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können – aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine reibungslose Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Asylantrags erforderlich ist – einen Beschluss über den Wohnsitz des Asylbewerbers fassen.

(3)   In Fällen, in denen dies zum Beispiel aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten dem Asylbewerber nach einzelstaatlichem Recht einen bestimmten Ort zuweisen.

…“

B – Tschechisches Recht

17.

Die Rückführungsrichtlinie ist im Wesentlichen durch eine Änderung des Gesetzes Nr. 326/1999 Sb. über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik (im Folgenden: Ausländeraufenthaltsgesetz) in tschechisches Recht umgesetzt worden.

18.

Gemäß § 124 Abs. 1 dieses Gesetzes ist die Polizei „befugt, einen Ausländer, der älter als 15 Jahre ist und dem die Benachrichtigung über die Einleitung eines Verfahrens über die Abschiebung im Verwaltungsweg zugestellt worden ist oder über dessen Abschiebung im Verwaltungsweg bereits bestandskräftig entschieden worden ist oder dem durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union untersagt worden ist, in Haft zu nehmen, wenn die Anordnung einer besonderen Maßnahme zum Zweck der Ausreise nicht ausreicht“ und mindestens eine der in den Buchst. b und e dieser Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist, also „die Gefahr besteht, dass der Ausländer den Vollzug der Entscheidung über die Abschiebung im Verwaltungsweg vereiteln oder erschweren könnte“ und dass „der Ausländer im Informationssystem der Vertragsstaaten geführt wird“.

19.

Nach § 125 Abs. 1 des Ausländeraufenthaltsgesetzes darf die Haftdauer grundsätzlich ( 7 ) 180 Tage nicht überschreiten.

20.

§ 127 des Ausländeraufenthaltsgesetzes bestimmt:

„(1)   Die Haft muss unverzüglich beendet werden,

a)

wenn die Haftgründe entfallen sind,

d)

wenn dem Ausländer Asyl oder ein subsidiärer Schutz gewährt worden ist oder

e)

wenn dem Ausländer zu seinem Schutz eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für das Hoheitsgebiet gewährt worden ist.

(2)   Ein während der Haft gestellter Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellt keinen Grund für die Beendigung der Inhaftierung dar.“

21.

Die Richtlinie 2005/85 ist im Wesentlichen durch eine Änderung des Gesetzes Nr. 325/1999 über Asyl in tschechisches Recht umgesetzt worden. § 85a dieses Gesetzes sieht vor:

„(1)

Die Erklärung zum Zweck der Erlangung internationalen Schutzes beendet die Gültigkeit des Langzeitvisums oder der langfristigen Aufenthaltserlaubnis, das bzw. die nach den anwendbaren besonderen Rechtsvorschriften erteilt worden ist.

(2)

Die sich aus seiner Einweisung in eine Hafteinrichtung ergebende Rechtsstellung des Ausländers wird durch eine etwaige Erklärung zum Zweck der Erlangung internationalen Schutzes oder durch einen etwaigen Antrag auf internationalen Schutz nicht berührt (§ 10).

(3)

Der Ausländer, der eine Erklärung zum Zweck der Erlangung internationalen Schutzes abgegeben oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist verpflichtet, in der Hafteinrichtung zu verbleiben, wenn die in den anwendbaren besonderen Rechtsvorschriften aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“

III – Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

22.

Am 1. Februar 2011 wurde Herr Arslan von einer Streife der tschechischen Polizei festgenommen und in Haft genommen. Am 2. Februar 2011 erging gegen ihn eine Entscheidung über seine Abschiebung. Mit einer Entscheidung vom 8. Februar 2011 wurde die Dauer seiner Haft mit der Begründung auf 60 Tage festgesetzt, dass angesichts seines Verhaltens in der Vergangenheit davon auszugehen sei, dass er versuchen werde, den Vollzug der Entscheidung über die Abschiebung zu vereiteln. In der Entscheidung wurde ausgeführt, dass Herr Arslan mit einem Personalausweis der Türkischen Republik heimlich in den Schengen-Raum eingereist sei und sich ohne Reisedokument und Visum in Österreich und anschließend in der Tschechischen Republik aufgehalten habe. Ferner wurde in der Entscheidung festgestellt, dass Herr Arslan bereits 2009 im Besitz eines falschen Reisepasses im griechischen Hoheitsgebiet angetroffen, in sein Herkunftsland zurückgeschickt und in das Schengener Informationssystem als Person aufgenommen worden sei, der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Staaten des Schengen-Raums in der Zeit vom 26. Januar 2010 bis zum 26. Januar 2013 untersagt sei.

23.

Am 8. Februar 2011, d. h. sieben Tage nach seiner Inhaftnahme und sechs Tage nach der gegen ihn ergangenen Abschiebungsentscheidung, aber am Tag des Erlasses der Entscheidung über die Festsetzung der Dauer seiner Haft auf 60 Tage, stellte Herr Arslan bei den tschechischen Behörden einen Asylantrag.

24.

Am 25. März 2011 wurde die Haft von Herrn Arslan durch Entscheidung der Beklagten des Ausgangsverfahrens mit der Begründung um 120 Tage verlängert, dass diese Verlängerung erforderlich sei, um mit den Vorbereitungen für den Vollzug der Entscheidung über die Abschiebung des Betroffenen fortfahren zu können, da die Entscheidung über die Abschiebung im Verwaltungsweg während der Zeit der Prüfung seines Asylantrags nicht vollzogen werden könne. Herr Arslan, so heißt es in der Entscheidung vom 25. März 2011, habe seinen Asylantrag zu dem Zweck gestellt, den Vollzug der Entscheidung über die Abschiebung zu erschweren. Im Übrigen habe die Vertretung der Türkei Herrn Arslan bis zu diesem Tag noch kein Ersatz-Reisedokument ausgestellt, was den Vollzug der Abschiebungsentscheidung ebenfalls verhindere.

25.

