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Document 62011CA0184

Rechtssache C-184/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. Mai 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nichtdurchführung — Art. 260 AEUV — Staatliche Beihilfen — Wiedereinziehung — Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung — Im Rahmen dieser Regelung gewährte individuelle Beihilfen — Finanzielle Sanktion)

ABl. C 212 vom 7.7.2014, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. Mai 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-184/11) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 AEUV - Staatliche Beihilfen - Wiedereinziehung - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung - Im Rahmen dieser Regelung gewährte individuelle Beihilfen - Finanzielle Sanktion))

2014/C 212/02

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes und B. Stromsky)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 260 AEUV — Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03, Kommission/Spanien (Slg. 2006, I-11887) — Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es zu dem Zeitpunkt, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 26. Juni 2008 durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03, EU:C:2006:777) ergaben.

2.

Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 30 Mio. Euro zu zahlen.

3.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 186 vom 25.6.2011.


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