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Document 62011CA0040

    Rechtssache C-40/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — Yoshikazu Iida/Stadt Ulm (Art. 20 AEUV und 21 AEUV — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 51 — Richtlinie 2003/109/EG — Drittstaatsangehörige — Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat — Richtlinie 2004/38/EG — Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind — Drittstaatsangehöriger, der weder einen Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet noch ihm dorthin nachzieht, sondern im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers bleibt — Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat eines Unionsbürgers, der sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält — Unionsbürgerschaft — Grundrechte)

    ABl. C 9 vom 12.1.2013, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 9/10


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — Yoshikazu Iida/Stadt Ulm

    (Rechtssache C-40/11) (1)

    (Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 51 - Richtlinie 2003/109/EG - Drittstaatsangehörige - Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat - Richtlinie 2004/38/EG - Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind - Drittstaatsangehöriger, der weder einen Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet noch ihm dorthin nachzieht, sondern im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers bleibt - Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat eines Unionsbürgers, der sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält - Unionsbürgerschaft - Grundrechte)

    2013/C 9/14

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Yoshikazu Iida

    Beklagte: Stadt Ulm

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg — Auslegung von Art. 21 Abs. 1 AEUV sowie der Art. 2 Nr. 2 Buchst. d, 3 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77) im Licht der Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 3 AEUV sowie der Art. 24 Abs. 3, 45 Abs. 1 und 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Minderjährige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die mit ihrer Mutter in einen anderen Mitgliedstaat verzogen ist — Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen sorgeberechtigten Vaters im Herkunftsstaat des Kindes — Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Begriff „Durchführung des Rechts der Union“

    Tenor

    In Fällen, die nicht durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG geregelt sind und in denen auch kein anderer Anknüpfungspunkt an die Bestimmungen des Unionsrechts über die Unionsbürgerschaft gegeben ist, kann ein Drittstaatsangehöriger kein von einem Unionsbürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht beanspruchen.


    (1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.


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