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Document 62010TO0533

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2011.
DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA gegen Europäische Kommission.
Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Änderung des Systems zur Finanzierung der spanischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Rundfunk und Fernsehen RTVE - Beschluss der Kommission, mit dem das neue Finanzierungssystem für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-533/10 R.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 II-00168*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:263





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2011 – DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission

(Rechtssache T‑533/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Änderung des Systems zur Finanzierung der spanischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Rundfunk und Fernsehen RTVE – Beschluss der Kommission, mit dem das neue Finanzierungssystem für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni juris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 21-23)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Schaden, der später ausgeglichen werden kann – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 26-27, 29-30)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung unter Berücksichtigung der Lage des Konzerns, zu dem sie gehört (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnr. 35)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Darstellung der Gründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnr. 40)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnr. 55)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2011/1/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten von RTVE plant (ABl. 2011, L 1, S. 9)

Entscheidung

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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