Es ist daran zu erinnern, dass Herr Arslan gegen die Entscheidung vom 25. März 2011 vor dem Krajský soud v Ústí nad Labem (Bezirksgericht Ústí nad Labem, Tschechische Republik) Klage erhob, mit der er geltend machte, zur Zeit des Erlasses dieser Entscheidung habe aufgrund seines Asylantrags keine hinreichende Aussicht mehr darauf bestanden, dass er noch während der im Ausländeraufenthaltsgesetz vorgesehenen maximalen Haftzeit von 180 Tagen abgeschoben werden könne. Im Übrigen teilte Herr Arslan mit, dass er im Fall der Ablehnung seines Asylantrags durch das Innenministerium beabsichtige, gegen diese Entscheidung des Ministeriums Klage zu erheben, die von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe. Sollte diese Klage abgewiesen werden, könne er noch Kassationsbeschwerde beim Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) einlegen, die ebenfalls aufschiebende Wirkung habe.

26.

Angesichts der gewöhnlichen Dauer der Gerichtsverfahren in derartigen Rechtssachen, so Herr Arslan, sei es unrealistisch, dass die Entscheidung über die Abschiebung im Verwaltungsweg innerhalb der angeführten Frist von 180 Tagen vollzogen werden könne. Unter diesen Umständen verstoße die Verlängerungsentscheidung vom 25. März 2011 gegen Art. 15 Abs. 1 und 4 der Rückführungsrichtlinie sowie gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 5 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) ( 8 ).

27.

Nach Auffassung von Herrn Arslan war die in Rede stehende Entscheidung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Asylrecht rechtswidrig, sondern deshalb, weil eine wesentliche Voraussetzung für seine Inhaftnahme, nämlich eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung vor Ende der maximalen Haftdauer, nicht erfüllt gewesen sei.

28.

Der Krajský soud sah die Argumentation von Herrn Arslan „als reines Zweckvorbringen und fiktiv“ an, da sich nicht ausschließen lasse, dass das Verfahren über den Asylantrag einschließlich der damit verbundenen eventuellen Gerichtsverfahren innerhalb der mit der Entscheidung vom 25. März 2011 gesetzten Frist durchgeführt werde, und wies die Klage mit Urteil vom 27. April 2011 ab. Herr Arslan legte Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die bereits im ersten Rechtszug angeführten Argumente.

29.

Mit Entscheidung vom 12. April 2011 lehnte der Innenminister den Asylantrag von Herrn Arslan ab. Letzterer erhob gegen diese Entscheidung Klage.

30.

Am 27. Juli 2011, also praktisch bei Ablauf der mit der von Herrn Arslan angefochtenen Entscheidung gesetzten Frist, entließen die tschechischen Behörden Herrn Arslan aus der Haft, „da die Haftgründe entfallen [seien]“ ( 9 ).

31.

Das vorlegende Gericht fragt sich, ob Art. 2 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie nicht dahin auszulegen ist, dass die Haft eines Ausländers für die Zwecke der Rückführung beendet werden muss, sobald dieser einen Asylantrag gestellt hat und im konkreten Fall zugleich keine anderen Gründe für die Fortsetzung der Haft bestehen als die Vorbereitung der Rückkehr und/oder die Durchführung der Abschiebung ( 10 ). Das vorlegende Gericht neigt dazu, diese Frage zu bejahen, und ist der Ansicht, dass die Haft nur unter der Voraussetzung aufrechterhalten werden könne, dass eine neue Inhaftierungsentscheidung ergehe, die allerdings nicht auf die Rückführungsrichtlinie gestützt werde, sondern auf eine andere Vorschrift, die speziell die Inhaftnahme eines Asylbewerbers ermögliche. Ein solches Ergebnis, so das vorlegende Gericht weiter, könne jedoch den Missbrauch von Asylverfahren fördern.

32.

Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass der tschechische Gesetzgeber weder diese noch die Auffassung teile, die im Übrigen Generalanwalt Mazák in seiner Stellungnahme in der Rechtssache Kadzoev ( 11 ) vertreten habe.

33.

Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší správní soud beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem neunten Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie so auszulegen, dass diese Richtlinie keine Anwendung auf einen Drittstaatsangehörigen findet, der einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2005/85 gestellt hat?

2.

Wenn die erste Frage bejaht wird: Muss die Inhaftierung des Ausländers für die Zwecke der Rückführung beendet werden, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2005/85 stellt und im konkreten Fall keine anderen Gründe für die Fortsetzung der Inhaftierung bestehen?

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

34.

In seiner Vorlageentscheidung hat der Nejvyšší správní soud beantragt, die Rechtssache gemäß Art. 104a Abs. 1 der zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Das vorlegende Gericht hat dies u. a. damit begründet, dass es auch nach dem Ende der Haft von Herrn Arslan am 27. Juli 2011 weiterhin sinnvoll sei, die vorliegende Rechtssache diesem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, weil es eine Vielzahl ähnlicher Fälle gebe, in denen die Haft von Ausländern fortdauere, bzw. Haftfälle, zu denen es mit Sicherheit in naher Zukunft kommen werde.

35.

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2012 ist dieser Antrag zurückgewiesen worden.

36.

Die tschechische, die deutsche, die französische, die slowakische und die Schweizerische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die tschechische, die deutsche und die französische Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 7. November 2012 mündliche Erklärungen abgegeben.

V – Würdigung

A – Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

37.

Die französische Regierung äußert Zweifel an der Zulässigkeit der ersten Frage des vorlegenden Gerichts, da aus der Vorlageentscheidung nicht hervorgehe, dass Herr Arslan die Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie mit der Begründung bestritten habe, dass er einen Asylantrag gestellt habe. Es scheine vielmehr um die Frage zu gehen, ob, wenn diese Richtlinie auf einen Asylbewerber angewandt werde, die Voraussetzung für die Aufrechterhaltung seiner Haft – das Bestehen einer hinreichenden Aussicht auf Abschiebung – weiterhin erfüllt sei. Die französische Regierung ist der Ansicht, es sei nicht offensichtlich, dass die erste Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits durch das vorlegende Gericht erforderlich sei. Unter diesen Umständen habe diese erste Frage hypothetischen Charakter.

