This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62010TO0533
Order of the President of the General Court of 9 June 2011.#DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA v European Commission.#Interim measures - State aid - Alteration of the funding scheme of the Spanish radio and television broadcasting organisation (RTVE) - Commission decision declaring the new funding scheme compatible with the internal market - Application for suspension of operation - No urgency.#Case T-533/10 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2011.
DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA gegen Europäische Kommission.
Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Änderung des Systems zur Finanzierung der spanischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Rundfunk und Fernsehen RTVE - Beschluss der Kommission, mit dem das neue Finanzierungssystem für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-533/10 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2011.
DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA gegen Europäische Kommission.
Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Änderung des Systems zur Finanzierung der spanischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Rundfunk und Fernsehen RTVE - Beschluss der Kommission, mit dem das neue Finanzierungssystem für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-533/10 R.
Sammlung der Rechtsprechung 2011 II-00168*
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:263
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2011 – DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission
(Rechtssache T‑533/10 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Änderung des Systems zur Finanzierung der spanischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Rundfunk und Fernsehen RTVE – Beschluss der Kommission, mit dem das neue Finanzierungssystem für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni juris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 21-23)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Schaden, der später ausgeglichen werden kann – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 26-27, 29-30)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung unter Berücksichtigung der Lage des Konzerns, zu dem sie gehört (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnr. 35)
4. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse – Darstellung der Gründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnr. 40)
5. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnr. 55)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2011/1/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten von RTVE plant (ABl. 2011, L 1, S. 9) |
Entscheidung
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |