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Document 62011CA0244

    Rechtssache C-244/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. November 2012 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 43 EG und 56 EG — Regelung, wonach der Erwerb des Stimmrechts in einem Ausmaß von mehr als 20 % des Gesellschaftskapitals bestimmter „strategischer Aktiengesellschaften“ der vorherigen Genehmigung bedarf — Verfahren zur nachträglichen Kontrolle bestimmter Beschlüsse dieser Gesellschaften)

    ABl. C 9 vom 12.1.2013, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 9/15


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. November 2012 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-244/11) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 56 EG - Regelung, wonach der Erwerb des Stimmrechts in einem Ausmaß von mehr als 20 % des Gesellschaftskapitals bestimmter „strategischer Aktiengesellschaften“ der vorherigen Genehmigung bedarf - Verfahren zur nachträglichen Kontrolle bestimmter Beschlüsse dieser Gesellschaften)

    2013/C 9/22

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und G. Zavvos)

    Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nationale Regelung, wonach der Erwerb des Stimmrechts in einem Ausmaß von 20 % oder mehr des Gesellschaftskapitals von Unternehmen von strategischer nationaler Bedeutung von einer Vorabgenehmigung abhängig ist — Verstoß gegen die Art. 49 und 63 AEUV

    Tenor

    1.

    Die Hellenische Republik hat mit der Festlegung der Bestimmungen in Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 sowie in Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes 3631/2008 über die Einrichtung eines nationalen Fonds für den sozialen Zusammenhalt gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG betreffend die Niederlassungsfreiheit verstoßen.

    2.

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 219 vom 23.7.2011.


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