38.

Wenn die von den nationalen Gerichten gestellten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden ( 12 ). Der Gerichtshof kann jedoch nicht über eine Vorlagefrage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die von einem nationalen Gericht erbetene Auslegung einer Unionsvorschrift in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind ( 13 ).

39.

Die dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens übertragene Aufgabe besteht nämlich darin, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben ( 14 ).

40.

Wie die französische Regierung bin ich der Ansicht, dass die erste Vorlagefrage hypothetisch ist, da die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht von der Antwort des Gerichtshofs auf diese Frage abhängt.

41.

Aus der Vorlageentscheidung geht insoweit klar hervor, dass Herr Arslan keineswegs die Begründung der Entscheidung über die Durchführung seiner Abschiebung im Verwaltungsweg und über seine Inhaftnahme zu diesem Zweck in Frage stellt. Er beruft sich lediglich darauf, dass der Grund für die Beendigung seiner Haft unabhängig von seiner Eigenschaft als Asylbewerber bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung dieser Haft vorgelegen habe, da eine hinreichende Aussicht auf Vollzug der Entscheidung über seine Abschiebung vor Ablauf der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen maximalen Haftdauer nicht mehr bestanden habe. Ich weise darauf hin, dass ausweislich der Vorlageentscheidung Herr Arslan vor den nationalen Gerichten sogar geltend gemacht hat, die nationalen Vorschriften seien allein anhand von Art. 15 (Abs. 1 und 4) der Rückführungsrichtlinie auszulegen.

42.

Aus der Vorlageentscheidung, die am 20. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, geht ferner auch hervor, dass Herr Arslan zu diesem Zeitpunkt bereits aus der Haft entlassen worden war, „da die Haftgründe entfallen [seien]“. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die maximale Haftdauer von 180 Tagen gemäß § 125 Abs. 1 des Ausländeraufenthaltsgesetzes am 27. Juli 2011 – dem Zeitpunkt der Beendigung der Haft von Herrn Arslan – praktisch erreicht war.

43.

Aus den Akten und aus der mündlichen Verhandlung ergibt sich überdies, dass Herr Arslan unmittelbar nach seiner Freilassung am 27. Juli 2011 geflohen und verschwunden ist. Er ist am vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren im Übrigen nicht beteiligt gewesen.

44.

Aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht eine Klage gegen die Entscheidung der Beklagten des Ausgangsverfahrens vom 25. März 2011 über die Verlängerung der Haft von Herrn Arslan zum Gegenstand hat und seine Haft im Licht des in den Nrn. 42 f. der vorliegenden Schlussanträge geschilderten Sachverhalts beendet ist, bin ich der Auffassung, dass es die Antwort auf die Vorlagefragen nicht ermöglichen würde, Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts aufzuzeigen, anhand deren das vorlegende Gericht über den bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreit in Anwendung dieses Rechts entscheiden könnte ( 15 ). Meine Auffassung wird durch die Tatsache bestätigt, dass das vorlegende Gericht seinen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit dem Bestehen bzw. dem unmittelbaren Bevorstehen einer Vielzahl ähnlicher Fälle begründet hat.

45.

Ich bin daher der Ansicht, dass die Vorabentscheidungsfragen des vorlegenden Gerichts unzulässig sind.

46.

Gleichwohl lege ich dem Gerichtshof für den Fall, dass er entscheiden sollte, auf die Vorlagefragen zu antworten, in der Sache die nachstehenden Schlussanträge vor.

B – Zur Begründetheit der Vorlagefragen

1. Vorbringen

47.

Die tschechische Regierung ist der Auffassung, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Kadzoev zwar festgestellt habe, dass für die Haft für die Zwecke der Abschiebung und für die gegen einen Asylbewerber angeordneten Haftmaßnahmen unterschiedliche rechtliche Regelungen gälten, dieses Urteil gleichwohl aber nicht ausschließe, dass eine im Rahmen der Regelung der Rückführungsrichtlinie in Haft genommene Person nach Stellung eines Asylantrags im Rahmen derselben Regelung inhaftiert bleibe.

48.

Da die Inhaftnahme eines Ausländers für die Zwecke der Abschiebung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt sein müsse, würde der Zweck der Rückführungsrichtlinie ernsthaft beeinträchtigt, wenn sich diese Person der Regelung dieser Richtlinie und der danach angeordneten Haft durch die bloße Stellung eines Asylantrags entziehen könnte. In einem solchen Fall komme die Stellung eines Asylantrags „einer Zauberformel“ gleich, mit der eine im Rahmen der Regelung der Rückführungsrichtlinie inhaftierte Person ohne Weiteres „die Gefängnistore öffnen“ könne.

49.

Nach Auffassung der tschechischen Regierung sollten gemäß der Rückführungsrichtlinie inhaftierte Personen auch nach Stellung eines Asylantrags weiterhin unter diese Richtlinie fallen. Dies bedeute nicht, dass für diese Personen nicht auch noch die auf Asylbewerber anwendbaren materiellen und prozessualen Vorschriften gälten.

50.

Die deutsche Regierung ist der Ansicht, aus den Art. 2 Abs. 1 und 3 Nr. 2 der Rückführungsrichtlinie sowie aus deren neuntem Erwägungsgrund gehe hervor, dass diese Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die einen Asylantrag gestellt hätten, für die Dauer des Asylverfahrens nicht anwendbar sei. Einem Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag auf Schutz im Sinne der Richtlinie 2005/85 gestellt habe, sei nämlich nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie der Aufenthalt im Mitgliedstaat gestattet.

51.

Nach Auffassung der deutschen Regierung ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Asylbewerber inhaftiert werden könne. Art. 18 der Richtlinie 2005/85 stehe der Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen nicht entgegen, und auch die Richtlinie 2003/9 setze in ihren Art. 2 Buchst. k, 6 Abs. 2, 13 Abs. 2 sowie 14 Abs. 8 voraus, dass sich Asylbewerber in Gewahrsam befinden könnten.

52.

