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Document 62011CA0024

    Rechtssache C-24/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Mai 2012 — Königreich Spanien/Europäische Kommission (Rechtsmittel — EAGFL — Abteilung Garantie — Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Ausgaben des Königreich Spaniens — Erzeugungsbeihilfen für Olivenöl)

    ABl. C 174 vom 16.6.2012, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/12


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Mai 2012 — Königreich Spanien/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-24/11 P) (1)

    (Rechtsmittel - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Ausgaben des Königreich Spaniens - Erzeugungsbeihilfen für Olivenöl)

    2012/C 174/16

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: F. Jimeno Fernández)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 12. November 2010, Spanien/Kommission (T-113/08), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/68/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. 2008, L 18, S. 12) abgewiesen hat, soweit von ihr bestimmte Ausgaben des Königreichs Spanien in den Bereichen Olivenöl und landwirtschaftliche Kulturpflanzen erfasst sind

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. November 2010, Spanien/Kommission (T-113/08), wird aufgehoben, soweit darin unter Einstufung des Schreibens AGR 16844 der Kommission vom 11. Juli 2002 als Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 geänderten Fassung auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens als Bezugspunkt für die Berechnung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Frist von 24 Monaten abgestellt wird, und zwar im Hinblick auf die finanzielle Berichtigung, die mit der Entscheidung 2008/68/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung im Olivenölsektor vorgenommen wurde, weil die spanischen Behörden die Vorschläge der Olivenölagentur im Anschluss an die bei den Mühlen durchgeführten Kontrollen unzulänglich umgesetzt hatten.

    2.

    Die Entscheidung 2008/68 wird für nichtig erklärt, soweit sie von der gemeinschaftlichen Finanzierung die vom Königreich Spanien im Olivenölsektor außerhalb der Frist von 24 Monaten vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens der Kommission vom 24. November 2004, mit dem die bilaterale Sitzung vom 21. Dezember 2004 einberufen wurde, getätigten Ausgaben ausschließt, die von der Berichtigung erfasst werden, die vorgenommen wurde, weil die spanischen Behörden die Vorschläge der Olivenölagentur im Anschluss an die bei den Mühlen durchgeführten Kontrollen unzulänglich umgesetzt hatten.

    3.

    Das Königreich Spanien und die Europäische Kommission tragen jeweils die ihnen im ersten Rechtszug und im vorliegenden Verfahren entstandenen eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 95 vom 26.3.2011.


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