Die Effektivität des Rückführungsverfahrens erfordere in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Drittstaatsangehörige, die zum Zweck ihrer Rückführung oder Abschiebung inhaftiert worden seien, auch dann in Haft belassen zu können, wenn sie aus der Haft heraus einen Asylantrag stellten. Der Stellung von missbräuchlichen Asylanträgen würde Vorschub geleistet, wenn die Stellung solcher Anträge zwingend dazu führen würde, dass der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige aus der Haft zu entlassen wäre. Art. 15 der Rückführungsrichtlinie erlaube die Inhaftnahme für die Zwecke der Rückführung oder Abschiebung nur unter strengen Voraussetzungen – quasi als ultima ratio des Rückführungsverfahrens.

53.

Die slowakische Regierung ist der Ansicht, das Ziel der Rückführungsrichtlinie würde gefährdet, wenn es nicht möglich wäre, der Flucht einer illegal aufhältigen Person dadurch zu begegnen, dass diese auch nach Stellung eines Asylantrags aus Gründen und auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie in Haft genommen werde. Dies könne die Aufrechterhaltung der Haft eines Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Rückführungsrichtlinie nach Stellung eines Asylantrags rechtfertigen. Selbst wenn diese Schlussfolgerung nicht stichhaltig sein sollte, sei es unerlässlich, dass die zuständigen Behörden, nachdem aus der Haft für die Zwecke der Rückführung heraus ein Asylantrag gestellt worden sei, über eine angemessene Frist verfügten, um zu prüfen, ob die betreffende Person auf der Grundlage der Richtlinien auf dem Gebiet des Asyls und des innerstaatlichen Rechts inhaftiert werden könne.

54.

Die französische Regierung ist der Auffassung, es sei Sache des Unionsgesetzgebers, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und den Zielen der Vorbeugung und des verstärkten Vorgehens gegen die illegale Einwanderung sicherzustellen.

55.

Auch der Grundsatz der Nichtzurückweisung sei in der Rückführungsrichtlinie – insbesondere in Art. 2 dieser Richtlinie, ausgelegt im Licht von deren neuntem Erwägungsgrund – umgesetzt worden. Allerdings sei Art. 2 der Rückführungsrichtlinie im Licht dieser Richtlinie insgesamt sowie der Richtlinie 2003/9 und der Richtlinie 2005/85 dahin auszulegen, dass die Rückführungsrichtlinie auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, die einen Asylantrag gestellt hätten, Anwendung finden könne, sofern die im Einklang mit den Richtlinien 2003/9 und 2005/85 durch die nationale Asylregelung gewährten Garantien beachtet würden und, wenn die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung es gebiete, der Vollzug der Entscheidung über die Abschiebung ausgesetzt werde. Darüber hinaus setze die Inhaftnahme des Asylbewerbers oder die Aufrechterhaltung dieser Inhaftierung zum einen die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Licht von Art. 15 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie und zum anderen das Bestehen einer hinreichenden Aussicht auf Abschiebung gemäß Art. 15 Abs. 4 dieser Richtlinie voraus.

56.

Die Schweizerische Regierung und die Kommission sind der Ansicht, nach Art. 2 Abs. 1 und dem neunten Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie unterliege ein Asylbewerber bis zu einer bestandskräftigen abschlägigen Entscheidung über seinen Asylantrag nicht mehr dieser Richtlinie. Stelle ein Drittstaatsangehöriger, der sich auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie in Haft befinde, einen Asylantrag, sei die Inhaftierung, die gestützt auf diese Richtlinie angeordnet worden sei, zu beenden.

57.

Nach Auffassung der Kommission bestimmt sich die Rechtsstellung des Betroffenen als Asylbewerber also im Wesentlichen nach den Richtlinien 2005/85 und 2003/9. Ein Asylbewerber könne daher nur gemäß diesen Richtlinien in Haft genommen werden. Darüber hinaus könne die Haft des Betroffenen als Asylbewerber nur unter der Voraussetzung fortdauern, dass eine neue Inhaftierungsentscheidung ergehe, die nunmehr auf die Asylrechtsvorschriften gestützt werde, die die Inhaftnahme von Asylbewerbern gestatteten.

2. Würdigung

58.

Vor der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts ist eingangs hervorzuheben, dass der Leitgrundsatz der Nichtzurückweisung, so wie er in Art. 33 des Genfer Abkommens verankert ist, nicht nur auf die Richtlinie 2005/85, sondern auch auf die Rückführungsrichtlinie Anwendung findet.

59.

Obwohl der Unionsgesetzgeber die Rückführungsrichtlinie erlassen hat, um eine Politik zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung zu schaffen, und die Rückführung einen unverzichtbaren Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik darstellt ( 16 ), wird das Recht der Mitgliedstaaten, die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sicherzustellen, nur unter dem Vorbehalt anerkannt, dass die Asylregelung und insbesondere der Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet werden ( 17 ). Nach Art. 5 der Rückführungsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie nämlich den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten. Darüber hinaus müssen sie gemäß Art. 9 der Rückführungsrichtlinie die Abschiebung u. a. dann aufschieben, wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde ( 18 ).

60.

In Bezug auf die Inhaftnahme gemäß Art. 15 der Rückführungsrichtlinie ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, dass Haft nur ausnahmsweise und als letztes Mittel eingesetzt wird. Sie kann nur angeordnet werden, wenn andere, weniger intensive Zwangsmaßnahmen ungeeignet sind und bestimmte sehr strenge Kriterien erfüllt sind und bleiben ( 19 ). Insoweit dürfen Drittstaatsangehörige nur in Haft genommen werden, wenn gegen sie „ein Rückkehrverfahren anhängig ist, … um [ihre] Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen“, und wenn „Fluchtgefahr besteht“ oder sie „die Vorbereitung der Rückkehr“ oder den ordnungsgemäßen Ablauf „[des] Abschiebungsverfahren[s] umgehen oder behindern“. Die Haft des Betroffenen hat so kurz wie möglich zu sein und kann sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden ( 20 ). Die Inhaftnahme muss schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet werden. Besteht vor Ablauf der maximalen Haftdauer keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und der Betroffene unverzüglich freizulassen ( 21 ).

a) Zur ersten Frage

61.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Rückführungsrichtlinie auf einen Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag gestellt hat, noch Anwendung finden kann.

62.

Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie findet diese Richtlinie nur Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Art. 3 Nr. 2 der genannten Richtlinie definiert den Begriff „illegaler Aufenthalt“ als die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats. Aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 und aus deren 13. Erwägungsgrund geht jedoch hervor, dass ein Asylbewerber während der Prüfung seines Antrags zum Verbleib im Mitgliedstaat berechtigt ist, auch wenn er keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hat.

63.

Diese Bleibeberechtigung besteht gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 zwar „ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens“, sie kann von den Mitgliedstaaten aber gleichwohl – wenn auch nur unter sehr engen Voraussetzungen, die in Abs. 2 desselben Artikels aufgeführt sind – eingeschränkt werden.

64.

Die Absicht des Unionsgesetzgebers, Asylbewerber – zumindest vorübergehend – von der Anwendung der Rückführungsrichtlinie auszunehmen, ergibt sich auch klar aus dem neunten Erwägungsgrund dieser Richtlinie, der vorsieht, dass Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, so lange nicht als illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhältige Person gelten dürfen, bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung, mit der sein Aufenthaltsrecht als Asylbewerber beendet wird, bestandskräftig geworden ist ( 22 ). Folglich unterliegt die Situation eines Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag gestellt hat, grundsätzlich nur dem Regelungsrahmen für das Asylrecht ( 23 ).

65.

Unbeschadet der Achtung des Leitgrundsatzes der Nichtzurückweisung, der sich aus dem Genfer Abkommen ergebenden Verpflichtungen und allgemein der Grundrechte ( 24 ) bin ich gleichwohl der Auffassung, dass mein Standpunkt zu nuancieren ist, wenn klare und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Regelungsrahmen für die Gewährung von Asyl mit dem Ziel instrumentalisiert wird, die Anwendung der Rückführungsrichtlinie ins Leere gehen zu lassen, so dass ein Asylrechtsmissbrauch vorliegt ( 25 ).

66.

Dieser Aspekt ist im Rahmen der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage zu untersuchen.

67.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sollte der Gerichtshof meiner Meinung nach auf die erste Frage antworten, dass die Rückführungsrichtlinie auf einen Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag gestellt hat, außer in Fällen von Rechtsmissbrauch nicht mehr anwendbar ist, und zwar so lange, wie das diesen Antrag betreffende Verfahren andauert.

b) Zur zweiten Frage

68.

Mit seiner zweiten Frage, auf die ich zu antworten habe, weil ich ja die erste grundsätzlich bejaht habe, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Rückführung daher beendet werden muss, wenn er einen Asylantrag stellt und keine anderen Gründe für die Fortsetzung dieser Inhaftierung bestehen ( 26 ).

69.

Aus meiner Antwort auf die erste Frage ergibt sich meiner Ansicht nach unmittelbar, dass, wenn ein Rechtsmissbrauch nicht vorliegt, ein Drittstaatsangehöriger, wenn er einen Asylantrag stellt, nach den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie für die Dauer des diesen Antrag betreffenden Verfahrens aus der Haft zu entlassen ist. Die Rückführungsrichtlinie findet in dieser Fallkonstellation – zumindest vorübergehend – keine Anwendung mehr. Darüber hinaus geht aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9 hervor, dass sich Asylbewerber im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet grundsätzlich frei bewegen dürfen.

70.

Bevor ich auf die Frage des Rechtsmissbrauchs eingehe, stellt sich somit die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger, der einen Asylantrag gestellt hat, nach anderen Rechtsvorschriften, und zwar dem Regelungsrahmen im Bereich Asyl, in Gewahrsam genommen werden kann oder dieser Gewahrsam aufrechterhalten werden darf.

71.

Auch wenn die Situation des Betroffenen grundsätzlich nicht mehr der Rückführungsrichtlinie, sondern den Asylvorschriften unterliegt, geht aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2003/9 hervor, dass die Mitgliedstaaten dem Asylbewerber in Fällen, in denen dies z. B. aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, nach einzelstaatlichem Recht einen bestimmten Ort zuweisen können ( 27 ). Es ist offensichtlich, dass diese Vorschrift den Mitgliedstaaten den Erlass nationaler Vorschriften über die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern nicht vorschreibt, sondern ihnen die Möglichkeit lässt, diesbezügliche Vorschriften zu erlassen. Überdies sind die spezifischen Kriterien für die Ingewahrsamnahme eines Asylbewerbers trotz eines allgemeinen Verweises auf „rechtliche Gründe oder Gründe der öffentlichen Ordnung“ nicht harmonisiert.

72.

Folglich können Asylbewerber nur in Gewahrsam genommen werden, wenn das nationale Asylrecht diese Möglichkeit vorsieht ( 28 ) und die Voraussetzungen dafür festlegt. Abgesehen davon nehmen die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie ein Asylbewerber ist, und stellen nach Abs. 2 dieses Artikels sicher, dass, wenn ein Asylbewerber in Gewahrsam genommen wird, eine rasche gerichtliche Überprüfung des Gewahrsams möglich ist.

73.

Auch wenn feststeht, dass die Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung gemäß der Rückführungsrichtlinie und die Ingewahrsamnahme eines Asylbewerbers unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen ( 29 ), bin ich – der Argumentation des Gerichtshofs in seinem Urteil Achughbabian ( 30 ) folgend – der Auffassung, dass, um die im Einklang mit Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2003/9 erlassenen nationalen Vorschriften nicht hinfällig zu machen, die nationalen Behörden über eine kurze, auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte Zeit verfügen müssen, um eine auf die nationalen Asylvorschriften ( 31 ) gestützte Entscheidung über die Ingewahrsamnahme des Betroffenen zu erlassen, bevor dieser gemäß der Rückführungsrichtlinie aus der Haft entlassen wird.

74.

Es bleibt mir die Prüfung der Frage des eventuellen Rechtsmissbrauchs.

75.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf die Normen des Unionsrechts nicht gestattet ist und dass die nationalen Gerichte in jedem Einzelfall dem missbräuchlichen oder betrügerischen Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien Rechnung tragen können, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Unionsrecht zu verwehren. Diese Gerichte sind jedoch verpflichtet, bei der Beurteilung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen unionsrechtlichen Bestimmungen zu beachten ( 32 ).

76.

Die Feststellung eines Missbrauchs setzt zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. Zum anderen setzt sie ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das Vorliegen dieser beiden Elemente festzustellen, wofür der Beweis nach nationalem Recht zu erbringen ist, soweit dies die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt ( 33 ).

77.

Nach dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 ist die gemeinsame Asylpolitik für solche Personen eingeführt worden, die wegen besonderer Umstände „rechtmäßig“ um Schutz in der Union nachsuchen ( 34 ). Es ist offensichtlich, dass ein bloßer Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen, der aufgrund der Rückführungsrichtlinie inhaftiert worden ist, für sich genommen keine Vermutung für einen Asylrechtsmissbrauch begründen kann, obwohl diese Inhaftierung selbst eine Ausnahme und sehr strengen Kriterien unterworfen ist ( 35 ). Da es um die Freiheit ( 36 ) des Betroffenen geht, haben die nationalen Gerichte die besonderen Umstände des Einzelfalls genauestens zu prüfen, um zwischen „der Inanspruchnahme einer rechtlich vorgesehenen Möglichkeit und einem Rechtsmissbrauch“ ( 37 ) unterscheiden zu können.

78.

Bei dieser Prüfung könnte das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall u. a. folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:

die frühere illegale Einreise von Herrn Arslan in das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, ohne dass in der Akte von einem Asylantrag die Rede wäre;

die eindeutige Erklärung des Betroffenen, dass er mit dem Asylantrag die Aufhebung seiner Inhaftierung über den Nachweis bezwecke, dass seine Haft durch die Inanspruchnahme sämtlicher Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung, die ihm im Asylantragsverfahren offenstünden, zwangsläufig über die nach nationalem Recht zulässige Höchsthaftdauer hinausgehe, was jede hinreichende Aussicht auf Beendigung des Abschiebungsverfahrens von Anfang an zunichtemache;

die Tatsache, dass Herr Arslan unmittelbar nach seiner Freilassung verschwunden ist und, wie sich den Erklärungen der tschechischen Regierung in der mündlichen Verhandlung entnehmen lässt, das Asylantragsverfahren nicht weiterbetrieben hat.

79.

In Fällen von Asylrechtsmissbrauch kann zwar die Haft des Betroffenen gemäß der Rückführungsrichtlinie aufrechterhalten werden und können die Vorbereitungen für seine Abschiebung vorangetrieben werden, doch nur unter den strengen Voraussetzungen, dass die Abschiebung nicht vollzogen wird, solange das Asylverfahren nicht beendet ist, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt anwendbar ist und dass der Asylantrag unter Einhaltung sämtlicher Garantien, die Asylbewerbern insoweit gewährt werden, anhand aller einschlägigen und insbesondere durch die Richtlinie 2005/85 vorgegebenen Vorschriften geprüft und bearbeitet wird. Dies bedeutet auch, dass bei der Aufrechterhaltung der Haft auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie alle in den Art. 15 bis 18 dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien, einschließlich der Garantien in Bezug auf die maximale Haftdauer ( 38 ), einzuhalten sind.

80.

Ich stelle ferner fest, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2005/85 über die Möglichkeit verfügen, auf Asylanträge ein beschleunigtes oder vorrangiges Verfahren anzuwenden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind ( 39 ).

81.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Ein Drittstaatsangehöriger ist aus der auf die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie gestützten Haft zu entlassen, sobald er einen Asylantrag stellt, und zwar für die Dauer des diesen Antrag betreffenden Verfahrens,

Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2003/9 erlaubt es einem Mitgliedstaat, in seinem nationalen Asylrecht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vorzusehen, einem Asylbewerber einen bestimmten Ort zuzuweisen, wenn dies z. B. aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. In diesem Fall verfügt die nationale Behörde, bevor der Betroffene aus der auf die Rückführungsrichtlinie gestützten Haft entlassen wird, über eine kurze, auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte Zeit, um eine auf die nationalen Asylvorschriften gestützte Entscheidung über die Ingewahrsamnahme zu erlassen, und

in Fällen von Asylrechtsmissbrauch, d. h. bei Bestehen klarer und übereinstimmender Anhaltspunkte dafür, dass der Regelungsrahmen für die Gewährung von Asyl mit dem Ziel instrumentalisiert wird, die Anwendung der Rückführungsrichtlinie ins Leere gehen zu lassen, kann der Betroffene nach dieser Richtlinie in Haft verbleiben und können alle Vorbereitungen für seine Abschiebung vorangetrieben werden, sofern die Abschiebung nicht vollzogen wird, solange das Asylverfahren nicht beendet ist, der Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt gilt und der Asylantrag unter Einhaltung sämtlicher Garantien, die Asylbewerbern insoweit gewährt werden, anhand aller einschlägigen und insbesondere durch die Richtlinie 2005/85 vorgegebenen Vorschriften geprüft und bearbeitet wird. Dies bedeutet auch, dass bei der Aufrechterhaltung der Haft auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie alle in den Art. 15 bis 18 dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien, einschließlich der Garantien in Bezug auf die maximale Haftdauer, einzuhalten sind.

VI – Ergebnis

82.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Fragen des Nejvyšší správní soud zu antworten:

Außer in Fällen von Rechtsmissbrauch ist die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nicht mehr auf einen Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag gestellt hat, anwendbar, solange das diesen Antrag betreffende Verfahren andauert. Daher ist ein Drittstaatsangehöriger aus der auf die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115 gestützten Haft zu entlassen, sobald er einen Asylantrag stellt, und zwar für die Dauer des diesen Antrag betreffenden Verfahrens;

Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten erlaubt es einem Mitgliedstaat, in seinem nationalen Asylrecht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vorzusehen, einem Asylbewerber einen bestimmten Ort zuzuweisen, wenn dies z. B. aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. In diesem Fall verfügt die nationale Behörde, bevor der Betroffene aus der auf die Richtlinie 2008/115 gestützten Haft entlassen wird, über eine kurze, auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte Zeit, um eine auf die nationalen Asylvorschriften gestützte Entscheidung über die Ingewahrsamnahme zu erlassen, und

in Fällen von Asylrechtsmissbrauch, d. h. bei Bestehen klarer und übereinstimmender Anhaltspunkte dafür, dass der Regelungsrahmen für die Gewährung von Asyl mit dem Ziel instrumentalisiert wird, die Anwendung der Richtlinie 2008/115 ins Leere gehen zu lassen, kann der Betroffene nach dieser Richtlinie in Haft verbleiben und können alle Vorbereitungen für seine Abschiebung vorangetrieben werden, sofern die Abschiebung nicht vollzogen wird, solange das Asylverfahren nicht beendet ist, der Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt gilt und der Asylantrag unter Einhaltung sämtlicher Garantien, die Asylbewerbern insoweit gewährt werden, anhand aller einschlägigen und insbesondere durch die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorgegebenen Vorschriften geprüft und bearbeitet wird. Dies bedeutet auch, dass bei der Aufrechterhaltung der Haft auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115 alle in den Art. 15 bis 18 dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien, einschließlich der Garantien in Bezug auf die maximale Haftdauer, einzuhalten sind.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. L 348, S. 98.

( 3 ) ABl. L 326, S. 13, und Berichtigung ABl. 2006, L 236, S. 35.

( 4 ) Nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85 bezeichnet der Ausdruck „Antrag“ oder „Asylantrag“„den von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne de[s am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Band 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]), das am 22. April 1954 in Kraft getreten ist und durch das am 31. Januar 1967 in New York unterzeichnete und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde (im Folgenden: Genfer Abkommen)] betrachtet werden kann. Jedes Ersuchen um internationalen Schutz wird als Asylantrag betrachtet, es sei denn, die betreffende Person ersucht ausdrücklich um eine andere Form des Schutzes, die gesondert beantragt werden kann“. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die Ausdrücke „Asylantrag“ und „Asylbewerber“ verwenden. Vgl. auch Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18).

( 5 ) Art. 33 („Verbot der Ausweisung und Zurückweisung“) des Abkommens sieht in seiner Nr. 1 vor: „Keiner der vertragsschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“

( 6 ) Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12).

( 7 ) In § 125 Abs. 2 des genannten Gesetzes sind mögliche Ausnahmefälle angeführt, in denen diese Dauer überschritten werden darf. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sind diese Ausnahmefälle auf Herrn Arslan nicht anwendbar.

( 8 ) Art. 5 („Recht auf Freiheit und Sicherheit“) EMRK sieht vor: „… Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: …“

( 9 ) Dieser Satz geht aus dem Vorlagebeschluss hervor und betrifft § 127 Abs. 1 Buchst. a des Ausländeraufenthaltsgesetzes (vgl. Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge).

( 10 ) Siehe Art. 15 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie.

( 11 ) Urteil vom 30. November 2009 (C-357/09 PPU, Slg. 2009, I-11189).

( 12 ) Vgl. Urteil vom 8. November 1990, Gmurzynska-Bscher (C-231/89, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 20).

( 13 ) Vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39), vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera (C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 48), und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25).

( 14 ) Vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 2003, Schmidberger (C-112/00, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 32), und vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C-478/07, Slg. 2009, I-7721, Randnr. 64).

( 15 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 1982, Vlaeminck (132/81, Slg. 1982, 2953, Randnr. 13).

( 16 ) Vgl. den vierten Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie. Nach den Art. 6 und 8 der Rückführungsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten außer in einzelnen in dieser Richtlinie aufgeführten Ausnahmefällen gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung ergreifen. Vgl. in diesem Sinne Randnr. 59 des Urteils des Gerichtshofs vom 28. April 2011, El Dridi (C-61/11 PPU, Slg. 2011, I-3015), in der dieser für Recht erkannt hat, dass das mit der Rückführungsrichtlinie verfolgte Ziel darin bestehe, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik in Bezug auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu schaffen.

( 17 ) Vgl. den achten Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie.

( 18 ) Vgl. auch den 23. Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie, in dem es heißt: „Die Anwendung [der Rückführungsrichtlinie] erfolgt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem Genfer Abkommen … ergeben.“

( 19 ) Ich bin überdies der Ansicht, dass die Inhaftnahme gemäß der Rückführungsrichtlinie strikt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen hat. Im 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es: „Das Mittel der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung sollte nur begrenzt zum Einsatz kommen und sollte im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Eine Inhaftnahme ist nur gerechtfertigt, um die Rückkehr vorzubereiten oder die Abschiebung durchzuführen und wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen.“

( 20 ) Nach Art. 15 Abs. 5 und 6 der Rückführungsrichtlinie darf die Haft sechs Monate nicht überschreiten und lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens des Betroffenen oder aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Es sei daran erinnert, dass der tschechische Gesetzgeber die maximale Haftdauer (vorbehaltlich der Ausführungen in Fn. 7 zu den Ausnahmefällen, in denen diese Dauer überschritten werden darf) auf 180 Tage begrenzt hat.

( 21 ) Im Fall einer von einer Verwaltungsbehörde angeordneten Inhaftnahme müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist vorsehen. Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so ist der Betroffene unverzüglich freizulassen. Vgl. Art. 15 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie.

( 22 ) In Nr. 82 seiner Stellungnahme in der Rechtssache Kadzoev hat Generalanwalt Mazák die Auffassung vertreten, „dass ein Drittstaatsangehöriger, der Asyl beantragt hat, nicht – oder je nach Lage nicht mehr – der Rückführungsrichtlinie unterliegt, solange das Verfahren der Prüfung seines Asylgesuchs dauert“.

( 23 ) Vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Kadzoev (Nr. 84).

( 24 ) Vgl. die Erwägungsgründe 23 und 24 der Rückführungsrichtlinie.

( 25 ) Auf einer Arbeitszusammenkunft des Rates der Europäischen Union vom 24. November 2011 zum geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern (KOM[2011]320 endg.) ist insoweit vorgeschlagen worden, Art. 8 Abs. 3 dieses Vorschlags durch Hinzufügung einer Vorschrift abzuändern, die die Inhaftnahme eines Asylbewerbers vorsieht, wenn dieser auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie bereits in Gewahrsam genommen worden ist, um seine Abschiebung vorzubereiten und/oder das Abschiebungsverfahren weiter zu betreiben, und sein Asylantrag allein darauf abzielt, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln. Ich stelle jedoch fest, dass diese Anregung keine Aufnahme in die aktuelle Fassung des Vorschlags vom 1. Juni 2011 oder gar in das positive Recht gefunden hat.

( 26 ) Ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der einen Asylantrag gestellt hat, könnte gegebenenfalls, beispielsweise aufgrund nationaler Strafvorschriften, in Haft genommen werden, wenn er verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, oder eine Straftat begangen hat (vgl. Urteil El Dridi,Randnrn. 53 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 27 ) Vgl. Urteil Kadzoev (Randnr. 42). Anzumerken ist, dass der „Gewahrsam“ nach Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2003/9 als „die räumliche Beschränkung eines Asylbewerbers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Asylbewerber keine Bewegungsfreiheit hat“, definiert ist. Auch wenn es sich in beiden Fällen um Freiheitsentziehung handelt, „[unterliegen] [d]ie Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung gemäß der [Rückführungsrichtlinie] und die Ingewahrsamnahme eines Asylbewerbers insbesondere gemäß den Richtlinien 2003/9 und 2005/85 sowie den anwendbaren nationalen Vorschriften … unterschiedlichen rechtlichen Regelungen“ (vgl. Urteil Kadzoev, Randnr. 45). Überdies „[ist] die Zeit, während deren eine Person auf der Grundlage einer gemäß den nationalen und den gemeinschaftlichen Bestimmungen über Asylbewerber getroffenen Entscheidung in einem Zentrum für die vorübergehende Unterbringung untergebracht war, nicht als Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung im Sinne von Art. 15 der [Rückführungsrichtlinie] anzusehen“ (vgl. Urteil Kadzoev, Randnr. 48).

( 28 ) Wenn es keine nationalen Vorschriften gibt, was in der Tschechischen Republik der Fall zu sein scheint, kann sich ein Mitgliedstaat nicht unmittelbar auf Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2003/9 stützen, um einen Asylbewerber in Gewahrsam zu nehmen. Vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnrn. 42 und 45).

( 29 ) Vgl. Urteil Kadzoev (Randnr. 45).

( 30 ) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2011 (C-329/11, Slg. 2011, I-12695, Randnrn. 30 f.).

( 31 ) Die im Einklang mit Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2003/9 erlassen worden sind.

( 32 ) Vgl. Urteile vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnrn. 24 f.), und vom 21. November 2002, X und Y (C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 42).

( 33 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C-110/99, Slg. 2000, I-11569, Randnrn. 52 bis 54).

( 34 ) Auch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1), und die Richtlinien 2003/9 und 2004/83 „nehmen in ihrem ersten Erwägungsgrund darauf Bezug, dass eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wesentlicher Bestandteil des Ziels der Union ist, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz nachsuchen“ (Hervorhebung nur hier). Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, Slg. 2011, I-13905, Randnr. 14).

( 35 ) Vgl. oben, Nr. 60.

( 36 ) Dass ein Staat einen Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen in Gewahrsam nehmen kann, ist vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil Saadi/Vereinigtes Königreich vom 29. Januar 2008 anerkannt worden. In dieser Rechtssache hat die Große Kammer des Gerichtshofs u. a. Art. 5 Abs. 1 Buchst. f Alt. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt, der eine Ausnahme vom Recht auf Freiheit bei „rechtmäßige[r] Festnahme oder rechtmäßige[m] Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise …“ vorsieht.

( 37 ) Vgl. Nr. 127 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Niederlande (Urteil vom 14. Juni 2012, C-542/09). Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kofoed (Nr. 58).

( 38 ) Vgl. Art. 15 Abs. 5 und 6 der Rückführungsrichtlinie zur maximalen Haftdauer sowie Randnr. 57 des Urteils Kadzoev, in der der Gerichtshof diese Vorschriften eng ausgelegt und für Recht erkannt hat, dass „Art. 15 Abs. 5 und 6 der [Rückführungsrichtlinie] dahin auszulegen ist, dass die Zeit, während deren der Vollzug der Abschiebungsanordnung wegen einer Klage des Betreffenden gegen die Anordnung aufgeschoben war, bei der Berechnung der Dauer der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung berücksichtigt wird, wenn sich der Betreffende während des Verfahrens weiterhin in einem Zentrum für die vorübergehende Unterbringung aufgehalten hat“. Die Mitgliedstaaten können günstigere Vorschriften über die maximale Haftdauer erlassen. Vgl. in diesem Sinne Art. 4 sowie Art. 15 Abs. 5 und 6 der Rückführungsrichtlinie. Es sei daran erinnert, dass sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt, dass die Tschechische Republik von der durch Art. 15 Abs. 5 und 6 der Rückführungsrichtlinie eröffneten Möglichkeit, eine maximale Haftdauer von 18 Monaten vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht, sondern eine kürzere Dauer, und zwar von insgesamt höchstens 180 Tagen, vorgesehen hat.

( 39 ) Im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsverfahrens bin ich der Auffassung, dass sich die nationalen Behörden in ähnlich gelagerten Fällen gegebenenfalls auf den Wortlaut von Art. 23 Abs. 4 Buchst. g, j und l der Richtlinie 2005/85 berufen könnten, um ein beschleunigtes oder vorrangiges Verfahren auf Asylanträge anzuwenden.

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